Beschwerden seitens der Bevölkerung über das Abstellen von LKW bzw. Kleintransportern gehen der Straßenverkehrsbehörde aus dem gesamten Stadtgebiet zu, die Hardhöhe bildet dabei keinen Schwerpunkt. Straßen unterliegen als öffentliche Verkehrsflächen dem Gemeingebrauch und dürfen zu verkehrlichen Zwecken in Anspruch genommen werden. Auch das Parken ist Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und wird grundsätzlich durch die Straßenverkehrsordnung geregelt. Gerade für LKW bestehen gesetzliche Parkraumbeschränkungen, die das regelmäßige Parken von LKW mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 t bzw. das Parken von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 2,0 t z.B. in allgemeinen und reinen Wohngebieten untersagen. Ansonsten zählen LKW und Transporter zum allgemeinen Verkehr und dürfen im öffentlichen Raum abgestellt werden.
Soweit im Einzelfall konkrete Probleme bestehen, können sich die Bürgerinnen und Bürger direkt an die Straßenverkehrsbehörde wenden. Dies ist im Bereich der Hardhöhe auch bereits geschehen, wobei allerdings mitunter unterschiedliche Interessenlagen von Bewohnern zu Forderungen von Verkehrsbeschränkungen führten, die im Rahmen der gegenseitigen Interessen- und Güterabwägung nicht erfüllbar waren.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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