- Die Ausführungen des Baureferates werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
- Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 299 d. Der genaue Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Planblatt (als Bestandteil der Satzung) zu entnehmen.
Dem Baureferat wurde für das Grundstück Fl.Nr. 2004/19 Gem. Fürth an der Höfener Straße 50 ein Antrag auf Nutzungsänderung von Ladenfläche in Wettbüro (AZ 2015/0050/602/VB/S) vorgelegt. Da bei dem beantragten Wettbüro eine Aufenthaltsfunktion besteht, ist das Wettbüro als Vergnügungsstätte anzusehen.
Das Grundstück Höfener Straße 50 liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 299 d, welcher einen Ausschluss von Vergnügungsstätten als Zielsetzung beinhaltet.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Fürth ist das Grundstück als gemischte Baufläche dargestellt. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan liegt für den Bereich nicht vor.
Aufgrund der Lage des Grundstücks innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils richtet sich somit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Mischgebiet (MI) im Sinne des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach § 6 Abs. 3 sind Vergnügungsstätten in den restlichen (eher nicht gewerblichen) Teilen von Mischgebieten nur ausnahmsweise zulässig.
Nach Auffassung des Baureferates handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Nutzungsänderung um eine Vergnügungsstätte, von der eine nachhaltig negative Beeinträchtigung der direkt angrenzenden Wohnnutzung ausgehen würde.
Mit Beschluss des Stadtrates vom 19.05.2010 wurde das Satzungsverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 299d förmlich eingeleitet. Am 25.05.2011 erfolgte im Stadtrat eine Konkretisierung der Planungszeile dahingehend, dass auch die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden sollen.
Da zu befürchten war, dass die Durchführung der Bauleitplanung durch das Vorhaben (Bauantrag) unmöglich oder wesentlich erschwert wird, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zunächst gem. § 15 Baugesetzbuch (BauGB) für einen Zeitraum von 12 Monaten (bis zum 30.12.2016) ausgesetzt.
Nachdem diese Frist in absehbarer Zeit abläuft, soll nun zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre gem. § 14 i.V. m. § 16 BauGB mit folgendem Inhalt erlassen werden:
Inhalt:
Die Stadt Fürth erlässt
aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2. i. V. m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m. W.
v. 24.10.2015 i. V. m.
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. 1998, S. 796;) Zuletzt
geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. 12. 2015
(GVBl. S. 458)
folgende
Satzung über eine
Veränderungssperre:
§
1
Räumlicher Geltungsbereich
Beim räumlichen Bereich der
Veränderungssperre handelt es sich um den Bereich zwischen der Waldstraße,
der Höfener Straße und der Fronmüllerstraße (ohne den Bereich des Ehemaligen
PX), Gemarkung Fürth
Der Räumliche
Geltungsbereich ist im Planblatt dargestellt.
Die genaue Abgrenzung ergibt
sich aus der beiliegenden Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der
Satzung ist.
§
2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
Im räumlichen Geltungsbereich dürfen gemäß § 14 Abs. 1
BauGB
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden.
2.
Erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
§
3
Inkrafttreten
Die
Satzung über die Veränderungssperre tritt am 10.08.2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für
ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist,
spätestens jedoch mit Ablauf des 09.08.2018.
Die Stadt Fürth kann diese Frist um 1 Jahr und - wenn
besondere Umstände es erfordern - mit Zustimmung der Regierung von
Mittelfranken nochmals bis zu einem weiteren Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2
BauGB).
Hinweis
Dauert die
Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist
den Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der
Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt
Fürth beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die
Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18
Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 215
Abs. 1 werden unbeachtlich:
1.
eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt
Fürth (Stadtplanungsamt, Hirschenstraße 2) unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Planblatt mit Geltungsbereich der Veränderungssperre (als Bestandteil der Satzung)