1.
Die Ausführungen des Baureferates werden zustimmend zur Kenntnis
genommen.
2.
Der Bau- und Werkausschuss stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen
des rechtsverbindlichen Deckblattes zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 296
zu.
3.
Aufgrund der erheblichen Bedeutung des beantragten Vorhabens für die
Stadt Fürth wird die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der rechtlich
vorgegebenen Rahmenbedingungen das Projekt bestmöglich zu unterstützen und auf
eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hinzuwirken.
.
Bauplanungsrechtliche
Beurteilung
In den
vergangenen Jahren wurde der geplante Neubau eines Hotels an der Stadthalle
mehrfach in den politischen Gremien vorgestellt und positiv beurteilt.
Zwischenzeitlich
wurde nun der Bauantrag für den Neubau eines Hotels mit 148 Beherbergungsräumen
bzw. 296 Betten sowie Konferenzräumen vorgelegt.
Aus
bauplanungsrechtlicher Sicht ist das Vorhaben nun wie folgt zu beurteilen:
Der
betreffende Bereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Fürth als
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Stadthalle“ dargestellt.
Das
seit dem 27.01.1978 rechtsverbindliche Deckblatt zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 296 setzt hier gem. § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stadthalle“ fest. Nordöstlich davon ist
gem. § 6 BauNVO ein Mischgebiet und südöstlich davon ist gem. § 4 BauNVO ein
allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Das
Maß der baulichen Nutzung ist im Bereich des „SO - Stadthalle“ mit überbaubaren
Grundstücksfläche in Form einer Baugrenze, mit maximal V Vollgeschossen, einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4
definiert.
Der
vorliegende Bauantrag überschreitet die überbaubaren Grundstücksflächen im
nordöstlichen und südöstlichen Bereich sowie die festgesetzte Grundflächenzahl.
Die notwendigen Ausnahmen und
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 296 erscheinen nach
Auffassung des Baureferates/Stadtplanungsamtes städtebaulich und
planungsrechtlich vertretbar, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden.
Durch die beabsichtigte Platzierung eines größeren Beherbergungsbetriebes mit
ca. 300 Betten im direkten Umfeld der Stadthalle wird der Standort „Stadthalle“
nachhaltig gestärkt; Synergieeffekte zwischen den Nutzungen Veranstaltungs-und
Tagungsstätte, Hotel sowie gastronomischen Einrichtungen können damit genutzt
werden.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung,
insbesondere Abstandsflächen
Beim Neubau des beantragten Hotels
handelt es sich bauordnungsrechtlich um einen Beherbergungsbetrieb mit
Versammlungsstätten.
Der Bebauungsplan setzt eine
abweichende Regelung für Abstandsflächen fest (Textliche Festsetzung Ziffer 4).
Aufgrund der Bebauung außerhalb des Baufensters und der GRZ-Überschreitung
entfällt jedoch die Voraussetzung der Anwendung der festgesetzten Abstandsflächenregelung.
Somit ist der Faktor h anzuwenden.
Durch die Anordnung des Baukörpers
kommt es zu Abstandsflächenverstößen.
Die Abstandsflächen liegen zum Teil außerhalb des Baugrundstückes bzw. über der
Mitte von öffentlichen Straßenflächen und überdecken sich mit Abstandsflächen
der gegenüberliegenden Wohnbebauung bzw. mit der Stadthalle.
Die Voraussetzungen für eine
Abweichung für die Überlappung (Art. 6 Abs. 3 BayBO) mit der gegenüberliegenden
Bebauung ist gegeben, da die Abstandsflächen der Wohnbebauung selbst nicht auf
eigenem Grundstück liegen. Insofern ist eine Pattsituation gegeben, wobei sich
die Abstandsflächen des Hotelneubaus aufgrund der Gebäudelänge und -höhe weiter
ausdehnen.
Der Bebauungsplan ermöglicht eine bis
zu fünfgeschossige Bebauung an der Baugrenze.
Die Planung des Hotels bleibt
gegenüber einer möglichen Ausnutzung des Bebauungsplans zurück.
Der Nachweis für die ausreichende
Belichtung wurde mit dem Plan des Architekten „Querschnitt Verschattung“ vom
30.03.2016 (eingegangen bei BaF am 04.04.2016) vorgelegt.
Daher scheinen die nachbarschützenden
Belange ausreichend gewürdigt. Bislang liegen keine Rückmeldungen der Nachbarn
der gegenüberliegenden Wohnbebauung vor.
Der Abweichung gem. Art. 6 Abs. 2
BayBO liegt der städtebauliche Gedanke „Erweiterung der Stadthalle“ zugrunde.
Die Grundstückssituation bzw. deren Zuschnitte sind gefestigter Bestand. Eine
Beeinträchtigung durch Verschattung der
nordöstlichen Gegenüberlieger ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Erteilung
dieser Abweichung (Abstandsflächen) erscheint vertretbar.
Die abschließenden Stellungnahmen der
Fachbehörden (insbesondere Lärmschutz) stehen noch aus.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Auszug aus dem Deckblatt zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 296 (mit
Satzung)
- Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten