Betreff
Änderung der Geschäftsverteilung - Zuordnung des Jugendärztlichen Dienstes (JÄD) zum Referat IV
Vorlage
OrgA/071/2015
Art
Beschlussvorlage - AL

Der bisher dem Referat II zugeordnete Jugendärztliche Dienst (JÄD) wird ab 1.8.2015 aus dem Referat II ausgegliedert und dem Bereich des Referats IV zugewiesen.


Die Aufgaben des JÄD haben keinerlei Schnittpunkte mit dem Aufgabenbereich des Rf. II oder den Querschnittsaufgaben der Ämter des Referats.

 

Der Aufgabenbereich des JÄD umfasst u.a. Untersuchungen

- zur Einschulung,

- in Kindertagesstätten,

- von Schülerinnen und Schülern der 5. Klassen,

- von Schulschwänzerinnen und Schulschwänzern,

- Impfungen in den 6. Klassen und

- Aufklärungsarbeit.

 

Bei näherer Betrachtung bestehen größere Schnittmengen zum Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (JgA). Als Beispiele können angeführt werden:

 

-       Bei Familien aus prekären Lebensverhältnissen können sich medizinische Fragestellungen ergeben. Diese Familien nutzen oft die medizinische Versorgung zu wenig und es macht Sinn, den JÄD zu nutzen, um niederschwellig Kinder und Jugendliche und ihre Familien an medizinische Versorgung hinzuführen.

 

-       In der Förderrichtlinie für die Erziehungsberatung im JgA wird die Zusammenarbeit im multiprofessionellen Team als Qualitätsmerkmal von Erziehungsberatung gefordert. Hierzu ist auf jeden Fall konsiliarisch ein Arzt / eine Ärztin hinzuziehen um medizinische Fragen angemessen berücksichtigen zu können.

 

-       Fallbearbeitungen bei Essstörungen und deren körperlichen Begleiterscheinungen von Jugendlichen, die zur Erziehungsberatung (EB) kommen.

 

-       Zu den Einschulungsuntersuchungen kommen manche Kinder trotz aufwendiger mehrmaliger Aufforderung und Recherche durch den JÄD nicht. Diese Kinder werden dem JgA/ Bezirkssozialdienst gemeldet, der dann in die Familie geht.

 

-       Kinder in Kindertagesstätten mit Problemen im sozial-emotionalen Bereich (z.B. genießen manche Kinder gar keine Erziehung), was der JÄD im Rahmen seiner Untersuchungen feststellt, bedürfen der Förderung.

 

-       Vernetzung mit Koki (frühe Hilfen) ist notwendig.

 

-       Wenn während der Untersuchung in den Kindertagesstätten Gewaltanwendungen festgestellt werden oder sexueller Missbrauch vermutet wird, muss JÄD gemeinsam mit dem JgA dem Verdacht nachgehen.

 

-       Eine Aufklärungsarbeit zur Vorbeugung falschen Ernährungsgewohnheiten, falscher oder keiner Erziehung, von Gewalt/Missbrauch in den Familien u.v.m., in die gemeinsame ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Erkenntnisse einfließen, ist von großer Bedeutung.

 

 

Beide Referatsleitungen (Rf. II und IV) befürworten eine Zuordnung des Jugendärztlichen Dienstes ab 01.08.2015 zum Rf. IV.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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