Betreff
Änderung der Satzung und der Wahlordnung für den Behindertenrat der Stadt Fürth
Vorlage
SzA/109/2016
Art
Beschlussvorlage - AL

1. Der Stadtrat beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Änderungsatzung für den Behindertenrat.

 

2. Der Stadtrat beschließt die redaktionellen Änderungen in der Wahlordnung für den Behindertenrat.


Auf Initiative des Behindertenrates sollen die Satzung und die Wahlordnung für den Behindertenrat im Vorfeld der Neuwahl im November 2016 geändert werden. Die Erfahrungen der laufenden Amtsperiode haben gezeigt, dass für eine erfolgreiche Arbeit im Behindertenrat insbesondere eine höhere Mitgliederzahl erforderlich ist, da viele krankheitsbedingte Langzeitausfälle bzw. Rücktritte und sogar ein Todesfall zu beklagen waren. Bei fast allen vom Behindertenrat vorgeschlagenen Änderungswünschen besteht Einigkeit und diese werden von der Verwaltung unterstützt. Einzig in einem Fall besteht Dissens.

 

Der Wunsch des Behindertenrates die Anzahl der Mitglieder aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung von 14 auf 23 und die Zahl der Angehörigenvertreter/innen auf 2 zu erhöhen ist nachvollziehbar und wird von der Verwaltung unterstützt.

Gleiches gilt für die Erweiterung des Vorstandes um zwei Beisitzer/innen.

 

Bisher bedarf es für die Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 nach § 2 Abs.2 bzw. die Gleichstellung nach § 2 Abs.3 SGB IX. Das Kriterium der Gleichstellung heranzuziehen wäre nach Auffassung des Behindertenrates unsinnig, da dies ausschließlich dem arbeitsrechtlichen Schutz dienen würde. Der Behindertenrat möchte die Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit insgesamt lediglich an einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 knüpfen mit der Begründung, dass er ein Behindertenrat- und kein Schwerbehindertenrat sei. Die bisherige Regelung sieht der Behindertenrat als diskriminierend an. Er schlägt daher folgende Formulierungen vor:

 

In der Satzung zu § 4 Abs. 1 Satz 2:

„Wahlberechtigt sind nur Bürgerinnen/Bürger mit Hauptwohnsitz in Fürth, die anerkannte Behinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 nach § 2 Abs. 1 SGB (Sozialgesetzbuch) IX sind.“

 

In der Wahlordnung zu § 3:

„(1) Wahlberechtigt sind nur Fürther Bürger/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und anerkannte Behinderte nach § 2 Abs.1 SGB IX sind, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 30 vorliegt.

(2) Am Wahltag wird an wahlberechtigte Bürger/innen nach Vorlage ihres Behinderten- und Personalausweises bzw. ihres Anerkennungsbescheides des Versorgungsamtes und ihres Personalausweises eine Wahlberechtigungskarte ausgeteilt.“

 

In der Wahlordnung zu § 4:

„(1) Wählbar sind nur Fürther Bürger/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet und anerkannte Behinderte nach § 2 Abs.1 SGB IX sind, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 30 vorliegt und dieses durch Vorlage des Behinderten- und Personalausweises bzw. ihres Anerkennungsbescheides des Versorgungsamtes und ihres Personalausweises nachgewiesen haben.“

 

Diese Auffassung wird von der Verwaltung nicht geteilt, vielmehr wäre eine solche Regelung in ganz Deutschland einzigartig. Tatsächlich leiten sich auch erst ab einem GdB von 50 oder eben nach Gleichstellung besondere Rechte ab. Eine Diskriminierung ist nicht erkennbar, zumal gerade viele Menschen mit nur einem geringen GdB sich gerade nicht als behindert betrachten. Auch die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung, Frau Kirchner, sieht dies kritisch:

 

Der Vorschlag des Behindertenrates, Gleichgestellte von Wahl und Wählbarkeit auszuschließen, ist nicht zu begrüßen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Menschen mit einem GdB von mindestens 30 oder 40 Nachteile im Berufsleben haben und gewährt deshalb Nachteilsausgleiche. Menschen die Gleichstellung beantragen sehen wegen ihrer Erkrankung entweder ihren Arbeitsplatz gefährdet oder benötigen Fördermöglichkeiten zum beruflichen Einstieg bzw. Wiedereinstieg, die ansonsten nur für schwerbehinderte Menschen gewährt werden würden. Ein Ausschluss der Gleichgestellten von Wahl und Wählbarkeit wird daher keinesfalls zugestimmt.

Die Öffnung und die Zulassung für die Wahl und Wählbarkeit des BR für alle Menschen mit einer anerkannten Behinderung ab einem GdB von 30, werden als kritisch angesehen:

Erstens ist es eher unwahrscheinlich, dass durch eine generelle Absenkung auf einen GdB von 30 mehr Menschen erreicht werden würden die sich zur Wahl stellen. Zweitens würde die Stadt Fürth, mit einer Öffnung des Behindertenrates für einen Personenkreis mit GdB 30 bundesweit eine absolute Ausnahme bilden.“

Deshalb soll die bisherige Regelung, die bei der Wahlberechtigung und Wählbarkeit an einen GdB von 50 (Schwerbehinderung) bzw. Gleichstellung anknüpft unverändert beibehalten werden. Es erscheint vielmehr sinnvoller, in die Satzung einen Passus (§ 2 Abs. 4 neu) aufzunehmen, dass jeder Interessierte, ob mit oder ohne Behinderung, im Behindertenrat mitarbeiten kann, auch wenn sich hieraus kein Stimmrecht ableitet, das die beratenden Mitglieder im Übrigen auch nicht haben. Die Satzung und die Wahlordnung sollen insoweit unverändert bleiben.

Durch die Einfügung „sowie dessen Vorstand“ wird nur klargestellt, dass der/die Vorsitzende auch die Beschlüsse des Vorstandes vollziehen muss.

Die Einfügung einer Verschwiegenheitsklausel ist sinnvoll.

 

Die übrigen Änderungen der Satzung wie auch der Wahlordnung betreffen demzufolge nur noch redaktionelle Anpassungen, insbesondere werden die nunmehr geltenden gesetzlichen Grundlagen korrekt benannt (SGB IX statt SchwbG).

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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