Betreff
Parken von LKW`s auf der Hardhöhe
Vorlage
SVA/090/2015
Art
Beschlussvorlage - AL

Beschwerden seitens der Bevölkerung über das Abstellen von LKW bzw. Kleintransportern gehen der Straßenverkehrsbehörde aus dem gesamten Stadtgebiet zu, die Hardhöhe bildet dabei keinen Schwerpunkt. Straßen unterliegen als öffentliche Verkehrsflächen dem Gemeingebrauch und dürfen zu verkehrlichen Zwecken in Anspruch genommen werden. Auch das Parken ist Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und wird grundsätzlich durch die Straßenverkehrsordnung geregelt. Gerade für LKW bestehen gesetzliche Parkraumbeschränkungen, die das regelmäßige Parken von LKW mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 t bzw. das Parken von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 2,0 t z.B. in allgemeinen und reinen Wohngebieten untersagen. Ansonsten zählen LKW und Transporter zum allgemeinen Verkehr und dürfen im öffentlichen Raum abgestellt werden.

Soweit im Einzelfall konkrete Probleme bestehen, können sich die Bürgerinnen und Bürger direkt an die Straßenverkehrsbehörde wenden. Dies ist im Bereich der Hardhöhe auch bereits geschehen, wobei allerdings mitunter unterschiedliche Interessenlagen von Bewohnern zu Forderungen von Verkehrsbeschränkungen führten, die im Rahmen der gegenseitigen Interessen- und Güterabwägung nicht erfüllbar waren.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: