Betreff
Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorlage
JgA/213/2015
Art
Beschlussvorlage - SB
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen:

 

Satzung

 

zur Änderung der Satzung über die Benutzung von städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 25.07.2013 (Amtsblatt vom 07.08.2013).

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung  vom 22.08 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 27.05.2005 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 8.06.2005), zuletzt geändert durch Satzung vom 25.07.2013 (Amtsblatt vom 07.08.2013):

 

 § 1


1. In § 2 Absatz 1 wird ein Satz 2 und 3 – unter Verschiebung der Folgesätze - eingefügt:

Die Buchung in Horten in Ferien- und Schulzeiten erfolgt getrennt. Zur Regelbetreuung während der Schulzeiten kann der notwendige, erweiterte Betreuungsumfang in Ferienzeiten dazu gebucht werden.

2. In § 9 wird in Absatz 1 ein Satz 4 angefügt:

Eine Vormerkung kann über ein elektronisches Anmeldesystem unterstützt werden.


3. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 3 ein Satz 4 – unter Verschiebung der Folgesätze - eingefügt:


Abweichend davon kann eine Abmeldung aus Horten nur zum Ende des Betreuungsjahres ausgesprochen werden. Das Kündigungsschreiben muss spätestens am 28./29.Februar des Jahres bei der Stadt Fürth eingegangen sein, damit die Kündigung zum Ende des Betreuungsjahres wirksam ist.

Zur Vermeidung von Härtefällen kann das Betreuungsverhältnis im ausreichend begründeten Einzelfall vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien aufgelöst werden.


4. In § 11 wird ein Absatz 2 – unter Verschiebung der folgenden Absätze - eingefügt:

Das Betreuungsverhältnis endet automatisch, wenn eine Einrichtung den Betrieb schließt.

§ 2


Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2015 in Kraft.


In Schulzeiten reicht in Horten eine 4-stündige Betreuungszeit aus, die in Ferienzeiten auf 8 Stunden erweitert wird. Um die Betreuung in Ferienzeiten abzurechnen, wurde bisher ein Aufschlag von 1 Stunde gleichmäßig auf alle übrigen Betreuungsmonate umgelegt. Anstatt 4 Stunden wurden also dann 5 Stunden in allen Monaten gebucht. Dieses Verfahren ist nun nach Vorgaben des Ministeriums nicht mehr möglich, weil dies als „Luftbuchung“ angesehen wird. Vielmehr wird nun eine echtzeitgerechte Buchung verlangt. Damit erscheint eine höhere Buchungszeit nur noch in den tatsächlichen Betreuungsmonaten und ist auch nur in diesen Monaten zu bezahlen. Z. B. wird dann die Ferienbetreuung im Monat Mai mit 8 Stunden und für die Sommerferien ebenfalls mit 8 Stunden gebucht und bezahlt. Die übrigen Monate werden mit nur 4 Stunden gebucht und bezahlt.

Im Ergebnis ist diese neue Regelung für die Eltern finanziell günstiger, wobei die Stadt über den Gebührenhaushalt geringe Ausfälle haben wird.

 

Zu 2.
Mit Einführung eines elektronischen Vormerkungssystems wird ein zeitgemäßes Instrument eingesetzt, um die Platzvergabe transparenter zu gestalten und den Eltern und Einrichtungen eine schnellere Rückmeldung zu geben. Mit dem Zusatz wird die Neugestaltung auch über die Satzung ausgedrückt. Es ist beabsichtigt ein entsprechendes System baldmöglichst einzuführen und im ersten Jahr als Probelauf zu betreiben. Wenn sich ein Großteil der freien Träger daran beteiligt, wäre eine rechtzeitige und zuverlässige Aussage zum jeweiligen Jahresbedarf besser möglich.

 

Zu 3.
Für Horte wird eine Sonderregelung bei der Kündigungsfrist erforderlich.

Die Erfahrungen zeigen, dass sich Eltern oft sehr kurzfristig entscheiden ihren Hortplatz zu kündigen, wodurch die Aufnahme neuer Kinder blockiert wird. Die Eltern, deren Kinder auf der Warteliste stehen, müssen sich daher um eine andere Betreuungsmöglichkeit kümmern.  Das wiederum macht es sehr schwierig einen freien Hortplatz unterjährig nachzubesetzen. Hierdurch sind Leerstände in den Einrichtungen oft unvermeidlich. Es erschwert aber auch die Planung für die Betreuungsplätze in den Schulen.

Eltern müssen sich mit der neuen Kündigungsregelung früher für eine Betreuungsform entscheiden, wodurch der Hort bereits im Frühjahr einen Überblick über die Abmeldungen und frei werdenden Plätze hat und nicht erst, wie bisher, zum Ende des Schuljahres. Damit erhalten die Horte, die Schulen und die Eltern weitaus mehr Planungssicherheit.

 

In Einzelfällen wird es weiterhin möglich sein, kürzere Kündigungsfristen einzuräumen um Härtefälle zu vermeiden, wie z. B. bei Umzug der Familie.

 

Zu 4.
Der Zusatz erfolgt aus redaktionellen Gründen, jedoch ohne konkreten Praxisbezug. In der Satzung ist bisher nicht die Möglichkeit geregelt, dass eine Einrichtung schließt. Für diesen Fall wäre es dann nicht möglich, eine Kündigung auszusprechen. Es wird daher in die Satzung ein Zusatz eingefügt, der diese Unmöglichkeit der Leistungserbringung als bisherige Regelungslücke schließt.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

budgetneutral

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst.      

Budget-Nr. 51250

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: