Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) besitzt.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen z.B. die erforderliche Zuverlässigkeit
in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung
Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren
verfolgt oder unterstützt haben, die
a)
gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder
b)
gegen
den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (…)
Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG werden
folgende Auskünfte eingeholt
- die unbeschränkte Auskunft aus dem
Bundeszentralregister;
- die Auskunft aus dem zentralen
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Abs. 2 Nr.
1 genannten Straftaten;
- die Stellungnahme der örtlichen
Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
begründen; (…)
Soweit sich aus der Stellungnahme der Polizei Hinweise auf einen
rechtsextremistischen Hintergrund ergeben, erfolgt auch eine Anfrage bei dem
Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz (bei sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen
und im Waffenhandel obligatorisch).
Die Zuverlässigkeit wird bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis
spätestens nach 3 Jahren erneut überprüft (§ 4 Abs. 4 WaffG). Darüber hinaus
teilen die Polizei (§ 40 Abs. 3 PAG) und die Staatsanwaltschaft auch von sich
aus Erkenntnisse mit, die auf einen Wegfall der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeit hindeuten.
Im Januar 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für
Bau und Verkehr über die Regierung von Mittelfranken 11 Personen aus
Mittelfranken mit, welche Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind und
bei denen ein rechtsextremistischer Hintergrund vorhanden sein soll. Keine
dieser Personen war jedoch in Fürth wohnhaft.
Mit Bescheid vom 07.12.2015 hat das Amt für Umwelt, Ordnung und
Verbraucherschutz den Antrag eines Sportschützen auf Erteilung einer
Waffenbesitzkarte (grün) und einer Waffenbesitzkarte (gelb) abgelehnt, da im
Rahmen der Antragsprüfung ermittelt wurde, dass dieser einzeln oder als
Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt bzw. in den
letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die
verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind bzw. waren.
Weiterhin wurde Bescheid vom 10.03.2015 die waffenrechtliche Erlaubnis (2
Waffenbesitzkarten) eines nicht mehr aktiven Jägers mit rechtsextremistischem
Hintergrund (rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung)
nach § 45 WaffG widerrufen.
Weitere Erkenntnisse über Personen mit rechtextremistischem Hintergrund,
welche Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, liegen hier aktuell
nicht vor.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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