- Der Stadtrat
schließt sich der Abwägung der Verwaltung an und beschließt:
Auf dem Waagplatz und in der Waagstraße zwischen der Einmündung in die Gustavstraße und dem Waagplatz wird der Beginn der Nachtzeit gemäß Ziff. 6.4. Abs. 2 TA Lärm auf 23 Uhr hinausgeschoben. Dies gilt für die Nächte, die einem Samstag oder einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag vorangehen. Betroffen sind die Gaststätten in der Waagstraße und Gaststätten, deren Freischankflächen sich auf dem Waagplatz / in der Waagstraße befinden (auch auf Privatgrund mit Zugang von der Waagstraße aus).
- Im Falle von
Veranstaltungen, für die gemäß den Hinweisen des Länderausschusses
Immissionsschutz (LAI-Hinweise) eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist,
einschließlich des damit zusammenhängenden Gaststättenbetriebs, gilt das
Veranstaltungskonzept gemäß Beschluss des Stadtrats vom 29.07.2015,
geändert durch Stadtratsbeschluss vom 16.03.2016 Ziffer VI. (Ende der
Innen- und Außensperrzeit bei den Grafflmärkten jeweils um 24 Uhr, siehe
jedoch Sachverhalt Ziff. II).
- Aufträge an die Verwaltung
1. Die Verwaltung wird beauftragt, zur Umsetzung der
„Wochentags-Regelung“ einen Auflagenbescheid für die Freischankflächen im unter
I. genannten Bereich zu erlassen, wonach die Nutzung der Freischankflächen in
den Nächten von Sonntag bis Donnerstag um 22 Uhr, in den Nächten von Freitag
und Samstag und vor gesetzlichen Feiertagen um 23 Uhr beendet sein muss.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Wirte im Bereich gemäß Ziffer I mittels
Verwaltungsakt zu verpflichten, dergestalt auf die Raucher unter den Gästen einzuwirken, dass der
Raucherlärm soweit wie möglich minimiert wird, sowie deren Verhalten zu
kontrollieren. Ferner soll klargestellt werden,
- dass das
Verabreichen von Speisen und Getränken so rechtzeitig einzustellen ist,
dass der Betrieb der Freischankfläche mit Eintritt der festgesetzten Sperrzeit
vollständig beendet und der zurechenbare Straßenverkehr abgewickelt sind
-
sowie nach Eintritt der Sperrzeit Arbeiten, die geeignet sind, die
Nachtruhe der Anwohner zu stören (z. B. Aufräumen, Zusammenstellen von Tischen
und Stühlen), nicht mehr durchgeführt werden dürfen
- und Lieferungen,
einschließlich des Wartens der Lieferfahrzeuge, vor 7 Uhr zu unterlassen sind.
- Die Verwaltung wird weiter beauftragt, die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen des personell Möglichen stichprobenartig unangekündigt zu kontrollieren.
3. Die Verwaltung
wird weiter beauftragt, den Gaststätten im Bereich gemäß Ziffer I im Wege eines
Auflagenbescheids Folgendes aufzuerlegen:
1.
Die
Abgabe von Flaschenbier, alkoholfreien Getränken und sonstigen Getränken, die
in der Gaststätte verabreicht werden, über die Straße bzw. an Stehgäste und
Passanten ist täglich in der Zeit von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht gestattet.
Ausnahmen kann die Stadt Fürth im Zusammenhang mit genehmigten Veranstaltungen
zulassen.
2.
Die
Bewirtung von Stehgästen und Passanten auf der Freischankfläche oder außerhalb
der Freischankfläche ist nicht gestattet. Ausnahmen kann die Stadt Fürth im
Zusammenhang mit genehmigten Veranstaltungen zulassen.
3.
Raucherinnen
und Raucher, die den Innenraum der Gaststätte verlassen, dürfen auf den
Freischankflächen weder innerhalb noch außerhalb der für diese geltenden
Sperrzeit bewirtet werden. Sie dürfen auch keine Getränke mit nach außen
nehmen. Gleiches gilt für Raucherinnen und Raucher, die sich außerhalb der
Freischankflächen aufhalten. Von dieser Regelung unberührt bleibt die
rechtmäßige Nutzung der in der Gaststättenerlaubnis festgelegten Sitzplätze der
Freischankflächen. Ausnahmen kann die Stadt Fürth im Zusammenhang mit
genehmigten Veranstaltungen zulassen.
