Der Umweltausschuss nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Das Zurschaustellen von Tieren im Zirkus bedarf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. d TierSchG, die nur unter bestimmten Voraussetzungen (Sachkunde, Anforderungen des Tierschutzes, Räumlichkeiten u.a.) erteilt werden darf. Ein generelles Wildtierverbot gibt es insoweit aber nicht. Die Erlaubnis beinhaltet die jeweiligen Tierarten und deren zulässige Höchstzahlen und ist in der Regel mit Auflagen verbunden. Zuständig ist die Behörde des Betriebssitzes (häufig die Behörde in deren Zuständigkeitsbereich sich ein Winterquartier befindet). Auch wenn nach hiesiger Einschätzung kaum noch entsprechende Erlaubnisse für Zirkusbetriebe mit exotischen Wildtieren neu ausgestellt werden, weil die Vorgaben an die Tierhaltung von Wanderzirkussen kaum erfüllt werden können, so gibt es doch noch Zirkusbetriebe, die rechtmäßig über eine entsprechende Erlaubnis verfügen.
Sofern Zirkusse in Fürth gastieren und Tiere zur Schau stellen wollen,
müssen sie natürlich eine entsprechende Erlaubnis nachweisen. Dies wird bei den
obligatorischen Überprüfungen durch die Amtstierärzte genauso überwacht, wie
das Tierbestandsbuch und die jeweiligen Haltungsbedingungen. Vorinformationen
von anderen Veterinärbehörden, sofern der nächste Gastspielort bekannt ist,
sind hier hilfreich. In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass kaum noch
Voranmeldungen durch die Zirkusunternehmen, die Tiere zur Schau stellen,
erfolgen. Manches Gastspiel wurde auch erst durch Werbeaktionen oder
Mitteilungen aus der Nachbarschaft bekannt. Auch Zirkusse mit Wildtieren (z.B.
mit einem Bären und einem Flusspferd), gastierten jeweils auf privaten
Grundstücken im Stadtgebiet. Obwohl eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz
vorgelegt werden konnte, waren die Haltungsbedingungen der Tiere aus
veterinärrechtlicher Sicht jeweils gerade noch akzeptabel, bzw. Nachbesserungen
erforderlich. Auch aus sicherheitsrechtlichen Gründen bestanden Bedenken und es
wurden entsprechende Auflagen getroffen.
Im Tierschutzgesetz ist ausdrücklich festgelegt, dass niemand einem Tier
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf.
Insbesondere sind Tiere artgerecht unterzubringen, weshalb für exotische
Wildtiere unter Umständen geräumige Auslauf- und Bademöglichkeiten oder sogar
eine Klimatisierung erforderlich sind. Außerdem müssen Ernährung und
Gruppenzusammensetzung arttypisch gestaltet und ein artgemäßes Verhalten
möglich sein.
Diese Vorgaben sind laut Gesetz auch auf Reisen sicherzustellen.
Wanderzirkusse sind jedoch meist nicht in der Lage, den an sie gestellten hohen
Anforderungen hinsichtlich einer adäquaten Umgebung für Wildtiere wirklich
gerecht zu werden. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sind daher fast
zwangsläufig vorprogrammiert, auch wenn Zirkustiere heute i. d. R. nicht mehr
aus der freien Wildbahn stammen, sondern in menschlicher Obhut geboren wurden.
Die Haltung von Wildtieren in reisenden Zirkussen ist deshalb in den
letzten Jahren zunehmend in die Kritik geraten: einer repräsentativen Umfrage
der Forschungsgruppe Wahlen zufolge finden aktuell rund zwei Drittel der
befragten Bundesbürger Wildtiere im Zirkus nicht mehr zeitgemäß.
Während es in vielen Zoos im Verlauf der letzten Jahrzehnte durchaus
gelungen ist, Verbesserungen bei Standards wie z. B. Gehegegröße und
Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, ist dies in Zirkussen nicht erfolgt
und praktisch auch nicht realisierbar. So können die Tiere wegen der häufigen
Standortwechsel normalerweise nicht ihren Instinkten folgen und z. B. weder
individuelle Reviere anlegen, noch soziale Kontakte im üblichen Sinn pflegen.
Die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in
Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ formulieren lediglich
Mindestanforderungen, doch selbst diese werden oft noch unterschritten. Denn
die für die Tiere Verantwortlichen besitzen häufig weder genügend finanzielle
Mittel, noch das nötige fachspezifische Wissen. Wildtieren im Zirkus mangelt es
deshalb nicht selten sowohl an angemessener und ausreichender Ernährung, als
auch an der Möglichkeit, ihre angeborenen Bedürfnisse artgerecht ausleben zu
können.
Dressur und Zurschaustellen von Wildtieren dienen stattdessen letztlich
nur als Mittel zum Zweck, um die Zuschauerzahlen und damit die gefährdete
Existenz zahlreicher Wanderzirkusse zu sichern.
Der Bundesrat forderte daher schon 2003 und 2011 ein
Wildtierverbot in Zirkussen, wie es in 18 anderen europäischen Ländern – u. a.
in Österreich, Polen, England, Schweden, Dänemark, Belgien und den Niederlanden
– bereits gilt und stimmte darüber hinaus für ein grundsätzliches
Haltungsverbot für Wildtiere, insbesondere Affen, Bären und Elefanten.
