1. Den
Ausführungen des Baureferates wird beigetreten.
2. Der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 5 Wohneinheiten ist auf Grund der Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange und der nicht gesicherten Erschließung gem.
§ 35 BauGB unzulässig und abzulehnen.
3. Bei dem Antrag auf Vorbescheid mit zwei Wohneinheiten wird dem Haus 1
(E+1+D) als Ersatzbau, für das abzubrechende Bestandsgebäude gem. § 34
BauGB zugestimmt.
Dem Gebäude Haus 2 (E+D) kann nur zugestimmt werden, wenn die Belange des
Naturschutzes berücksichtigt werden. Derzeit sind die Belange des Naturschutzes
als öffentlicher Belang noch beeinträchtigt; der Bebauung kann somit gem. § 35
BauGB nicht zugestimmt werden.
Derzeit
liegen im Baureferat zwei Anträge auf Vorbescheid zur Errichtung von insgesamt
7 Wohngebäuden an der Herzogenauracher Str. vor. (s. A.)
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt die
Grundstücke größtenteils als Wohnbaufläche dar; für den Bereich liegt kein
rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor.
Das Vorhaben liegt größtenteils im räumlichen Geltungsbereich des durch
Bauausschussbeschluss eingeleiteten Satzungsverfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 413 b „Löchlein Nord“.
Zu dem Antrag auf Vorbeschied zur Errichtung von 5
Wohneinheiten ist festzustellen, dass sich die Grundstücke im Außenbereich
befinden und es sich bei den geplanten Wohngebäuden um nicht privilegierte
Vorhaben handelt. Somit ist als Rechtsgrundlage für die städtebauliche
Beurteilung der § 35 Abs. 2 BauGB heranzuziehen.
Aus städtebaulicher Sicht ist das Vorhaben wie folgt zu beurteilen:
- Das geplante Vorhaben stellt ein Ausufern der
bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein dar und würde eine ungeordnete und
daher städtebaulich zu missbilligende Zersiedelung des Außenbereichs auslösen.
Die Siedlungsentwicklung des Bereichs „Löchlein Nord“ sollte entsprechend dem
Beschluss des BWA über ein geordnetes Gesamtkonzept im Wege eines
Bebauungsplanes herbeigeführt werden.
Somit ist der öffentliche Belang einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
berührt.
- Die geplanten baulichen Anlagen sind über 50m
von der derzeit existierenden Straße entfernt. Somit ist seine gesicherte
Erschließung nur über eine öffentliche Verkehrsfläche möglich. Das für das
geplante Vorhaben vorliegende Erschließungsangebot ist seitens der Stadt Fürth
unter Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG,
07.02.86-4C30.84) und dessen Kommentierung bei Ernst-Zinkahn-Bielenberg (§ 35
Rdn. 74 s. A.) abzulehnen.
Die Ablehnung des Erschließungsangebotes erfolgt auch unter Berücksichtigung
des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 413 b Löchlein Nord, in dem
sich die Grundstücke als Teilfläche befinden. Sowohl die Lage als auch die
Dimensionierung der Straße entsprechen nicht der Planung für den Bebauungsplan;
dies gilt auch für die sonstigen Erschließungsanlagen (Abwasser etc.).
Somit ist die Erschließung der geplanten Bebauung nicht gesichert.
- Bei der geplanten Erschließung sind die Belange
der Feuerwehr und der Müllabfuhr nicht berücksichtigt (nicht ausreichende
Wendekehre).
Somit sind durch das Vorhaben die Belange der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung als öffentlicher Belang beeinträchtigt.
- Auf Grund des fehlenden Regenwasserkanals ist für das Vorhaben eine Versickerung der Regenwässer notwendig. Nachdem ein entsprechender Nachweis über die Versickerungsfähigkeit fehlt, ist eine gesicherte Erschließung nicht gegeben.
- Die Belange des Naturschutzes sind bei der
Planung nicht berücksichtigt. Es wurde keine naturschutzrechtliche Eingriff- /
Ausgleichsbilanzierung, keine Untersuchung der Auswirkungen auf artenschutzrechtliche
Belange und keine Aussage zum Umgang mit dem Eingriff in die biotopkartierten
Extensivwiesen vorgelegt.
Somit sind durch das Vorhaben die Belange des Naturschutzes als öffentlicher
Belang beeinträchtigt.
Aufgrund der o.g. Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange und der nicht gesicherten Erschließung ist das Vorhaben gem. § 35 BauGB unzulässig und abzulehnen.
Zu dem zweiten Antrag auf Vorbescheid mit zwei Wohneinheiten
ist festzustellen, dass sich die städtebauliche Rechtsgrundlage für die zwei
geplanten Gebäude unterschiedlich darstellt.
Bei dem Haus 1 (E+1+D) handelt es sich um den Ersatzbau für ein
Bestandsgebäude, welches sich innerhalb des bebauten Ortsteils befindet.
Somit kann dieser Bebauung aus städtebaulicher Sicht gem. § 34 BauGB zugestimmt
werden.
Der Grundstücksteil für das Gebäude Haus 2 (E+D) ist im
wirksamen FNP als Wohnbaufläche dargestellt; ein rechtsverbindlicher
Bebauungsplan liegt nicht vor. Nachdem sich das geplante Gebäude im sog.
Außenbereich befindet und es sich bei dem vorgesehenen Wohngebäude um ein nicht
privilegiertes Vorhaben handelt, ist als Rechtsgrundlage für die städtebauliche
Beurteilung der § 35 Abs.2 BauGB heranzuziehen.
Aus städtebaulicher Sicht ist das Vorhaben wie folgt zu beurteilen:
Dem Vorhaben könnte gerade noch zugestimmt werden sofern die
Belange des Naturschutzes berücksichtigt werden. Derzeit sind die Belange des
Naturschutzes bei der Planung nicht berücksichtigt. Es wurde keine
naturschutzrechtliche Eingriff- / Ausgleichsbilanzierung, keine Untersuchung
der Auswirkungen auf artenschutzrechtliche Belange, keine Baumkartierung und
keine Aussage zum Umgang mit dem Eingriff in die biotopkartierten
Extensivwiesen vorgelegt.
Somit sind durch das Vorhaben die Belange des Naturschutzes als öffentlicher
Belang noch beeinträchtigt; gem. § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB kann somit
nicht zugestimmt werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Lageplan Herzogenauracher Str.
Plan zu den Anträgen auf Vorbescheid
Luftbild