Dies entspricht den Auflagen, die bereits im November 2013 den Wirten in der
Gustavstraße auferlegt wurden.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, sobald als technisch möglich und
sobald ein Messpunkt gefunden werden konnte, auch im Bereich
Waagstraße/Waagplatz eine Messkampagne einschließlich Audioaufzeichnung
durchzuführen und die Ergebnisse auszuwerten. Dem Stadtrat soll spätestens in
der Sitzung vom Januar 2017 ein detaillierter Bericht mit Evaluation der unter
Ziffer I beschlossenen Nachtzeitverschiebung vorgelegt werden.
- Hinausschieben
der Nachtzeit
a) Ein Anwohner des Waagplatzes hat mit E-Mail vom 13. März 2016 beantragt, dass die Regelungen, die gemäß VGH-Urteil vom 25.11.2016 für die Gustavstraße gelten, auf den Waagplatz übertragen werden sollen.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Darstellung der Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofs in der Beschlussvorlage Rf. III/072/2016 zum Stadtrat am 16.03.2016 verwiesen.
In Kürze zusammengefasst:
Nahezu alle gängigen Regelwerke zur Lärmbeurteilung lassen die Nachtzeit im
Regelfall um 22.00 Uhr beginnen. Ausnahmen sieht insbesondere Nr. 6.4 Abs. 2
der TA Lärm vor. Für die Entscheidung hierüber ist der Stadtrat zuständig. In
seinem Beschluss müssen ausweislich von Rz. 83 des Urteils die Tatbestandsvoraussetzungen der
Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm dargelegt, ihre Erfüllung nachgewiesen und die
anzustellenden Ermessenserwägungen aufgezeigt werden.
b) Tatbestandsvoraussetzungen der Ziff. 6.4. Abs. 2 TA Lärm
Die Vorschrift lautet:
Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden,
soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher
Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen
Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der
Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen.
(1) Sicherstellung einer 8 stündigen Nachtruhe
Dem Urteil sind zu diesem Tatbestandsmerkmal folgende wesentliche Punkte zu entnehmen:
·
Zum Ausschluss der Gesundheitsgefährdung
gilt die „absolute Grenze“ von 60 dB(A)
in der Nachtzeit (Rz. 90).
·
Die Bewohner müssen das Maß an Ruhe finden,
das sie nach Maßgabe des Bebauungsplans und/oder der Eigenart der Umgebung „schutzwürdig erwarten dürfen“. (Rz. 91)
·
Geräusche aus getrennten Quellen (also
Gastronomie/Verkehr/nicht Gaststätten zuzurechnende Personen) dürfen getrennt
betrachtet werden, außer ihre Summe überschreitet die gesundheitsschädlichen 60
dB(A). (Rz. 92/93)
·
Nachtruhe
ist also dann gegeben, wenn an allen maßgeblichen Immissionsorten in dem
Gebiet, für das das Hinausschieben gelten soll, die Richtwerte der TA Lärm als
auch der Sonderregelwerke gilt. (Rz.
94)
Hierzu kann schon einmal festgehalten werden, dass die absolute Grenze von 60 dB(A) Gesamtbelastung ausweislich der Messkampagne 2013 in der Gustavstraße in Nächten außerhalb von seltenen bzw. sehr seltenen Ereignissen immer gewahrt gewesen ist. Aus schalltechnischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass am Waagplatz ähnliche Lärmverhältnisse herrschen und daher auch dort die Gesamtlärmgrenze von 60 dB(A) nicht überschritten wird.
Der Nachweis der Einhaltung der Nachtruhe von 45 dB (A) von 23 Uhr bis 7 Uhr ist komplex.
