1. Der Bau- und Werkausschuss beschließt, die Sanierung für die Fl. Nrn. 672/2, 672/4, 672/6, 1126/6, 1126/9, 1126/2, 1127/4, 1127/23,1127/22, 1127/21, 672, 1127/17, 1126//11, 1126/8 , 672/3 Gem. Fürth gem. 163 Abs. 1 BauGB als abgeschlossen zu erklären.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Anpassung der Sanierungssatzung (förmliche Änderung der Sanierungssatzung) vorzubereiten.
Im
Sanierungsgebiet „Innenstadt“ Teilgebiet X „Westliche Innenstadt“ besteht u. a.
für den Grundstücksverkehr, für Belastungen von Grundstücken sowie für den
Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr eine
Genehmigungspflicht gem. § 144 BauGB.
Die MIB
Neunte Investitionsgesellschaft mbH hat als Eigentümerin der Grundstücke Fl.
Nrn. 672/2, 672/4, 672/6, 1126/6, 1126/9, 1126/2, 1127/4, 1127/23, 1127/22,
1127/21, 672, 1127/17, 1126//11, 1126/8, 672/3 Gem. Fürth mit Schreiben vom
28.10.2015, sowie ergänzend vom 04.11.2015 die Erteilung einer
Abgeschlossenheitserklärung nach §163 Abs. 1 BauGB und die Löschung des
Sanierungsvermerks im Grundbuch beantragt.
Gem. § 163
Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde die Sanierung für Grundstücke als
abgeschlossen erklären, wenn die Grundstücke entsprechend den Zielen und
Zwecken der Sanierung bebaut, modernisiert, instandgesetzt oder genutzt werden.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers
die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären (§ 163 Abs. 1
Satz 2 BauGB). Der Eigentümer hat somit einen Rechtsanspruch auf die Abgabe der
Abschlusserklärung.
Mit dieser
Erklärung entfallen die Genehmigungspflichten der §§ 144, 145 BauGB, der im
Grundbuch eingetragene Sanierungsvermerk wird gelöscht.
Mit der
Errichtung des Einkaufsstandortes „Neue Mitte“ ist aufgrund des baulichen
Zustandes als auch der Nutzung die Anwendung des Sanierungsrechts für die o. g.
Grundstücke nicht mehr erforderlich.
Vor dem
dargestellten Hintergrund wird vorgeschlagen:
1. Die Sanierung für die genannten
Flurstücke als abgeschlossen zu erklären.
2. In einem zweiten Schritt die
Sanierungssatzung entsprechend anzupassen.
Die Änderung der Sanierungssatzung erfolgt durch Änderungssatzung in einem separaten Beschlussverfahren.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Lageplan mit Umgriff der Flurstücke in der Abgeschlossenheitserklärung