Betreff
Anhörungsverfahren und Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP)
Vorlage
AWS/024/2016
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Grundstücks- und Wirtschaftsausschuss nimmt die Ausführungen des Wirtschaftsreferenten zur Kenntnis und empfiehlt den v. g. Auffassungen des Bayerischen Städtetages beizutreten.


1. Mit Schreiben vom 28.07.2016 hat das Bayerische Staatsministerium für Finanzen, der Landesentwicklung und Heimat im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes um eine Stellungnahme zur am 12.07.2016 im Ministerrat beschlossenen Entwurfsfassung gebeten und hierfür eine Frist bis zum 15.11.2016 gesetzt.

 

Bezug nehmend auf das Schreiben des stmflh vom 28.07.2016 hat der Bayerische Städtetag im Rundschreiben Nr. 135/2016 vom 10.08.2016 bereits alle Mitgliedsstädte und -gemeinden über die laufende Anhörung der Teilfortschreibung des LEP 2016 informiert.

 

 

Demnach sieht der LEP-Entwurf folgende Änderungen vor:

 

·      Teilfortschreibung des Zentrale-Orte-Systems

Nach dem geltenden Zentrale-Orte-System sind 925 von 2056 Kommunen Zentrale Orte. Damit ist fast jede zweite Kommune ein zentraler Ort. Anstelle einer grundlegenden Überarbeitung des Systems hat das Heimatministerium nur Aufstufungen und Neueinstufungen von Zentralen Orten vorgenommen. Abstufungen erfolgten nicht.

 

·      Änderung des sog. Teilraums mit besonderem Handlungsbedarf

Der Raum mit besonderem Handlungsbedarf wird erweitert, indem der Strukturindikator bereits 2014 von 85 % auf 90% des Bayernschnitts angehoben wurde und eine Festlegung des Teilraums nun gemeindescharf erfolgt. Dadurch wurde der Raum mit besonderem Handlungsbedarf um 11 Landkreise (auf 33 Landkreise und 9 kreisfreie Städte) und 149 Einzelgemeinden ausgedehnt. Der Vorstand des Bayerischen Städtetags hat wiederholt darauf hingewiesen, dass allein die Erweiterung des Fördergebiets keine Abhilfe schafft. Vielmehr müssen die zur Verfügung stehenden Mittel der Erweiterung des Fördergebiets gerecht werden und klug verteilt werden. Ein funktionierendes Zentrale-Orte-System kann diese Verteilung leisten.

 

·      Erweiterung des Ausnahmekatalogs des Anbindegebots

Der Ausnahmekatalog des Anbindegebots wird neuerlich erweitert für Gewerbe- und Industriegebiete an Autobahnanschlussstellen oder an Anschlussstellen einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an Gleisanschlüssen, für interkommunale Gewerbe- oder Industriegebiete sowie für bestimmte dem Tourismus dienende Einrichtungen. Für besonders strukturschwache Gemeinden soll darüber hinaus die Möglichkeit des Zielabweichungsverfahrens besonders berücksichtigt werden. Damit würde das Anbindegebot seine Regelungswirkung verlieren und wird selbst zur Ausnahme.

 

Der Vorstand des Bayerischen Städtetags hat eine Erweiterung des Ausnahmekatalogs abgelehnt. Dieses Vorhaben begünstigt Verwerfungen zwischen Kommunen und Verschärfungen interkommunaler Konkurrenz. Durch diese Ausnahme werden Kommunen nach der zufälligen Gegebenheit ihrer räumlichen Lage an Verkehrsnetzen und nicht nach ihrer Versorgungsfunktion für ihr Umland und ihren Aufgaben begünstigt. Es besteht die Gefahr der Schwächung der Städte und zentralen Orte durch den Verlust von Gewerbeflächen an verkehrsgünstig gelegene Kommunen, die aber landesplanerisch nicht den Auftrag haben, das Umland mit wichtigen Versorgungseinrichtungen zu versorgen. Die Schwächung der Städte und zentralen Orte gerade im ländlichen Raum lässt eine Schwächung des ländlichen Raums in der Fläche befürchten. Aus den Daten der Flächennutzung lässt sich nicht belegen, dass das geltende Anbindegebot Städte und zentrale Orte bevorteilen würde.

