Betreff
Abgeschlossenheitserklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB im Sanierungsgebiet "Westliche Innenstadt"
Vorlage
SpA/374/2015
Aktenzeichen
V-SpA/Sf-Schw
Art
Beschlussvorlage - SB

1. Der Bau- und Werkausschuss beschließt, die Sanierung für die Fl. Nrn. 672/2, 672/4, 672/6, 1126/6, 1126/9, 1126/2, 1127/4, 1127/23,1127/22, 1127/21, 672, 1127/17, 1126//11, 1126/8 , 672/3 Gem. Fürth gem. 163 Abs. 1 BauGB als abgeschlossen zu erklären.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Anpassung der Sanierungssatzung (förmliche Änderung der Sanierungssatzung) vorzubereiten.

 


Im Sanierungsgebiet „Innenstadt“ Teilgebiet X „Westliche Innenstadt“ besteht u. a. für den Grundstücksverkehr, für Belastungen von Grundstücken sowie für den Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr eine Genehmigungspflicht gem. § 144 BauGB.

 

Die MIB Neunte Investitionsgesellschaft mbH hat als Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nrn. 672/2, 672/4, 672/6, 1126/6, 1126/9, 1126/2, 1127/4, 1127/23, 1127/22, 1127/21, 672, 1127/17, 1126//11, 1126/8, 672/3 Gem. Fürth mit Schreiben vom 28.10.2015, sowie ergänzend vom 04.11.2015 die Erteilung einer Abgeschlossenheitserklärung nach §163 Abs. 1 BauGB und die Löschung des Sanierungsvermerks im Grundbuch beantragt.

 

Gem. § 163 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde die Sanierung für Grundstücke als abgeschlossen erklären, wenn die Grundstücke entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut, modernisiert, instandgesetzt oder genutzt werden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären (§ 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Der Eigentümer hat somit einen Rechtsanspruch auf die Abgabe der Abschlusserklärung.

 

Mit dieser Erklärung entfallen die Genehmigungspflichten der §§ 144, 145 BauGB, der im Grundbuch eingetragene Sanierungsvermerk wird gelöscht.

 

Mit der Errichtung des Einkaufsstandortes „Neue Mitte“ ist aufgrund des baulichen Zustandes als auch der Nutzung die Anwendung des Sanierungsrechts für die o. g. Grundstücke nicht mehr erforderlich.

 

Vor dem dargestellten Hintergrund wird vorgeschlagen:

1.    Die Sanierung für die genannten Flurstücke als abgeschlossen zu erklären.

2.    In einem zweiten Schritt die Sanierungssatzung entsprechend anzupassen.

 

Die Änderung der Sanierungssatzung erfolgt durch Änderungssatzung in einem separaten Beschlussverfahren.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Lageplan mit Umgriff der Flurstücke in der Abgeschlossenheitserklärung