1.Die Ausführungen des Baureferates werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
2. Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des in Änderung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 428 1. Ä.. Der genaue Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Planblatt (als Bestandteil der Satzung) zu entnehmen.
Dem Baureferat wurde für das Grundstück Fl.Nr. 1152/3, Gemarkung Fürth am Bahnhofsplatz 10 für einen ca. 92 m² großen Teilbereich im Erdgeschoss ein Antrag auf Nutzungsänderung von Ladenfläche in Wettbüro (AZ.: 2015/0036/602/BA/S) vorgelegt. Wettbüros sind nach der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig als Vergnügungsstätten anzusehen.
Das Grundstück Bahnhofsplatz 10 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Fürth als gemischte Baufläche dargestellt. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan liegt für diesen Bereich nicht vor.
Aufgrund der Lage des Grundstücks innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils richtet sich somit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Kerngebiet (MK) i.S. des § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach § 7 Abs. 1 Nr.2 sind Vergnügungsstätten zulässig. Nach Auffassung des Baureferates handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Nutzungsänderung um eine Vergnügungsstätte, von der eine nachhaltige negative Beeinträchtigung des sensiblen Bahnhofsplatzes ausgehen dürfte.
Mit Beschluss des Stadtrates vom 23.09.2015 wurde daher das Satzungsverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 428 förmlich eingeleitet. Die Zielsetzung ist, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 428 1.Ä. auf das direkt angrenzende Grundstück Bahnhofsplatz 10 zu erweitern. Der Bebauungsplan Nr. 428 schließt für die Kerngebietsanteile seines Geltungsbereiches Vergnügungsstätten mit einigen Ausnahmen aus.
Da zu befürchten war, dass die Durchführung der Bauleitplanung durch das Vorhaben (Bauantrag) unmöglich oder wesentlich erschwert wird, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zunächst gem. § 15 Baugesetzbuch (BauGB) für einen Zeitraum von 12 Monaten (bis zum 19.11.2016) ausgesetzt.
Nachdem diese Frist demnächst abläuft, soll nun zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre gem. § 14 i.V. m. § 16 BauGB mit folgendem Inhalt erlassen werden:
Inhalt:
Die Stadt Fürth erlässt
aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2. i. V. m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m.W.v.
24.10.2015 i. V. m.
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. 1998, S. 796;) Zuletzt
geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. 12. 2015
(GVBl. S. 458)
folgende
Satzung über eine
Veränderungssperre:
§
1
Räumlicher Geltungsbereich
Beim räumlichen Bereich der
Veränderungssperre handelt es sich um den Bereich der Fußgängerzone, der
Fürther Freiheit, der Dr. Max Grundig- Anlage, des Hallplatzes und des
Bahnhofsvorplatzes sowie der Erweiterung um das Grundstück Fl. Nr. 1152/3 und
1152/4.
Der Räumliche
Geltungsbereich ist im Planblatt dargestellt.
Die genaue Abgrenzung ergibt
sich aus der beiliegenden Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre, Teil
der Satzung ist.
§
2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
Im räumlichen Geltungsbereich dürfen gemäß § 14 Abs. 1
BauGB
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden.
2.
Erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
§
3
Inkrafttreten
Die
Satzung über die Veränderungssperre tritt am 10.08.2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für
ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist,
spätestens jedoch mit Ablauf des 09.08.2018.
Die Stadt Fürth kann diese Frist um 1 Jahr und - wenn
besondere Umstände es erfordern - mit Zustimmung der Regierung von
Mittelfranken nochmals bis zu einem weiteren Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2
BauGB).
Hinweis
Dauert die
Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist
den Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der
Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt
Fürth beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die
Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18
Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 215
Abs. 1 werden unbeachtlich:
1.
eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt
Fürth (Stadtplanungsamt, Hirschenstraße 2) unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Planblatt mit Geltungsbereich der Veränderungssperre (als Bestandteil der Satzung)