Betreff
KommunalBIT; Neufassung der Unternehmenssatzung
Vorlage
Rf. II/110/2015
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Stadtrat stimmt der Änderung der KommunalBIT-Unternehmensaufgabe im Sinn des § 2 Abs. 1 der – lt. Anlage beigefügten – neuen Unternehmenssatzung zu und ermächtigt die Fürther Verwaltungsratsmitglieder darüber hinaus, im Verwaltungsrat die Neufassung der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informations­technik, Anstalt des öffentlichen Rechts, (lt. Anlage) zu beschließen.

 


Zuständig für die Neufassung der KommunalBIT-Unternehmensatzung und die damit beabsich­tigten Veränderungen ist der Verwaltungsrat (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 der Unternehmenssat­zung auf der Basis von Art. 50 Abs. 6 Satz 1 KommZG). Im Innenverhältnis bedarf es hierfür entsprechender Weisungen der Städte an ihre Verwaltungsratsmitglieder (§ 6 Abs. 2 der gelten­den Unternehmenssatzung).

Bei einer Änderung der Unternehmensaufgabe ist zusätzlich Art. 50 Abs. 6 Satz 2 KommZG zu beachten. Eine Aufgabenänderung (und sie wird mit den Änderungen bzw. Ergänzungen in § 2 Abs. 1 – insbesondere dort in Satz 4 – der Neufassung bewirkt) bedarf der Zustimmung aller 3 Trägerstädte von KommunalBIT. Der Beschlussvorschlag bildet, im Halbsatz 1, diese Zustim­mung ab. Im Halbsatz 2 greift – bezüglich der weiteren Änderungen/Ergänzungen – das sat­zungsmäßig verankerte Weisungsrecht der 3 Trägerstädte an ihre Verwaltungsratsmitglieder.

Die Neufassung der Unternehmenssatzung ist als Anlage beigefügt, ebenso eine Synopse, die die Änderungen/Ergänzungen zur geltenden Fassung zeigt.

Zusammenfassung

KommunalBIT und das jeweilige Beteiligungsmanagement der 3 Trägerstädte haben die geltende Unternehmenssatzung überarbeitet. Die Überarbeitung fand in enger Abstimmung mit dem Verwal­tungsrat statt und wurde vom Rechtsreferat der Stadt Schwabach federführend begleitet.

Die neue Fassung enthält i.W. Überarbeitungen zur Erweiterung der Aufgaben des Unternehmens (insbesondere die zukünftige Möglichkeit eines Tätigwerdens für andere jPöRs), zur Besetzung und Zuständigkeit des Verwaltungsrats sowie zum Weisungsrecht der 3 Trägerstädte bei Verwaltungs­ratsentscheidungen, zur unterjährigen Berichterstattung und zur Rechnungsprüfung. Außerdem sind redaktionelle Änderungen und Verdeutlichungen eingeflossen, die aus der Praxis des Unterneh­mens sinnvoll sind.

Die neue Unternehmenssatzung wird den 3 Trägerstädten zur Entscheidung vorgelegt und soll nach Veröffentlichung im Mittelfränkischen Amtsblatt in Kraft treten. Parallel ist die Rechtsaufsichtsbehör­de aufgrund der kommunalrechtlichen Anzeigepflichten (Art. 50 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 96 GO) bereits eingebunden.

Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen/Ergänzungen

·           Grundsätzliches
In der Unternehmenssatzung wird jetzt generell von „Trägern“ gesprochen (die das Unter­nehmen tragenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts – jPöR –, d.h. bis dato die Städte Erlangen, Fürth und Schwabach). Damit soll eine weitere Änderung der Unter­nehmenssatzung zwecks Aufnahme anderer jPöRs, s. nachstehend, erleichtert werden.

·           Aufgaben des Unternehmens (§ 2 Abs. 1)
Bisher ist KommunalBIT ausschließlich umfassender IT-Dienstleister für seine 3 Träger­städte. IT-Leistungen für andere jPöRs (selbst solche, die mit den 3 Städten verbunden sind) sind bis dato nicht vorgesehen.
Mit der Neufassung des Satz 4 wird KommunalBIT grundsätzlich für andere jPöRs „geöff­net“, solange der Hauptzweck (Beistandsleistungen zu hoheitlichen Aufgaben der 3 Träger­städte) nicht beeinträchtigt ist.
KommunalBIT wird auch zukünftig nicht auf dem Markt tätig. Angestrebt ist in Zukunft aber insbesondere eine interkommunale Zusammenarbeit mit anderen interessierten jPöRs. Die konkreten (Rahmen)Bedingungen hierzu werden, auch im Hinblick auf die aktuellen Ände­rungen im Umsatzsteuergesetz, gegenwärtig erarbeitet.

·           Besetzung des Verwaltungsrats (§ 5 Abs. 1 und 1a)
In der bisherigen Fassung muss immer ein Oberbürgermeister einer der 3 Trägerstädte Vorsitzender des Verwaltungsrats (und damit Mitglied des Verwaltungsrats) sein. Die Neu­fassung stellt das in die Entscheidung der Träger.

·           Zuständigkeit des Verwaltungsrats und städtisches Weisungsrecht (§ 6)
Die Zuständigkeiten des Verwaltungsrats sind in der Neufassung verdeutlicht und in den Wertgrenzen der betrieblichen Praxis angepasst (Abs. 1 Satz 3).
Die Weisungsbefugnis des Verwaltungsrats (gegenüber dem Vorstand) bei Entscheidun­gen, an denen der Vorstand bei mit KommunalBIT verbundenen Unternehmen im Sinn des § 15 AktG (insbesondere mehrheitliche/beherrschte Beteiligungen) mitwirkt, wird neu ein­gefügt (Abs. 2). In der bisherigen Fassung war das nicht eindeutig geregelt. Aktuell ist, mangels mehrheitlicher/beherrschter KommunalBIT-Beteiligungen, dieser Sachverhalt je­doch nicht relevant.
Der Katalog der Weisungsbefugnis der 3 Trägerstädte gegenüber ihren Verwaltungsrats­mitgliedern wird aktualisiert (Abs. 3 Satz 1). Außerdem wird der (generelle) Weisungsfall der bewährten Praxis beim KU Klinikum angepasst, dass der jeweilige Träger Weisungen erteilen kann aber nicht muss.

·           Unterjährige Berichterstattung/Rechnungsprüfung (§ 14 Abs. 2 und 5)
Die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans wird auf vierteljährliche Berichte festgelegt (Abs. 2 Satz 1).
Der BKPV und die Regierung von Mittelfranken haben ein direktes Prüfrecht für die örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung gefordert (bisher: Prüfungsrechte nur aus der Betäti­gungsprüfung bei den 3 Trägerstädten). Der mit der Regierung abgestimmte Textvorschlag wurde eingearbeitet (Abs. 5).

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

ca. 1.000 €

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: Die Veröffentlichungskosten für die Bekanntgabe der Neu­fassung der Unternehmenssatzung trägt KommunalBIT.

 


Neufassung der Unternehmenssatzung und Synopse zur geltenden Fassung