Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsgruppe DIE LINKE vom 09.03.16 - Waffenbesitz von Nazis
Vorlage
OA/180/2016
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt  die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.


Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) besitzt.

 

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen z.B. die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

 

a)      gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

b)      gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (…)

 

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG werden folgende Auskünfte eingeholt

 

  1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
  2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
  3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; (…)

 

Soweit sich aus der Stellungnahme der Polizei Hinweise auf einen rechtsextremistischen Hintergrund ergeben, erfolgt auch eine Anfrage bei dem Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz (bei sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen und im Waffenhandel obligatorisch).

 

Die Zuverlässigkeit wird bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis spätestens nach 3 Jahren erneut überprüft (§ 4 Abs. 4 WaffG). Darüber hinaus teilen die Polizei (§ 40 Abs. 3 PAG) und die Staatsanwaltschaft auch von sich aus Erkenntnisse mit, die auf einen Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindeuten.

 

Im Januar 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr über die Regierung von Mittelfranken 11 Personen aus Mittelfranken mit, welche Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind und bei denen ein rechtsextremistischer Hintergrund vorhanden sein soll. Keine dieser Personen war jedoch in Fürth wohnhaft.

 

Mit Bescheid vom 07.12.2015 hat das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz den Antrag eines Sportschützen auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte (grün) und einer Waffenbesitzkarte (gelb) abgelehnt, da im Rahmen der Antragsprüfung ermittelt wurde, dass dieser einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind bzw. waren.

 

Weiterhin wurde Bescheid vom 10.03.2015 die waffenrechtliche Erlaubnis (2 Waffenbesitzkarten) eines nicht mehr aktiven Jägers mit rechtsextremistischem Hintergrund (rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung) nach § 45 WaffG widerrufen.

 

Weitere Erkenntnisse über Personen mit rechtextremistischem Hintergrund, welche Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, liegen hier aktuell nicht vor.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: