Der Finanz- und Verwaltungsausschuss berät / der Stadtrat beschließt den Erlass der als Anlage beigefügten Verordnung
Nach Art. 16 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz
der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter
Tauben erlassen. In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass
- das
Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,
- die
Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter
Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der
Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.
Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Fürth, wie nahezu alle anderen
Städte in Bayern, Gebrauch gemacht. Die Verordnung der Stadt Fürth zur
Bekämpfung von verwilderten Tauben (Taubenverordnung) wurde am 23.09.1996
erlassen und ist am 11.10.1996 in Kraft getreten. Sie verliert allerdings nach
20 Jahren (am 11.10.2016) ihre Gültigkeit und muss deshalb neu erlassen werden.
Die Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurde durch die Gerichte
wiederholt ausdrücklich bestätigt (so z.B. BayVGH vom 20.01.1997 – 24 NE
96.3632, BayVerfGH vom 09.11.2004 - Vf.5-VII-03).
Verwilderte Tauben sind Haustauben in verwildertem Zustand, die die
Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren und deshalb nicht
(mehr) von Menschen gehalten werden. Diese stellen in den Städten ein
erhebliches Problem dar. Die zunehmende Vermehrung von Tauben führt oft zu
nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen der Gehwege, Straßen und Gebäude bis
hin zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum.
Fütterungsverbot (Nr. 1):
Das Taubenfütterungsverbot ist ein mildes, tierschutzkonformes Mittel,
das geeignet ist, zu einer Regulierung der Taubenpopulation, zu einer
Verringerung des Bestandes und zu einer Stabilisierung auf niedrigerem Niveau
beizutragen.
Die Brutfreudigkeit bei Tauben richtet sich nicht zuletzt nach dem
Nahrungsangebot, das diese in den Städten von Haus aus reichlich finden. Hinzu
kommt, dass einzelne Bürgerinnen und Bürger die Tauben auch noch zusätzlich
füttern.
Das Fütterungsverbot soll das durch die Fütterung geförderte übermäßige
Brutverhalten der Tauben eindämmen. Ein vermindertes Nahrungsangebot führt zu
einem Rückgang der Nachkommensrate über eine Reduktion der Brutpaare, die ihren
Flugradius zur Nahrungsbeschaffung vergrößern müssen und wegen des dafür
erhöhten Zeit- und Energieaufwandes in geringerem Umfang brüten. Vor diesem
Hintergrund ist es nahezu allgemein anerkannt, dass die dauerhafte Verringerung
des Nahrungsangebotes durch ein generelles Fütterungsverbot ein aus
wissenschaftlicher Sicht erfolgversprechendes Verfahren darstellt, auch wenn
seine Durchsetzung in der Praxis immer wieder auf Schwierigkeiten trifft.
Duldungspflichten (Nr. 2):
Nr. 2 ermächtigt die Gemeinden, Duldungspflichten gegenüber Maßnahmen der
Gemeinden oder von ihnen beauftragter Fachbetriebe zur Beseitigung vorhandener
Nistplätze oder zur Vergrämung verwilderter Tauben, etwa durch
Nisterschwernisse (z.B. Netze an gefährdeten Gebäudeteilen) zu begründen.
Präventive Vorkehrungen kann die Gemeinde sonst nur treffen, soweit sie nicht
in Rechte Dritter eingreifen.
Natürlich wurden auch andere Maßnahmen, geprüft, um der Taubenpopulation
entgegen zu wirken, wie
Tötung:
Eine gezielte Tötung von Tauben ist tierschutzrechtlich grundsätzlich
unzulässig und wäre im Übrigen auch kontraproduktiv, weil diese letztlich nicht
den Bestand reduziert, sondern durch Verjüngung der Population zu einer
verstärkten Fortpflanzung führen würde.
Vergrämung:
Maßnahmen zur Vergrämung oder Vertreibung der Tauben von ihren
bevorzugten Futter- und Ruheplätzen sind zwar bedingt wirksam, tragen jedoch in
der Summe kaum zu einer spürbaren Dezimierung des Taubenbestandes bei.
Bekämpfung durch natürliche Feinde:
Eine gewisse Wirkung zeigt die Bekämpfung durch natürliche Feinde, z.B.
durch Greifvögel. Falken suchen sich ihre Nistplätze jedoch selbst und
benötigen große Reviere, so dass eine gezielte Ansiedlung nicht möglich ist.
Taubenhäuser:
Die Errichtung von Taubenhäusern (in denen mit beträchtlichem Personal-
und Kostenaufwand zur Bestandsverminderung die Taubeneier durch Gipseieier
ersetzt werden) wird bereits seit vielen Jahren propagiert. An der nachhaltigen
Wirksamkeit dieser Einrichtung bestehen hier gleichwohl Zweifel. Zu einer
Realisierung kam es in Fürth bisher nicht.
Abschließend ist zu bemerken, dass die sich auf Art. 16 Abs. 1 LStVG
stützende Verordnung zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz
der öffentlichen Reinlichkeit dient. Eine Einzelfallanordnung zum Schutz vor
Gesundheitsgefahren (z.B. bei konkretem Seuchenverdacht) müsste auf § 16 IfSG
gestützt werden. In solch einem Fall wäre auch die Anordnung der Tötung nicht
ausgeschlossen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
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im Haushalt |
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nein |
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Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Verordnung zur Bekämpfung von verwilderten Tauben (Taubenverordnung)