Der Stadtrat stimmt
der Änderung der KommunalBIT-Unternehmensaufgabe im Sinn des § 2
Abs. 1 der – lt. Anlage beigefügten – neuen Unternehmenssatzung zu und
ermächtigt die Fürther Verwaltungsratsmitglieder darüber hinaus, im
Verwaltungsrat die Neufassung der Satzung für das gemeinsame
Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik,
Anstalt des öffentlichen Rechts, (lt. Anlage) zu beschließen.
Zuständig für die Neufassung der KommunalBIT-Unternehmensatzung und die damit beabsichtigten Veränderungen ist der Verwaltungsrat (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 der Unternehmenssatzung auf der Basis von Art. 50 Abs. 6 Satz 1 KommZG). Im Innenverhältnis bedarf es hierfür entsprechender Weisungen der Städte an ihre Verwaltungsratsmitglieder (§ 6 Abs. 2 der geltenden Unternehmenssatzung).
Bei einer Änderung der Unternehmensaufgabe ist zusätzlich Art. 50 Abs. 6 Satz 2 KommZG zu beachten. Eine Aufgabenänderung (und sie wird mit den Änderungen bzw. Ergänzungen in § 2 Abs. 1 – insbesondere dort in Satz 4 – der Neufassung bewirkt) bedarf der Zustimmung aller 3 Trägerstädte von KommunalBIT. Der Beschlussvorschlag bildet, im Halbsatz 1, diese Zustimmung ab. Im Halbsatz 2 greift – bezüglich der weiteren Änderungen/Ergänzungen – das satzungsmäßig verankerte Weisungsrecht der 3 Trägerstädte an ihre Verwaltungsratsmitglieder.
Die Neufassung der Unternehmenssatzung ist als Anlage beigefügt, ebenso eine Synopse, die die Änderungen/Ergänzungen zur geltenden Fassung zeigt.
Zusammenfassung
KommunalBIT
und das jeweilige Beteiligungsmanagement der 3 Trägerstädte haben die geltende
Unternehmenssatzung überarbeitet. Die Überarbeitung fand in enger Abstimmung
mit dem Verwaltungsrat statt und wurde vom Rechtsreferat der Stadt Schwabach
federführend begleitet.
Die
neue Fassung enthält i.W. Überarbeitungen zur Erweiterung der Aufgaben des
Unternehmens (insbesondere die zukünftige Möglichkeit eines Tätigwerdens für
andere jPöRs), zur Besetzung und Zuständigkeit des Verwaltungsrats sowie zum
Weisungsrecht der 3 Trägerstädte bei Verwaltungsratsentscheidungen, zur
unterjährigen Berichterstattung und zur Rechnungsprüfung. Außerdem sind
redaktionelle Änderungen und Verdeutlichungen eingeflossen, die aus der Praxis
des Unternehmens sinnvoll sind.
Die
neue Unternehmenssatzung wird den 3 Trägerstädten zur Entscheidung
vorgelegt und soll nach Veröffentlichung im Mittelfränkischen Amtsblatt in
Kraft treten. Parallel ist die Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund der
kommunalrechtlichen Anzeigepflichten (Art. 50 Abs. 1 KommZG i.V.m.
Art. 96 GO) bereits eingebunden.
Erläuterungen zu den wesentlichen
Änderungen/Ergänzungen
·
Grundsätzliches
In der Unternehmenssatzung wird jetzt generell von „Trägern“ gesprochen
(die das Unternehmen tragenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts –
jPöR –, d.h. bis dato die Städte Erlangen, Fürth und Schwabach). Damit soll
eine weitere Änderung der Unternehmenssatzung zwecks Aufnahme anderer jPöRs,
s. nachstehend, erleichtert werden.
·
Aufgaben
des Unternehmens (§ 2 Abs. 1)
Bisher ist KommunalBIT ausschließlich umfassender IT-Dienstleister für seine
3 Trägerstädte. IT-Leistungen für andere jPöRs (selbst solche, die mit
den 3 Städten verbunden sind) sind bis dato nicht vorgesehen.
Mit der Neufassung des Satz 4 wird KommunalBIT grundsätzlich für andere
jPöRs „geöffnet“, solange der Hauptzweck (Beistandsleistungen zu hoheitlichen
Aufgaben der 3 Trägerstädte) nicht beeinträchtigt ist.
KommunalBIT wird auch zukünftig nicht auf dem Markt tätig. Angestrebt ist in
Zukunft aber insbesondere eine interkommunale Zusammenarbeit mit anderen
interessierten jPöRs. Die konkreten (Rahmen)Bedingungen hierzu werden, auch im
Hinblick auf die aktuellen Änderungen im Umsatzsteuergesetz, gegenwärtig
erarbeitet.
·
Besetzung
des Verwaltungsrats (§ 5 Abs. 1 und 1a)
In der bisherigen Fassung muss immer ein Oberbürgermeister einer der
3 Trägerstädte Vorsitzender des Verwaltungsrats (und damit Mitglied des
Verwaltungsrats) sein. Die Neufassung stellt das in die Entscheidung der
Träger.
·
Zuständigkeit
des Verwaltungsrats und städtisches Weisungsrecht (§ 6)
Die Zuständigkeiten des Verwaltungsrats sind in der Neufassung verdeutlicht und
in den Wertgrenzen der betrieblichen Praxis angepasst (Abs. 1 Satz 3).
Die Weisungsbefugnis des Verwaltungsrats (gegenüber dem Vorstand) bei
Entscheidungen, an denen der Vorstand bei mit KommunalBIT verbundenen
Unternehmen im Sinn des § 15 AktG (insbesondere mehrheitliche/beherrschte
Beteiligungen) mitwirkt, wird neu eingefügt (Abs. 2). In der bisherigen
Fassung war das nicht eindeutig geregelt. Aktuell ist, mangels
mehrheitlicher/beherrschter KommunalBIT-Beteiligungen, dieser Sachverhalt jedoch
nicht relevant.
Der Katalog der Weisungsbefugnis der 3 Trägerstädte gegenüber ihren
Verwaltungsratsmitgliedern wird aktualisiert (Abs. 3 Satz 1).
Außerdem wird der (generelle) Weisungsfall der bewährten Praxis beim KU
Klinikum angepasst, dass der jeweilige Träger Weisungen erteilen kann aber
nicht muss.
·
Unterjährige
Berichterstattung/Rechnungsprüfung (§ 14 Abs. 2 und 5)
Die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Abwicklung des
Vermögens- und des Erfolgsplans wird auf vierteljährliche Berichte festgelegt
(Abs. 2 Satz 1).
Der BKPV und die Regierung von Mittelfranken haben ein direktes Prüfrecht für
die örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung gefordert (bisher:
Prüfungsrechte nur aus der Betätigungsprüfung bei den 3 Trägerstädten).
Der mit der Regierung abgestimmte Textvorschlag wurde eingearbeitet
(Abs. 5).
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
ca.
1.000 € |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: Die Veröffentlichungskosten für die Bekanntgabe der
Neufassung der Unternehmenssatzung trägt KommunalBIT. |
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Neufassung der Unternehmenssatzung und Synopse zur geltenden Fassung