Der Ausschuss nimmt Kenntnis, dass durch die Erhöhung
des Basiswertes (Kindertagespflege) nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und
betreuungsgesetz (BayKiBiG) die Vergütungspauschale für die Tagespflege und
Großtagespflege
(§ 23 SGB VIII) ab 01.01.2016 und die Anhebung des
Elternbeitrags ab 01.05.2016 fortgeschrieben wird.
Durch Mitteilung des Bayer. Staatsministerium für
Arbeit und Soziales, Familie und Integration und des Bayerischen Städtetags
wurden die Jugendämter im Dezember 2015 informiert, dass der vorläufige
Basiswert für die BayKiBiG-Förderung mit Wirkung vom 01.01.2016 von bisher
982,06 € auf 1.029,26 € angehoben wird.
Um die nach BayKiBiG erforderliche kommunale
Kofinanzierung im Verhältnis 1:1 zu erbringen und die staatlichen Vorgaben für
die Förderung der Kindertagespflege erfüllen zu können, wurden die städtischen
Regelungen entsprechend der überarbeiteten Empfehlung des Bayerischen
Städtetags vom 05.12.2014 im notwendigen Umfang fortgeschrieben.
Grundlage für die jeweilige Anpassung ist ein
Beschluss des Stadtrats vom 25.03.2015 der zukünftige Pflegegelderhöhungen
automatisch nach dem aktuellen Basiswert des Sozialministerium und des
Städtetags vorsieht. Die Pflegepauschalen waren deshalb ab 01.01.2016 anzupassen.
Das
Tagespflegegeld setzt sich seit 01.01.2015 (Neustrukturierung) wie folgt
zusammen:
- einer Grundpauschale für die Betreuungsleistung (siehe Ziffer 1),
- einem differenzierten Qualifizierungszuschlag (siehe Ziffer 2)
- und einer Sachaufwandspauschale (siehe Ziffer 3).
Die Höhe des Tagespflegegeldes ergibt sich aus der Summe dieser einzelnen
Komponenten, abgestuft nach dem Förderumfang und den gebuchten
Betreuungsstunden gemäß der Tagespflegegeldtabelle 2016 (siehe Anlage
Pflegegeldtabelle und Grafik, Stand 01.01.2016).
1.
Grundpauschale
Über die Grundpauschale wird die reguläre Betreuungsleistung entlohnt.
Die
Grundpauschale wird für einen Betreuungsumfang von 7-8 Stunden rückwirkend ab
01.01.2016 auf 343,09 € festgesetzt und je nach Buchungskategorie
stundenanteilig erhöht oder vermindert. Der Monatsbetrag des
Tagespflegegeldes wird jeweils auf volle Euro aufgerundet.
Für die Randzeitenbetreuung verbleibt es bei einem Aufschlag von 1 € pro
Betreuungsstunde. Nachtzeitenbetreuung wird weiterhin mit dem Wert von 4
Betreuungsstunden aus der Grundpauschale bezahlt. In der Unfallversicherung
wird nach wie vor der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
fortgeschrieben. Für die hälftige Erstattung der einbezahlten Alterssicherungsbeiträge
wird weiterhin bis zu einem Höchstbetrag von 42,60 € als Zuschuss auf Nachweis
ausbezahlt. Für die Pflege- und Krankenversicherung wird im Regelfall der
hälftige Beitrag für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz auf der
Basis des Mindestbeitrages bei einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Hierbei ist der Einzelfall zu prüfen.
2. Qualifizierungszuschlag
Dieser beträgt nach 24-monatiger Tätigkeit als Tagespflegeperson bzw. bei
Vorliegen einer pädagogischen Ausbildung 20 % aus der Grundpauschale. Bei allen
anderen Fällen beträgt der Qualifizierungszuschlag 10 % aus der Grundpauschale.
3. Sachaufwandspauschale
Unabhängig vom Alter des Kindes wird weiterhin bei einer
durchschnittlich 8-stündigen Betreuung pro Kind eine monatliche
Sachaufwandspauschale von 300 € gewährt. Die Pauschale umfasst z.B.
Aufwendungen für Ausstattung, anteilige Miete, Beschäftigungsmaterialien,
Ausflüge und auch Verpflegung. Der Richtwert für Raumkosten beträgt bis ca. 150
€, für Verpflegung und Zubereitung bis 50 € und für Sonstiges bis ca. 100 €
monatlich. Damit sind Essensgeld und alle
weiteren Sachkosten einer standardgemäßen Betreuung abgegolten. Dies ist im
Betreuungsvertrag festzulegen. Wird ein Kind kürzer oder länger als 8 Stunden
täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich die Sachaufwandspauschale
anteilig. Eine Änderung ist hier nicht veranlasst.
Die Regelung zur erhöhten Förderung der
Großtagespflege, Förderung bei (drohender) Behinderung und Regelung zur
Lohnfortzahlung bleiben ebenfalls unverändert.
4. Elternbeitrag
Der
Elternbeitrag wird ab 01.05.2016 im Grundtarif (Betreuung 7 bis 8
Stunden) von 319 € auf 335 € erhöht. Wird ein Kind kürzer oder länger als 8
Stunden täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich der Elternbeitrag
proportional. Der abgestufte Elternbeitrag ergibt sich aus der
Tagespflegegeldtabelle 2016 (siehe Anlage). Private Zuzahlungen werden
weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Entwicklung der
Platzzahlen
Die
Zahl der aktiven Tagespflegepersonen ist auf 67 gestiegen, es stehen 235 zur Verfügung, wovon derzeit 150 Plätze
belegt sind. Der beabsichtigte Ausbau wurde auf 235 (bisher 270) Plätze
reduziert, weil sich die Nachfrage zugunsten von Krippenplätzen verlagert hat.
Die Tagespflegeeltern leisten in Fürth eine wichtige und qualitativ hochwertige
Arbeit. Durch sie wird sichergestellt, dass Eltern ihr rechtmäßiges Wunsch- und
Wahlrecht in der Kindertagesbetreuung wahrnehmen können. Die Tagespflege ist
eine flexible Alternative zur klassischen Krippenbetreuung.
6. Finanzierung
Für die gesetzesbedingt anstehende Pflegegelderhöhung entstehen Mehrkosten von
ca.
23.000 € im Sonderbudget 51510 bei UA 4542.7612. Über den Elternbeitrag
ergeben sich Mehreinnahmen bei UA 4542.1165 von ca. 16.000 € jährlich, allerdings zeitversetzt ab
01.05.2016. Die Mehrausgaben können wegen der zurückhaltenden Nachfrage der
Eltern nach Tagespflegeplätzen, erhöhten
Elternbeiträgen und der verringerten Platzzahl (235 statt 270) aus den schon
bereit gestellten Geldern kompensiert und haushaltsneutral finanziert werden.
Weitergehende Anträge zur Berücksichtigung im Haushalt sind derzeit nicht
erforderlich.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Im
Ansatz bereits abgebildet |
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nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
x |
ja |
Hst.
4542.7612.2000 |
Budget-Nr. 51510 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: nicht
erforderlich |
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Tagespflegegeldtabelle
2016
Grafik Pflegegeld 2016