Der Stadtrat hebt den mit Beschluss des Stadtrates vom
18.12.2013 gegenüber der Firmengruppe P&P ausgesprochenen Verkaufsstopp für
städtische Grundstücke und Gebäude sowie solche städtischer Töchter auf.
In Folge der Baumfällungen auf dem Gelände des Grundig-Parks hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 18.12.2013 einen 9 Punkte umfassenden Maßnahmenkatalog beschlossen.
Im Zuge der Aufklärung des Sachverhaltes wurde schließlich auf Grund zu Tage getretener rechtlicher und tatsächlicher Probleme und Unsicherheiten mit der Fa. P&P ein Vergleich vereinbart, welchen der Stadtrat in seiner Sitzung vom 21.10.2015 mehrheitlich gebilligt hat. In diesem Vergleich hat sich die Fa. P&P verpflichtet, insgesamt 80.000 € „Ausgleichszahlungen“ für die vorgenommenen Baumfällungen an die Stadt Fürth zu bezahlen. Die Fa. P&P kam ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nach, so dass der Vorgang zwischenzeitlich aus umweltrechtlicher Sicht abgeschlossen werden konnte.
In diesem Vergleich hat sich die Stadt Fürth im Gegenzug verpflichtet, auf eine Ahndung der Baumfällungen zu verzichten. Nachdem der Stadtrat insoweit ausdrücklich auf das Ergreifen von Sanktionen gegenüber der Fa. P&P verzichtet hat und auch die weiteren Punkte des Maßnahmenkataloges aus dem Stadtratsbeschluss vom 18.12.2013 abgearbeitet wurden, besteht aus Sicht der Verwaltung keine Notwendigkeit mehr, den unter Nr. 2 des o.g. Beschlusses ausgesprochenen Verkaufsstopp aufrecht zu erhalten. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Stadtratsbeschluss vom 18.12.2013 hinsichtlich der Nr. 2 aufzuheben.
Der Sachstand in der Umsetzung des beschlossenen Maßnahmenkataloges wurde mehrfach in den Sitzungen des Umweltausschusses und des Stadtrates dargestellt (insbes. Umweltausschuss am 18.09.2014, ergänzt im Stadtrat am 21.10.2015). Zur Abrundung und zum Abschluss der Thematik wird nachstehend ein zusammenfassender Überblick über die Umsetzung des Maßnahmenkataloges gegeben:
Maßnahme |
Umsetzung |
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Gebäude
wurden nach Mitteilung der Gebäudewirtschaft/Bauaufsicht nicht im Gegensatz
zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Es brauchten daher keine
Baueinstellungen verfügt zu werden. |
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2. Der
Investor erhält bis auf Weiteres keine städtischen Grundstücke mehr zu
Bebauungszwecken. |
Der Investor hat
seit dem Stadtratsbeschluss weder von der Stadt Fürth, noch von deren
Töchtern Grundstücke zu Bebauungszwecken erhalten. |
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3. Nach
Feststellung des Schadensumfanges wird im Rahmen eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch geklärt werden, ob eine Irreführung der
Behörden vorliegt. |
Das
Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde wegen der erkannten tatsächlichen und
rechtlichen Probleme und Unsicherheiten eingestellt (sh. Nr. 2 des
Stadtratsbeschlusses vom 21.10.2015). |
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4. Die
vollständige Wiederaufforstung der entfernten Bäume an Ort und Stelle muss,
wo immer rechtlich zulässig, sichergestellt werden. Die Pflanzungen sollen
einen Stammumfang von mindestens 22 – 24 Zentimeter haben, zudem ist eine
Pflege der Pflanzen über mehrere Jahre sicherzustellen. |
Die Forderung
hat sich durch die vergleichsweise Einigung mit der Fa. P&P auf eine
„Ausgleichszahlung“ von 80.000 € erledigt. |
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5. Die
Einrichtung einer ökologischen Bauaufsicht bei der Stadt wird zeitnah
umgesetzt. Anteilig wird ihre Einrichtung aus einer Erhöhung der
Baugenehmigungsgebühr mitfinanziert. |
Eine
Teilzeit-Stelle für die ökologische Bauaufsicht wurde im Referat V, Gebäudewirtschaft/Bauaufsicht
eingerichtet. |
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6. Ein
Gleichklang mit den Aufklärungsarbeiten und Konsequenzen mit der Stadt
Schwabach ist anzustreben. |
Durch das Amt für
Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz wurden mehrere Gespräche mit der Stadt
Schwabach geführt. Ein intensiverer Gleichklang war wegen der
Verschiedenartigkeit der beiden Sachverhalte nicht geboten. |
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7. Bei
Baugrundstücken mit schützenswertem Baumbestand werden zukünftig angemessene
Kautionen für jeden Baum gemeinsam mit der Baugenehmigung verlangt. |
Soll gemäß
Beratung in der Sitzung des Umweltausschusses am 30.01.2014 in Fällen
verlangt werden, in welchen zwischen der Stadt Fürth und dem Vorhabensträger
kein Konsens über die Erhaltungsmöglichkeit von Bäumen hergestellt werden
kann. |
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8.
Bebauungen in der Nähe von Wäldern im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes
haben vom Waldrand einen Regelabstand von 30 Metern zu halten. Zudem soll
geprüft werden, ob die im Privateigentum befindlichen Waldflächen als
FFH-Gebiet und Bannwald ausgewiesen werden können. |
Der Abstand von 30
Metern zum Wald wird bei der Bewertung von Bauvorhaben und in der
Bauleitplanung als politische Zielvorgabe grundsätzlich beachtet. In
Einzelfällen werden in den jeweiligen Verfahren in enger Abstimmung mit dem
zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth auch
Abweichungen von dieser Vorgabe zugelassen. Eine Einbeziehung
der privaten Waldflächen in den Bannwald und das FFH-Gebiet wird nicht für
sinnvoll erachtet, da der äußerst schmale und nur schwer abgrenzbare
Waldbereich auf Grund der bestandsgeschützten Umzäunung des Gebietes (sh.
unten, Nr. 9) dauerhaft der freien Natur entzogen ist. |
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9. Die
neuen privaten Waldeigentümer werden darauf hingewiesen, dass Zäune im
rechtlichen Waldbereich nicht zulässig sind und nicht geduldet werden. |
Recherchen der
Bauaufsicht haben ergeben, dass die äußere Umzäunung des Bereichs
Grundig-Park baurechtlich genehmigt wurde und somit Bestandsschutz genießt.
Somit käme grundsätzlich nur noch eine Entfernung der Zäune zwischen den
Grundstücken, soweit sich diese im Waldbereich befinden, in Betracht. Dies
ist aus fachlicher Sicht wegen der genehmigten äußeren Umzäunung allerdings
nicht sinnvoll; die Zäune zwischen den einzelnen Grundstücken sollen daher
bestehen bleiben dürfen. |
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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