 

·      Neuer Grundsatz zum Trassenverlauf von Hochspannungsfreileitungen.

 

 

2. Zur erleichterten Stellungnahmemöglichkeit wurde von der Geschäftsstelle des Bayerischen Städtetags eine Synopse „Übersicht der Änderungen im LEP-Entwurf“ erstellt (siehe Anlage 3).

 

Der Bayerische Städtetag bittet im v. g. Schreiben vom 10.08.2016 um Unterstützung der dargestellten Auffassungen. Folglich könnte die Stadt Fürth in ihrer Stellungnahme den o. g. Auffassungen des Bayerischen Städtetages beitreten.

Darüber hinaus ist h. E. davon auszugehen, dass insbesondere vom Regionsbeauftragten die Auswirkungen der Teilfortschreibung auf die Region Nürnberg untersucht werden. Die diesbezügliche Stellungnahme des Regionsbeauftragten des Planungsverbandes Region Nürnberg (7) wird h. E. vom Planungsausschuss der Region Nürnberg als Stellungnahme beschlossen werden.

Gleichwohl wurden auch seitens der Stadtverwaltung die zum Anhörungsverfahren vorliegenden Materialien nochmals geprüft.

Aufgrund des Umfangs wurden die jeweiligen Dateien jedoch nicht ausgedruckt. Sie werden daher auf den folgenden Seiten nur auszugsweise - mit Fokus auf den großen Verdichtungsraum Nürnberg-Fürth-Erlangen – selektiv wiedergegeben.

 

 

Anmerkungen zum

Verordnungsentwurf über das Landesentwicklungsprogramm Bayern

 

Gemäß § 3a der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 ist die Festlegung der Mittel- und Oberzentren fortzuschreiben.

Die LEP-Teilfortschreibung leistet einen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen. Die Ziele und Grundsätze im Kapitel Zentrale Orte zur Ausweisung der Zentralen Orte werden ebenso überarbeitet wie die Festlegung der einzelnen Mittel- und Oberzentren (Anhang 1 und Abb. 1). Im LEP werden Mittel- und Oberzentren sowie nunmehr auch Metropolen ausgewiesen, um flächendeckend eine ausreichende Daseinsvorsorge zu garantieren.                                                                                 

 

               

 

 

 

 

 


















Abb.1: Strukturkarte LEP-Entwurf (Ausschnitt Metropolregion Nürnberg)

 








Mit der Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) können künftig mehr Landkreise und darüber hinaus auch einzelne Gemeinden außerhalb dieser Landkreise von einer erhöhten Förderpriorität profitieren.

Die Zulassung weiterer Ausnahmen beim Anbindungsziel eröffnet insbesondere kleineren Kommunen größere Entwicklungsspielräume. Ebenso soll in grenznahen sowie besonders strukturschwachen Gemeinden die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie erleichtert werden.

Mit Vorgaben zur Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität beim Bau von Höchstspannungsfreileitungen wird dafür Sorge getragen, dass Belastungen der Bevölkerung beim notwendigen Um- und Ausbau des Stromübertragungsnetzes reduziert werden.

Nachfolgend aufgelistet sind nur die h. E. für Fürth und den Regierungsbezirk Mittelfranken bedeutsamen Grundsätze (G) der Raumordnung.

Zentrale Orte

Neu festgelegte “Metropolen“

 

Im Regierungsbezirk Mittelfranken:  Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach

Im Regierungsbezirk Oberbayern:    München

Im Regierungsbezirk Schwaben :     Augsburg

(G) Die Metropolen sollen als landes- und bundesweite Bildungs-, Handels-, Kultur-, Messe-, Sport-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wissenschaftsschwerpunkte weiterentwickelt werden. Sie sollen zur räumlichen und wirtschaftlichen Stärkung der Metropolregionen und ganz Bayerns in Deutschland und Europa beitragen.