Es bestehen im Bereich Waagstraße/Waagplatz genauso wie in der Gustavstraße im Wesentlichen fünf Arten von Lärmquellen, bei denen aber nur für zwei Arten Regelwerke existieren:
·
Gaststättenbetrieb, in der Nachtzeit der
Innenbetrieb einschließlich des Zu- und Abverkehrs – Richtwert 45 dB(A) (ohne
Raucherlärm, der laut VGH nur minimiert werden muss)
·
Verkehrslärm, wobei zu differenzieren ist
nach
o
Straßenlärm–Grenzwert 54 dB(A) (16. BImSchV)
o
Fluglärm –Nachtschutzzone ≥ 55 dB(A)
(FluLärmG)
o
Hintergrundverkehrslärm lt.
EU-Umgebungslärmkartierung – kein Richt- oder Grenzwert
Passanten,
darunter verstehen wir durch die Straße gehende und sich unterhaltende
Menschen, die nicht einer Gaststätte zuzurechnen sind. Sie lassen sich wiederum
in drei Gruppen unterteilen:
o
heimkehrende Anwohner
o
Durchgangspassanten auf dem Weg zwischen
Königstraße und Gustavstraße und umgekehrt
o
Personen, die über den Waagplatz spazieren,
weil es sich um einen attraktiven historischen Platz im Herzen der Stadt („gute
Stube der Stadt“) handelt.
Für diese Emittenten gibt es keinen
Richtwert. Auch die dritte Untergruppe ist nicht den Gaststätten zuzurechnen, solange sie sich
nicht in den direkten Eingangsbereich der Gaststätte begeben und damit ihre
Zuordnung zur Gaststätte kundtun. Wenn ihr Verhalten eine Lärmbelästigung
darstellt (z. B durch Grölen), stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 117
OWIG dar. Sie können aber nicht mit einem bestimmten Wert in die Beurteilung
eingestellt werden.
Hierzu hat der VGH ausgesagt:
Soweit
Schall inmitten steht, der von keinem der vorgenannten Regelwerke erfasst wird,
ist er in entsprechender Anwendung derjenigen Normen zu ermitteln und zu
bewerten, die unter Berücksichtigung der physikalischen Charakteristik der
jeweiligen Geräusche, ihrer typischerweise empfundenen Lästigkeit und der
sozialen Wertigkeit der Verhaltensweisen, auf die sie zurückzuführen sind,
hierfür am besten geeignet sind. (Rz. 92)
Für Passanten fällt es schwer, einen Richtwert im Wege der Analogie anzunehmen.
Menschliche Stimmen liegen zwischen Flüstern (ca. 30 dB(A)) und lautem Schreien
(ca. 115 dB(A)). Dazwischen ist alles möglich, je nach Lust und Laune der
Einzelnen bzw. der Gruppe. Mehr oder weniger zufällig durchlaufende
Passantengruppen müssen als „ortsüblich“, wie in jedem Mischgebiet oder sogar
in Wohngebieten, eingestuft werden. Die Stadt kann allenfalls in regelmäßigen
Abständen öffentlich zu Rücksichtnahme aufrufen, z.B. in der Stadtzeitung,
vergleichbar den ebenfalls regelmäßigen Bitten um Sauberkeit, Wahrnehmung des
Winterdienstes o.ä.
Auf Grund der Messungen aus dem Jahr 2013 in der Gustavstraße kann aus
schalltechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass auch am Waagplatz
ähnliche Lärmverhältnisse herrschen und daher auch dort die Gesamtlärmgrenze
von 60 dB(A) nicht überschritten wird. Dies sollte jedoch durch entsprechende
Lärmmessungen überprüft werden.
·
Naturgeräusche, hier insbesondere
Vogelgesang. Die Vögel erreichen Halbstundenpegel von ca. 50 dB(A) und sind
naturgemäß nicht beeinflussbar.
Rechtsprechung hierzu gibt es nur zu Fällen, in denen es um vom Menschen einigermaßen beherrschbare
Tiergeräusche geht (Hundegebell) oder um Naturgeräusche, die durch menschliche
Maßnahmen provoziert werden (Gartenteich, der Frösche anlockt). Die Stadt darf
h.E. mit Recht davon ausgehen, dass diese Emission nicht in die Beurteilung der
zu wahrenden Nachtruhe einfließen muss.
