Der Bau- und Werkausschuss beurteilt das Bauvorhaben für die Doppelhaushälften 1 bis 4 positiv, folgt jedoch bei der Beurteilung des Einzelhauses den Bedenken und Anregungen, die das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz (OA) gegeben hat.
Mit Beschluss vom 17.06.2015 hat der Bau- und Werkausschuss den Antrag auf Vorbescheid des Architekten Ender, das Grundstück Greifswalder Straße 26, Fl. Nr. 1356 Gem. Fürth hinsichtlich der beantragten und notwendigen Befreiungen (Überschreitung der Baugrenzen, Abweichung bei der Dachform) als städtebaulich vertretbar bewertet.
Das im Süden gelegene Zweifamilienhaus (außerhalb der Baugrenzen) soll laut Beschluss nur als Einfamilienhaus genehmigt werden, um den Baumbestand nicht zu gefährden.
Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, ob der Baum 24 (im Norden an der Grundstücksgrenze) zu erhalten ist.
Die Überprüfung bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Artenschutz sowie die weitere Konkretisierung der Planung nebst Beibringung der erforderlichen Planungs- und Bewertungsunterlagen sollten auf Baugenehmigungsebene erfolgen.
Der Antrag auf Vorbescheid wurde inzwischen mit den
genannten Modifizierungen und Anforderungen positiv verbeschieden.
Die dem Baureferat nunmehr vorliegenden Bauanträge der Firma
Schultheiß Projektentwicklung sehen vier Doppelhaushälften und ein
freistehendes Einfamilienhaus im nördlichen Grundstücksteil vor. Die
beantragten Gebäude (DHH) entsprechen in Breite und Tiefe nicht dem genehmigten
Vorbescheid.
Beim direkten Vergleich des Vorbescheides mit der nun beantragten Planung
ergeben sich Differenzen hinsichtlich der Größe des Baugrundstücks (in Ost-West-Richtung
ist das Grundstück nun 3.00 Meter kürzer). Folglich weicht die Stellung des
Baumbestandes stark von der Darstellung im Vorbescheid ab. Eine Überprüfung der
Baumstandorte und der Grundstücksgrenzen am 08.09.2016 durch die Vermessung der
Stadt Fürth hat ergeben, dass die Standorte der Bäume nunmehr mit den
Antragsunterlagen übereinstimmen. Das bedeutet: der nunmehr vorliegende Plan
(Bauantrag) entspricht der Realität; die Grundlagen des erteilten Vorbescheides
waren falsch.
Folge der geänderten Planung ist auch, dass nun die vorher
als „zu erhalten“ gekennzeichneten Bäume 17 und 19 gefällt werden sollen. Das
Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz hat in seiner aktuellen
Stellungnahme vom 18.08.2016 für die Bäume 1, 2, 24 und 25 eine Befreiung von
den Verboten der Baumschutzverordnung erteilt.
Der Fällung des Baumes Nr. 17 (Birke) kann aufgrund des gutachterlich
festgestellten schlechten Zustandes zugestimmt werden.
Ergänzend stellt OA zum Baum 24 fest: In der aktuellen Planung wird über die
Hälfte des Kronentraufbereiches der Birke (Baum Nr. 24) durch die vorgesehenen
Zufahrten und Zugangswege überbaut. Aufgrund des sowieso schon etwas erhöht
liegenden Wurzeltellers des Baumes ist dieser Baum bei der Realisierung des
Vorhabens aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zu erhalten.
Eine Überprüfung zur Vereinbarkeit mit dem Artenschutz hat stattgefunden und wurde in der
o. g. Stellungnahme mit Auflagen (Sicherungsmaßnahmen) verbunden, welche Teil der Baugenehmigung für die beantragten DHH werden.
Nachdem das beantragte freistehenden Einfamilienhaus im Westen des Baugrundstückes sehr nahe an den zu erhaltenden Baum Nr. 12 (Buche StU 280 cm) heranreicht und mit Treppenanlage und Stellplätzen den Kronentraufbereich von Ahorn und Buche tangiert, wird das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen. Das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz bittet dem Antragsteller folgendes mitzuteilen:
„Aus naturschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die
Realisierung des Einfamilienhauses in der vorgesehenen Art und Weise Bedenken,
da ein langfristiger Erhalt der o. g. Buche und des Baumes Nr. 22 (Ahorn) nicht
sichergestellt erscheint. Gemäß Gutachten des Sachverständigen Klapötke vom 25.
September 2013 ist ein Aufasten der Buche nicht möglich, ohne deren natürlichen
Habitus zu zerstören. Buchen erzeugen aufgrund des dichten, festen Laubes einen
sehr intensiven Schatten, der vom künftigen Eigentümer hinzunehmen wäre.
Außerdem ist der Gartenabschnitt im Kronentraufbereich der Buche aufgrund der tiefsitzenden
Äste nicht nutzbar. Die Auswirkungen der geplanten Treppenanlage sowie von
Garage und Carport im Kronentraufbereich des Baumes (Ahorn Nr. 22) können nicht
vollständig beurteilt werden.
Zur weiteren naturschutzfachlichen Beurteilung bitten wir deshalb noch weitere
Geländeschnitte im Bereich der betroffenen Buche und des Ahorns vorzulegen“.
Das Baureferat beurteilt vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes
die insgesamt 4 beantragten Doppelhaushälften grundsätzlich für vertretbar; folgt
jedoch bei der Beurteilung des Einzelhauses den Bedenken und Anregungen, die
das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz (OA) gegeben hat.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 280
Gesamtlageplan des Bauvorhabens mit Baumbestand
Genehmigter Antrag auf Vorbescheid mit Baumbestand
Bauantrag für das Einfamilienhaus
Überlagerung Bauantrag/ Vorbescheid