Der Bauausschuss stimmt der Ablösung der Stellplatzverpflichtung für die Kfz-Stellplätze im Zuge des Neubaus (Wohnen) auf Grund der verkehrsgünstigen Innenstadtlage zu.
Der Antragsteller beantragt eine Verlängerung des erteilten Vorbescheids vom 27.11.2013. D.h. die neue Sach- und Rechtslage ist zu prüfen. Antragsgegenstand war 2013 der Neubau mit ca. 26 Wohnungen und einer Lager- und Ausstellungsfläche mit einem notwendigen Stellplatzbedarf von ca. 30 Stellplätzen.
Bei der Planung des Vorentwurfs können nur sehr wenige (ca.
5-7) Stellplätze auf dem Grundstück untergebracht werden. Die restlichen
baurechtlich notwendigen Stellplätze können nicht auf eigenem Grund errichtet
oder in näherer Umgebung dinglich gesichert werden.
Aufgrund der Innenstadtlage in der Eisenstraße ist die verkehrstechnische
Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel gesichert. Dennoch ist die Ablöse
von über 75 % der notwendigen Stellplätze bei einem Neubau nicht im Sinne der
Stellplatzsatzung.
Neue Sachlage: SVA stimmt der Stellplatzablösung aus
verkehrsrechtlicher Sicht nicht zu.
SpA befürwortet aufgrund der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum die
Ablösung der Stellplätze.
Neue Rechtslage § 3 Abs. 2 Stellplatzsatzung 2015; die Beteiligung des Bauausschusses wird nicht mehr grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen einer negativen Stellungnahme einer Fachbehörde vorgesehen. Dies ist nun der Fall.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Lageplan