·
Die Kirchenglocken von
St. Michael trugen bei der Messung 2013 ebenfalls zur Lärmlandschaft bei, aber
nicht in der Nachtzeit. Liturgisches Läuten,
das Spitzenpegel um die 75-80 dB(A) erreicht, findet in der Zeit vor 7
Uhr nicht statt. Das nichtliturgische Läuten, also die Stundenglocken, findet
ab 6 Uhr statt und erreicht extrem kurze Spitzenpegel um die 62 dB(A). Auch
hier muss man davon ausgehen, dass Stundenglocken auch in allgemeinen und
reinen Wohngebieten zu hören wären und daher in einer Weise sozialadäquat sind,
dass man sie nicht in die Nachtruheanalyse einstellen muss.
Die Umweltingenieurin des Amtes für
Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz hat zur Wahrung der Richtwerte in der
verschobenen Nachtzeit zwischen 23 und 7 Uhr die Schalltechnische Stellungnahme vom 13.06.2016 gefertigt. (Anlage 2)
Aus der Schalltechnischen Stellungnahme geht über zwei verschiedene
Nachweiswege hervor, dass die Nachtwerte
zwischen 23 Uhr und 7 Uhr eingehalten werden. Der Stadtrat stellt damit fest, dass bei
Verschiebung des Beginns der Nachtzeit das Tatbestandsmerkmal der ausreichenden
Nachtruhe erfüllt ist.
(2) besondere örtliche Verhältnisse
Laut VGH geht es
dabei um die Üblichkeit bestimmter
Schlafenszeiten, nämlich wann die im
Gebiet wohnende Bevölkerung nach den Wertungen der Rechtsordnung schutzwürdig
erwarten darf, ab 22 Uhr Schlaf zu finden (Rz. 96/97). Das ist bei
Wohngebieten immer der Fall. Eine Person dagegen, die in einem faktischen
Mischgebiet Wohnnutzung aufnimmt, das „seit langem durch hohen Anteil an
Gaststätten gekennzeichnet ist“, müsse damit rechnen, dass die Behörden die
Nachtzeit um 23 Uhr beginnen lassen. Bei der Gustavstraße stehe der
anwohnerschützende Bebauungsplan in einem Spannungsverhältnis zu der Vielzahl
an Gaststätten, die in dieser Menge und Ausprägung bereits vor Erlass des
Bebauungsplans 001 gegeben waren, darunter auch lärmtechnisch problematische
Lokale. (Rz. 101)
Die Gustavstraße stellt für den Verwaltungsgerichtshof sozusagen eine Mischung zwischen Wohn –und Mischgebiet dar bzw. genauer ein Mischgebiet, das durch den Bebauungsplan 001 in Richtung Wohngebiet verlagert wurde. Daraus folgert er, dass eine Zusammenschau der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen mit den prägenden Wirkungen der tatsächlichen Gegebenheiten erforderlich sei, was sich praktisch in der unterschiedlichen Regelung für Wochentage niederschlägt. (Rz. 99)
Für den Waagplatz gilt Entsprechendes. Im Anwesen Waagplatz 1 befindet sich eine Gaststätte seit mindestens 01.04.1921. Die Gaststätte im Gebäude Waagplatz 2 besteht seit 15.06.1983, mithin existieren beide Gaststätten seit vor Inkrafttreten des Bebauungsplans 001.
Der Würdigung
des Verwaltungsgerichtshofs schließt der Stadtrat sich vollumfänglich an und
stellt hiermit fest, dass in der Waagstraße zwischen der Einmündung in die
Gustavstraße und auf dem Waagplatz besondere örtliche Verhältnisse im Sinne der
Ziffer 6.4 Absatz 2 Satz 1 TA Lärm bestehen. Sachlich betroffen sind die
Gaststätten in der Waagstraße und Gaststätten, deren Freischankflächen sich auf
dem Waagplatz / in der Waagstraße befinden. Eine der Gaststätten hat ihren
Wirtsgarten auf dem Privatgrund; auch für diesen gilt die Regelung.
c) Ermessensbetätigung
Sind die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 6.4. TA Lärm
erfüllt, muss die Stadt nicht automatisch eine Verschiebung des Beginns der
Nachtzeit anordnen. Sie muss vielmehr alle für und gegen diese Maßnahme
sprechenden Gesichtspunkte in ihre Entscheidung mit einbeziehen und gewichten.
