Betreff
Änderung der Satzung für städtische Asylbewerberunterkünfte und Neufassung der Gebührensatzung für städtische Asylbewerberunterkünfte
Vorlage
SzA/121/2016
Art
Beschlussvorlage - AL

1. Der Stadtrat beschließt die Änderungen der Satzung für städtische Asylbewerberunterkünfte.

 

2. Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Gebührensatzung für städtische Asylbewerberunterkünfte


Die Stadt Fürth betreibt seit 2012 wieder Asylbewerberunterkünfte als öffentliche Einrichtung. Die Kosten hierfür werden, bisher auch für Fehlbeleger, grundsätzlich zu 100 % von der Regierung von Mittelfranken übernommen. In den Unterkünften leben mittlerweile jedoch auch immer mehr sog. Fehlbeleger. Hierbei handelt es sich um in der Regel anerkannte oder mit subsidiärem Schutz ausgestattete Asylbewerber, die mit dem Anerkennungsbescheid Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben und damit berechtigt sind, sich eine eigene Wohnung zu nehmen. Im Rahmen dieses Leistungsanspruches können auch die Kosten der Unterkunft übernommen werden. Hier erfolgt für die Kommunen, zumindest für 2 Jahre, die volle Kostenerstattung durch den Bund.

Weiter besteht für Asylbewerber nach 3-monatigem Aufenthalt die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme und damit die Möglichkeit Erwerbseinkommen zu erzielen. Beide Personenkreise sind damit verpflichtet für die Nutzung der Unterkunft Gebühren, bei zur Verfügungstellung von Verpflegung auch die Kosten hierfür, zu entrichten, solange sie sich in der Unterkunft aufhalten.

 

Für die Gemeinschaftsunterkünfte der Regierung und die dezentralen Unterkünfte der Landkreise sind die Regelungen über die Gebühren. in den §§ 22 bis 28 der neuen Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12 a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) geregelt. Die kreisfreien Städte fallen nicht darunter, so dass eine Gebührenerhebung nur mit eigener Satzung möglich ist.

 

Die Satzung für städtische Asylbewerberunterkünfte und die dazugehörige Gebührensatzung stammen aus dem Jahr 1994. Während die Satzung für städtische Asylbewerberunterkünfte nur geringfügig, in der Regel auch nur redaktionell, angepasst werden muss, muss die Gebührensatzung neu gefasst werden. Insbesondere waren in der bisherigen Gebührensatzung die Fehlbeleger nicht gebührenpflichtig. Inhaltlich und hinsichtlich der Gebührenhöhe lehnt sich die Gebührensatzung an die gesetzlichen Regelungen in der DVAsyl an.

 

Die eingenommenen Gebühren sind in der Abrechnung der Regierung wieder gut zu schreiben.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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