 


Oberzentren

 

Im Regierungsbezirk Mittelfranken:      nur noch Ansbach

 


Neu festgelegte “Mittelzentren”

 

Im Regierungsbezirk Mittelfranken:            Oberasbach/Stein/ Zirndorf

Feucht/Schwarzenbruck/Wendelstein

Heilsbronn/Neuendettelsau

 

(G) Im Ausnahmefall sollen – wie hier mit Oberabach/Stein/ Zirndorf ersichtlich - zwei oder mehr Gemeinden als Zentrale Doppel- oder Mehrfachorte festgelegt werden, wenn dies räumlich oder funktional erforderlich ist. Dabei soll eine bestehende oder künftige interkommunale Zusammenarbeit besonders berücksichtigt werden. Die Zentralen Doppel- oder Mehrfachorte sollen den zentralörtlichen Versorgungsauftrag gemeinsam wahrnehmen.

 

Anmerkung Stadtverwaltung Fürth:

H. E. kann hierzu hinsichtlich der neu festgestellten Mittelzentren auf die Niederschrift der 6. Sitzung des Arbeitskreises Bauen und Planen des Bayerischen Städtetags vom am 8. Juni 2016 in München verwiesen werden:

https://image.freepik.com/freie-ikonen/ausrufezeichen-in-einem-kreis_318-9577.jpg„Die Auswirkungen auf die Einzelhandelsziele müssen beachtet werden, insbesondere bei der Hochstufung von Grundzentren auf Mittelzentren in unmittelbarer Nähe zu bestehenden MZ/OZ. Dies führt zu Konkurrenz. Die Steuerungsfunktion des Zentrale Orte Systems ist immer mehr in Frage gestellt. Des Weiteren bestehen sowohl innerhalb der Oberzentren als auch der Mittelzentren beachtliche Größendisparitäten“.

 

Räume mit besonderem Handlungsbedarf

 

Im Regierungsbezirk Mittelfranken werden in der Strukturkarte die folgenden Landkreise sowie Einzelgemeinden als Raum mit besonderem Handlungsbedarf festgelegt.

 

Landkreise                  Ansbach und kreisfreie Stadt Ansbach

Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim

Roth

Weißenburg-Gunzenhausen (im LEP 2013 einzig dargestellt)

 


Einzelgemeinden aus dem Landkreis Fürth: Großhabersdorf

Markt Roßtal

Stadt Zirndorf

 

Anmerkung Stadtverwaltung Fürth:

https://image.freepik.com/freie-ikonen/ausrufezeichen-in-einem-kreis_318-9577.jpgAus Sicht von Fürth erscheint aber auch die Festlegung weiterer Räume mit besonderem Handlungsbedarf (in der Teilfortschreibung nunmehr differenziert dargestellt für Kreisregionen und Einzelgemeinden) inflationär und bedenklich.

 

 

Anmerkungen zum

Entwurf der Begründung zur Verordnung

 

Der Entwurf der Begründung zur Verordnung über das LEP umfasst 61 Seiten (davon 39 Seiten Umweltbericht) und wurde auch hier vorrangig auf Veränderungen, die die Stadt Fürth betreffen, geprüft.

Überarbeitet wurden u. a. die Festlegungen des LEP für die zentralen Orte und der diesbezüglichen Strukturkarte. Insgesamt sollen 59 Gemeinden nach dem neuen System hochgestuft werden. Für schon bestehende Mittel- und Oberzentren gibt es Bestandschutz.

Als neue Kategorie wurde bei den zentralen Orten - neben Ober- und Mittelzentren - die “Metropolen“ eingeführt. Neben München und Augsburg wurde Nürnberg als Metropole festgelegt; zur Metropole Nürnberg sollen auch Fürth, Erlangen und Schwabach gehören.

 

Metropolen sollen als Standorte überregional bedeutsamer Einrichtungen zur Sicherung der Entwicklung Bayerns in Deutschland und Europa beitragen. Die Metropolen haben über die oberzentrale Ausstattung hinausgehende, eindeutig überregional bedeutsame Einrichtungen vorzuweisen, wie z.B. bedeutende Staatstheater, staatliche Museen, Sitze von Parlament oder Ministerien der bayerischen Staatsregierung, internationale Konzernzentralen, international bedeutsame Messeplätze oder Bundes- und Europaeinrichtungen. Sie heben sich durch ihre Einwohnerzahl deutlich von den übrigen Oberzentren ab. Auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung treten die Metropolen unter den Oberzentren hervor. Metropolen sollen einen großräumigen Entwicklungsauftrag wahrnehmen. Die Weiterentwicklung der landes- und bundesweiten Verwaltungs- und Wirtschaftseinrichtungen in den Metropolen strahlt auf die Metropolregionen aus und trägt zu Stärkung Bayerns insgesamt bei.