Dabei sind als relevante Belange in die Ermessensbetätigung
einzustellen:
·
das
Interesse der Anwohner, dass die Nachtruhe, die ihnen das Gesetz und der
Bebauungsplan während der ganzen Woche
zusprechen würde, eingehalten wird;
·
das
Interesse der Gastwirte, dass sie wenigstens an den beiden Wochentagen, an
denen in Deutschland typischerweise ausgegangen wird, ihre Freischankflächen
bis 23 Uhr nutzen und Einnahmen erzielen können;
·
das
Interesse der Bevölkerung, an eben diesen Abenden in der „guten Stube“ der
Stadt bis 23 Uhr draußen sitzen zu können;
·
das
Interesse der Stadt an einem lebendigen Stadtbild und Einkehrmöglichkeiten für
Touristen;
·
das
öffentliche Interesse an wohnungsnahen und damit ohne Auto erreichbaren
Möglichkeiten zum Alkoholgenuss zur Vermeidung von Trunkenheitsfahrten;
·
das
öffentliche Interesse an Städten mit einer urbanen Nutzungsmischung von Wohnen, Arbeiten, Bildung, Versorgung
und Freizeitgestaltung in den Stadtquartieren“, einer „funktionsgemischte
Stadt der kurzen Wege“.
Schon diese bloße Aufzählung zeigt ein gewisses
Überwiegen der für die Nachtzeitverschiebung an Wochenenden sprechenden
Belange.
Der notwendige Ausgleich für die Belange der ruhesuchenden Anwohner erfolgt
erstens durch die überwiegende Zahl der Nächte, an denen die Nachtzeit gesetzeskonform
um 22 Uhr beginnt.
Zweitens wird – dazu erfolgt unten eine weitere
Beschlussfassung - in diesem Jahr eine
weitere Messkampagne durchgeführt werden, mit der die Einhaltung der Nachtruhe
überprüft werden soll. Durch gleichzeitiges Mitlaufen eines Audiobandes können
die verschiedenen Lärmquellen zwar nicht hundertprozentig, aber annähernd
identifiziert werden. Dem Stadtrat soll dann im Winter berichtet und die
Ergebnisse einer kritischen Evaluation zugeführt werden. Kann die Nachtruhe
wider Erwarten nicht gewahrt werden, kann die getroffene Regelung nach wenigen
Monaten wieder geändert werden.
Dabei spielt die Regelung zum Raucherlärm eine wichtige Rolle. Der
Verwaltungsgerichtshof versucht den Widerspruch zwischen
Gesundheitsschutzgesetz (Raucher nach draußen) und Lärmschutz dahingehend
aufzulösen, dass er für den Raucherlärm nur eine Minimierungspflicht der Wirte annimmt:
Die Konkordanz zwischen den Vorgaben des bundesrechtlichen
Verordnungsgebers,
denen zufolge Schank- und Speisewirtschaften
in Dorf-, Misch- und Kerngebieten,
sofern durch Bebauungsplan nichts
Gegenteiliges bestimmt wird, allgemein zulässig
sind, und der Tatsache, dass der
Raucherlärm dazu führen kann, dass die in solchen
Gebieten liegenden Gaststätten die dort
geltenden Immissionsrichtwerte (namentlich
zur Nachtzeit) u. U. fortlaufend nicht
einzuhalten vermögen, ist vielmehr in der Weise
herzustellen, dass die zuständigen
Behörden als befugt anzusehen sind, in Wahr-
nehmung des durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG
eröffneten Ermessensspielraums – mit
den nachfolgend darzustellenden
Einschränkungen – in (faktischen oder bauplanungsrechtlich festgesetzten)
Dorf-, Misch- und Kerngebieten von einem Einschreiten gegen den Gastwirt
abzusehen, soweit es zu Überschreitungen des einzuhaltenden Beurteilungspegels
aufgrund des Raucherlärms kommt.(…) (Rz. 70)
