Betreff
Neuerlass der Verordnung der Stadt Fürth zur Bekämpfung von verwilderten Tauben (Taubenverordnung)
Vorlage
OA/192/2016
Art
Beschlussvorlage - SL

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss berät / der Stadtrat beschließt den Erlass der als Anlage beigefügten Verordnung


 

Nach Art. 16 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen. In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass

 

  1. das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,

 

  1. die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.

 

Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Fürth, wie nahezu alle anderen Städte in Bayern, Gebrauch gemacht. Die Verordnung der Stadt Fürth zur Bekämpfung von verwilderten Tauben (Taubenverordnung) wurde am 23.09.1996 erlassen und ist am 11.10.1996 in Kraft getreten. Sie verliert allerdings nach 20 Jahren (am 11.10.2016) ihre Gültigkeit und muss deshalb neu erlassen werden.

 

Die Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurde durch die Gerichte wiederholt ausdrücklich bestätigt (so z.B. BayVGH vom 20.01.1997 – 24 NE 96.3632, BayVerfGH vom 09.11.2004 - Vf.5-VII-03).

 

Verwilderte Tauben sind Haustauben in verwildertem Zustand, die die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren und deshalb nicht (mehr) von Menschen gehalten werden. Diese stellen in den Städten ein erhebliches Problem dar. Die zunehmende Vermehrung von Tauben führt oft zu nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen der Gehwege, Straßen und Gebäude bis hin zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum.

 

Fütterungsverbot (Nr. 1):

Das Taubenfütterungsverbot ist ein mildes, tierschutzkonformes Mittel, das geeignet ist, zu einer Regulierung der Taubenpopulation, zu einer Verringerung des Bestandes und zu einer Stabilisierung auf niedrigerem Niveau beizutragen.

 

Die Brutfreudigkeit bei Tauben richtet sich nicht zuletzt nach dem Nahrungsangebot, das diese in den Städten von Haus aus reichlich finden. Hinzu kommt, dass einzelne Bürgerinnen und Bürger die Tauben auch noch zusätzlich füttern.

 

Das Fütterungsverbot soll das durch die Fütterung geförderte übermäßige Brutverhalten der Tauben eindämmen. Ein vermindertes Nahrungsangebot führt zu einem Rückgang der Nachkommensrate über eine Reduktion der Brutpaare, die ihren Flugradius zur Nahrungsbeschaffung vergrößern müssen und wegen des dafür erhöhten Zeit- und Energieaufwandes in geringerem Umfang brüten. Vor diesem Hintergrund ist es nahezu allgemein anerkannt, dass die dauerhafte Verringerung des Nahrungsangebotes durch ein generelles Fütterungsverbot ein aus wissenschaftlicher Sicht erfolgversprechendes Verfahren darstellt, auch wenn seine Durchsetzung in der Praxis immer wieder auf Schwierigkeiten trifft.

 

Duldungspflichten (Nr. 2):

Nr. 2 ermächtigt die Gemeinden, Duldungspflichten gegenüber Maßnahmen der Gemeinden oder von ihnen beauftragter Fachbetriebe zur Beseitigung vorhandener Nistplätze oder zur Vergrämung verwilderter Tauben, etwa durch Nisterschwernisse (z.B. Netze an gefährdeten Gebäudeteilen) zu begründen. Präventive Vorkehrungen kann die Gemeinde sonst nur treffen, soweit sie nicht in Rechte Dritter eingreifen.

 

Natürlich wurden auch andere Maßnahmen, geprüft, um der Taubenpopulation entgegen zu wirken, wie

 

Tötung:

Eine gezielte Tötung von Tauben ist tierschutzrechtlich grundsätzlich unzulässig und wäre im Übrigen auch kontraproduktiv, weil diese letztlich nicht den Bestand reduziert, sondern durch Verjüngung der Population zu einer verstärkten Fortpflanzung führen würde.

 

Vergrämung:

Maßnahmen zur Vergrämung oder Vertreibung der Tauben von ihren bevorzugten Futter- und Ruheplätzen sind zwar bedingt wirksam, tragen jedoch in der Summe kaum zu einer spürbaren Dezimierung des Taubenbestandes bei.

 

 

 

Bekämpfung durch natürliche Feinde:

Eine gewisse Wirkung zeigt die Bekämpfung durch natürliche Feinde, z.B. durch Greifvögel. Falken suchen sich ihre Nistplätze jedoch selbst und benötigen große Reviere, so dass eine gezielte Ansiedlung nicht möglich ist.

 

Taubenhäuser:

Die Errichtung von Taubenhäusern (in denen mit beträchtlichem Personal- und Kostenaufwand zur Bestandsverminderung die Taubeneier durch Gipseieier ersetzt werden) wird bereits seit vielen Jahren propagiert. An der nachhaltigen Wirksamkeit dieser Einrichtung bestehen hier gleichwohl Zweifel. Zu einer Realisierung kam es in Fürth bisher nicht.

 

Abschließend ist zu bemerken, dass die sich auf Art. 16 Abs. 1 LStVG stützende Verordnung zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit dient. Eine Einzelfallanordnung zum Schutz vor Gesundheitsgefahren (z.B. bei konkretem Seuchenverdacht) müsste auf § 16 IfSG gestützt werden. In solch einem Fall wäre auch die Anordnung der Tötung nicht ausgeschlossen.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Verordnung zur Bekämpfung von verwilderten Tauben (Taubenverordnung)