 

In wie weit der neue Metropolstatus für Fürth Vorteile bringt, ist noch unklar. Nach Aussage von Minister Söder sind mit der Metropolausweisung keine neuen Fördermittel verbunden.

Neu festgelegt werden sollen außerdem zwölf neue Oberzentren (mit 18 Gemeinden) und 19 eigenständige Mittelzentren (mit 26 Gemeinden); 9 Gemeinden werden bestehenden Mittelzentren neu zugeordnet.


Für Oberzentren wird ein expliziter Entwicklungsauftrag in die Regelungen aufgenommen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das Beibehalten bereits ausgewiesener Mittel- und Oberzentren zur langfristigen Aufgabenwahrnehmung. In Anlehnung an die Richtlinie für integrierte Netzgestaltung wird die zumutbare Erreichbarkeit anhand von Orientierungswerten für Grund-, Mittel- und Oberzentren in der LEP-Fortschreibung definiert. Damit werden Mindeststandards für die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge gesetzt. Für Metropolen ist dies aufgrund ihrer eindeutig überregionalen Ausrichtung nicht erforderlich.

 

Für die Entwicklung von Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf sieht das LEP in Kapitel 2.2.4 ein Vorrangprinzip vor. Ein solcher Entwicklungsvorrang kann h. A. zu Lasten von Verdichtungsräumen und auch Zentralen Orten gehen, obwohl gerade von diesen wichtige Impulse auch für die Stärkung strukturell benachteiligter Räume ausgehen können. Nur leistungsfähige starke Oberzentren und Verdichtungsräume können aber ein solcher Motor sein. Städte, die um ihr Überleben kämpfen und ihre zentralen Funktionen nicht mehr wahrnehmen können, dürfen dagegen nicht Ziel der bayerischen Landesplanung sein.

 

Hinweis:

Andere Festlegungen des LEP 2013 oder deren Begründungen sind nach Ausführungen des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat nicht Gegenstand dieses Anhörungsverfahrens. Zum besseren Verständnis sind dennoch zu den Festlegungen unter den Nrn. 2.1 „Zentrale Orte“, 2.2.4 „Vorrangprinzip“, 3.3 „Anbindegebot“ und 6.1 „Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur“ die Begründungen zur Gänze in den Text aufgenommen. Ebenfalls sind in der „Strukturkarte“ alle Inhalte der Karte dargestellt, obwohl die Abgrenzung von Verdichtungsraum und ländlicher Raum sowie der Regionen nicht Gegenstand des Anhörungsverfahrens ist.

https://image.freepik.com/freie-ikonen/ausrufezeichen-in-einem-kreis_318-9577.jpgNach Durchsicht o. g. Anhörungsmaterialien wird seitens der Stadtverwaltung festgestellt, dass die v. g. Kritikpunkte des Städtetages durchaus berechtigt erscheinen. Es bleibt abzuwarten, in wie weit die Besserstellung von fast 600 Kommunen finanziell umzusetzen sind. Dass sich die Stadt Fürth nunmehr von einwohnerstärkeren Oberzentren – wie Regensburg – landesplanerisch distanziert hat, kann aus Fürther Sicht sicherlich nicht beklagt werden, sondern ist vielmehr dem zurückliegenden und weiter prognostizierten Aufschwung der Stadt Fürth (und der Metropole Nürnberg) geschuldet.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1 Schreiben des stmflh vom 28.07.2016 Einleitung Anhörung_GemStädteLkr

Anlage 2 Rundschreiben Nr. 135/2016 des Bay. Städtetag_Anhörung

Anlage 3 Synopse „Übersicht der Änderung im LEP-Entwurf“