(Daher) erscheint es vielmehr geboten, dass die Beklagte die Gastwirte in der
Gustavstraße zusätzlich verpflichtet, entweder in eigener Person oder durch
verantwortliche Beauftragte dann auf vor dem Lokal verweilende Gäste mündlich
mit dem Ziel der Lärmminderung einzuwirken, wenn diese – sei es wegen der Länge
ihres Aufenthalts dort, sei es wegen der Art oder der Lautstärke des hierbei
praktizierten Verhaltens – die gebotene Rücksichtnahme auf die Wohnbevölkerung
in der Nachbarschaft vermissen lassen, sie insbesondere den
Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 117 Abs. 1 OWiG verwirklichen, und ihnen
im Nichtbeachtungsfall Lokalverbot zu erteilen.(Rz. 73)
Da dies eine Neuerung darstellt, erscheint es
sinnvoll, deren Erfolg zu analysieren und dann erneut einen Beschluss zu
fassen. Der Verwaltungsgerichtshof sagt selbst, dass die Rechtmäßigkeit der
Nachtzeitverschiebung mit davon abhängt, ob die Minimierung des Raucherlärms
gelingt. (Rz. 102)
Nach alledem kann die Nachtzeitverschiebung für den genannten Bereich hiermit
beschlossen werden.
- Betreffend die Veranstaltungen bleibt es bei dem
Veranstaltungskonzept gem. Beschluss vom 29.07.2015 mit der Maßgabe, dass
bei beiden Grafflmärkten die Innen- und Außensperrzeit auf 24.00 Uhr
festgesetzt wird (für den Waagplatz
aufgrund eines aktuell anhängigen Gerichtsverfahrens AN 4 S 16.00950,
00952, 00954, VG Ansbach, noch offen).
- Aufträge an die Verwaltung
Die oben dargestellten Regelungen müssen den Gastwirten im Wege von
Auflagenbescheiden auferlegt werden. Zusätzlich sollen den Gaststätten am
Waagplatz die Auflagen gegeben werden, die den Wirten in der Gustavstraße
bereits im November 2013 zugestellt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere
um folgende Verbote: Stehgäste auf den Freischankflächen dürfen nicht bewirtet
werden und Raucher dürfen keine Gläser mit nach draußen nehmen. Diese
Regelungen haben sich bereits bewährt und haben zur Reduzierung des Pegels in
der Gustavstraße beigetragen. Entsprechendes ist beim Waagplatz zu erwarten.
Die Verwaltung wird ferner beauftragt, auch am Waagplatz noch im Jahr
2016 eine Messkampagne einschließlich Audioaufzeichnung durchzuführen und die
Ergebnisse auszuwerten. Die Messungen sollen sobald wie technisch möglich
beginnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie davon abhängig sind, dass ein
Anwohner ein geeignetes Fenster zur Messung zur Verfügung stellt. Dem Stadtrat
soll spätestens in der Sitzung im Januar 2017 ein detaillierter Bericht mit
Evaluation der unter Ziffer I beschlossenen Nachtzeitverschiebung vorgelegt
werden.
Hinweis: Da das Messgerät bis Anfang Oktober in der Gustavstraße eingesetzt
wird, kann eine Messung am Waagplatz erst danach erfolgen. Die
Freischankflächen sind dann zwar nicht mehr in dem Maße pegelerzeugend wie im
Sommer, die Minimierung des Raucherlärms und die Immissionen der Zu –und
Abgänge aus dem Innenbetrieb werden aber auch im Herbst gut abbildbar sein.
Soweit sich im Zuge der Evaluation der Gustavstraßen-Messungen
verwertbare Rückschlüsse auf den Waagplatz ergeben, können Anpassungsmaßnahmen
auch vorher angegangen werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Stellungnahme Immissionsschutz
Mittlere Liste