Auch die Bundestierärztekammer unterstützt angesichts
umfangreicher neuer Erkenntnisse über die Bedürfnisse von Wildtieren seit
geraumer Zeit gemeinsam mit diversen Tierschutz- und Umweltschutzverbänden aus
fachlicher Sicht eine bundesweit einheitliche Untersagung von Wildtieren im
Zirkus. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in einem reisenden Zirkus
insbesondere bei Affen (nicht menschliche Primaten), Bären, Elefanten,
Giraffen, Nilpferden, Flusspferden und Nashörnern deren Verhaltensansprüche
schon im Grundsatz nicht erfüllt werden können. Ferner seien vermehrte
Zwischenfälle mit den genannten Tierarten und Ausbrüche von Zirkustieren
auffällig, die auch die Bevölkerung immer wieder gefährden.
Wie aus den Leitlinien des Bundesministeriums für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von
Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen zu entnehmen ist, werden
die Tierarten Menschenaffen, Tümmler, Delfine, Greifvögel. Flamingos, Pinguine,
Nashörner, Wölfe, Giraffen für die Haltung in Zirkussen als ungeeignet,
Elefantenbullen als zu gefährlich angesehen.
Bereits im Jahr 2008 hat die Stadt Fürth Überlegungen angestellt, wie Zirkusgastspiele mit Wildtieren im
Stadtgebiet verhindert werden können. In der Referentensitzung am 16.07.2008
wurde beschlossen, eine verwaltungsinterne Lösung zu suchen. Es sollte eine
innerdienstliche Weisung erteilt werden, wonach Zirkusunternehmen oder
ähnlichen Veranstaltern städtische Grundstücke künftig nicht mehr überlassen
werden, wenn sie bestimmte exotische „Wildtiere“ (Menschenaffen, Tümmler,
Delfine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine, Nashörner, Wölfe, Giraffen, Elefanten
und Affen) mitführen oder zurschaustellen. Dies sollte künftig
vertraglich ausgeschlossen werden. Seither wird stadtintern entsprechend
verfahren und Zirkusse mit den genannten Tierarten nicht mehr auf städtischen
Flächen zugelassen.
Auch wenn die Regelung der Stadt Fürth keinen Einfluss auf die
Gepflogenheiten von Privateigentümern (z.B. Landwirten) nehmen kann, so hat sie
sich h. E. dennoch bewährt. Evtl. könnten weitere exotische oder gar sämtliche
Wildtiere einbezogen werden.
Im Zusammenhang mit der Verweigerung von Platzvergaben an Wanderzirkusse
mit exotischen Wildtieren sind zwei unterschiedliche Urteile zu erwähnen:
Das VG Chemnitz (Beschluss vom 30.07.2008, Az. 1 L 206/08)
verneint eine Verweigerung der Platzvergabe – gehandelt hat es sich um einen
entsprechend öffentlich gewidmeten (Volksfest-)platz - an einen Zirkusbetrieb mit
exotischen Wildtieren, da dies ein so schwerwiegender Eingriff in die
Berufsausübung wäre, dass dafür eine bundesgesetzliche Vorgabe Voraussetzung
wäre.
Das VG München
(Urteil vom 06.08.2014, Az. M 7 K 13.2449) hat hingegen in einem Eilbeschluss
erklärt, dass eine Platzvergabe sehr wohl abgelehnt werden dürfe.
Gehandelt hat es um einen Volksfestplatz der zwar nicht entsprechend
gewidmet war, bei dem das Gericht jedoch davon ausgegangen ist, dass der Platz
eine aufgrund langjähriger Übung konkludent gewidmete öffentliche Einrichtung
im Sinne des Art. 21 GO darstellt, bei deren Benutzung zwischen dem Anspruch
auf Zugang zu unterscheiden ist, der sich regelmäßig nach öffentlichem Recht
beurteilt, und den Modalitäten der Benutzung, die auch privatrechtlich
ausgestaltet sein können und über die gem. § 13 GVG vor den ordentlichen
Gerichten gestritten werden müsste.
Nach der Entscheidung des VG München ist es für die Kommunen zulässig,
die Nutzung ihrer Liegenschaften in personeller und sachlicher Hinsicht zu
regeln.
Ein auf dem Festplatz zugelassener Zirkus, auf den sich der Kläger im
Sinne der Gleichbehandlung berief, führte keine Großtiere mit sich.
Das Gericht stellte fest, dass der Ausschluss des Zirkusses nicht gegen
höherrangiges Recht verstoße. Bei der Ausgestaltung einer öffentlichen
Einrichtung komme der Gemeinde eine Gestaltungsprärogative zu. Es unterliege
der Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde den räumlichen und inhaltlichen Umfang
der Nutzung des Volksfestplatzes sowie das Gesamtbild der dort stattfindenden
Veranstaltungen zu bestimmen. Da keine Willkür vorliege, sei mit der
Einschränkung der Widmung auch kein Verstoß gegen die verfassungsmäßig
geschützten Rechte der Berufs- und Kunstfreiheit oder des eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetriebs verbunden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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Gesamtkosten |
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nein |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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