Der Grundstücks- und Wirtschaftsausschuss nimmt die Ausführungen des Wirtschaftsreferenten zur Kenntnis und empfiehlt den v. g. Auffassungen des Bayerischen Städtetages beizutreten.
1. Mit Schreiben vom 28.07.2016 hat das Bayerische Staatsministerium für
Finanzen, der Landesentwicklung und Heimat im Rahmen des Anhörungsverfahrens
zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes um eine Stellungnahme
zur am 12.07.2016 im Ministerrat beschlossenen Entwurfsfassung gebeten und
hierfür eine Frist bis zum 15.11.2016 gesetzt.
Bezug nehmend auf das Schreiben des stmflh vom 28.07.2016 hat der
Bayerische Städtetag im Rundschreiben Nr. 135/2016 vom 10.08.2016 bereits alle
Mitgliedsstädte und -gemeinden über die laufende Anhörung der
Teilfortschreibung des LEP 2016 informiert.
Demnach sieht der
LEP-Entwurf folgende Änderungen vor:
· Teilfortschreibung des Zentrale-Orte-Systems
Nach dem geltenden Zentrale-Orte-System sind 925 von 2056 Kommunen
Zentrale Orte. Damit ist fast jede zweite Kommune ein zentraler Ort. Anstelle
einer grundlegenden Überarbeitung des Systems hat das Heimatministerium nur
Aufstufungen und Neueinstufungen von Zentralen Orten vorgenommen. Abstufungen
erfolgten nicht.
· Änderung des sog. Teilraums mit besonderem
Handlungsbedarf
Der Raum mit besonderem Handlungsbedarf wird erweitert, indem der
Strukturindikator bereits 2014 von 85 % auf 90% des Bayernschnitts angehoben
wurde und eine Festlegung des Teilraums nun gemeindescharf erfolgt. Dadurch
wurde der Raum mit besonderem Handlungsbedarf um 11 Landkreise (auf 33
Landkreise und 9 kreisfreie Städte) und 149 Einzelgemeinden ausgedehnt. Der
Vorstand des Bayerischen Städtetags
hat wiederholt darauf hingewiesen, dass allein die Erweiterung des
Fördergebiets keine Abhilfe schafft. Vielmehr müssen die zur Verfügung stehenden
Mittel der Erweiterung des Fördergebiets gerecht werden und klug verteilt
werden. Ein funktionierendes Zentrale-Orte-System kann diese Verteilung
leisten.
·
Erweiterung
des Ausnahmekatalogs des Anbindegebots
Der Ausnahmekatalog des Anbindegebots wird neuerlich erweitert für
Gewerbe- und Industriegebiete an Autobahnanschlussstellen oder an
Anschlussstellen einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an
Gleisanschlüssen, für interkommunale Gewerbe- oder Industriegebiete sowie für
bestimmte dem Tourismus dienende Einrichtungen. Für besonders strukturschwache
Gemeinden soll darüber hinaus die Möglichkeit des Zielabweichungsverfahrens
besonders berücksichtigt werden. Damit würde das Anbindegebot seine
Regelungswirkung verlieren und wird selbst zur Ausnahme.
Der Vorstand des Bayerischen Städtetags hat eine
Erweiterung des Ausnahmekatalogs abgelehnt. Dieses Vorhaben
begünstigt Verwerfungen zwischen Kommunen und Verschärfungen interkommunaler
Konkurrenz. Durch diese Ausnahme werden Kommunen nach der zufälligen
Gegebenheit ihrer räumlichen Lage an Verkehrsnetzen und nicht nach ihrer
Versorgungsfunktion für ihr Umland und ihren Aufgaben begünstigt. Es besteht
die Gefahr der Schwächung der Städte und zentralen Orte durch den Verlust von
Gewerbeflächen an verkehrsgünstig gelegene Kommunen, die aber landesplanerisch
nicht den Auftrag haben, das Umland mit wichtigen Versorgungseinrichtungen zu
versorgen. Die Schwächung der Städte und zentralen Orte gerade im ländlichen
Raum lässt eine Schwächung des ländlichen Raums in der Fläche befürchten. Aus
den Daten der Flächennutzung lässt sich nicht belegen, dass das geltende
Anbindegebot Städte und zentrale Orte bevorteilen würde.
·
Neuer
Grundsatz zum Trassenverlauf von Hochspannungsfreileitungen.
2. Zur erleichterten Stellungnahmemöglichkeit wurde
von der Geschäftsstelle des Bayerischen Städtetags eine Synopse „Übersicht der
Änderungen im LEP-Entwurf“ erstellt (siehe Anlage 3).
Der Bayerische Städtetag bittet im v. g. Schreiben vom 10.08.2016 um
Unterstützung der dargestellten Auffassungen. Folglich könnte die Stadt Fürth in ihrer Stellungnahme den o. g.
Auffassungen des Bayerischen Städtetages beitreten.
Darüber hinaus ist h. E. davon auszugehen,
dass insbesondere vom Regionsbeauftragten die Auswirkungen der
Teilfortschreibung auf die Region Nürnberg untersucht werden. Die
diesbezügliche Stellungnahme des Regionsbeauftragten des Planungsverbandes
Region Nürnberg (7) wird h. E. vom Planungsausschuss der Region Nürnberg als
Stellungnahme beschlossen werden.
Gleichwohl wurden auch seitens der Stadtverwaltung
die zum Anhörungsverfahren vorliegenden Materialien nochmals geprüft.
Aufgrund des Umfangs wurden die jeweiligen
Dateien jedoch nicht ausgedruckt. Sie werden daher auf den folgenden Seiten nur
auszugsweise - mit Fokus auf den
großen Verdichtungsraum Nürnberg-Fürth-Erlangen – selektiv wiedergegeben.
Anmerkungen zum
Verordnungsentwurf über das
Landesentwicklungsprogramm Bayern
Gemäß § 3a der
Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013
ist die Festlegung der Mittel- und Oberzentren fortzuschreiben.
Die LEP-Teilfortschreibung leistet einen Beitrag zur Schaffung und
Erhaltung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen.
Die Ziele und Grundsätze im Kapitel Zentrale Orte zur Ausweisung der Zentralen
Orte werden ebenso überarbeitet wie die Festlegung der einzelnen Mittel-
und Oberzentren (Anhang 1 und Abb. 1). Im LEP werden Mittel- und Oberzentren
sowie nunmehr auch Metropolen ausgewiesen, um flächendeckend eine ausreichende
Daseinsvorsorge zu garantieren.
Abb.1:
Strukturkarte LEP-Entwurf (Ausschnitt Metropolregion Nürnberg)
Mit der Erweiterung
des Raums mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) können künftig mehr
Landkreise und darüber hinaus auch einzelne Gemeinden außerhalb dieser
Landkreise von einer erhöhten Förderpriorität profitieren.
Die Zulassung weiterer
Ausnahmen beim Anbindungsziel eröffnet insbesondere kleineren Kommunen größere
Entwicklungsspielräume. Ebenso soll in grenznahen sowie besonders
strukturschwachen Gemeinden die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie
erleichtert werden.
Mit Vorgaben zur
Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität beim Bau von
Höchstspannungsfreileitungen wird dafür Sorge getragen, dass Belastungen der
Bevölkerung beim notwendigen Um- und Ausbau des Stromübertragungsnetzes
reduziert werden.
Nachfolgend aufgelistet sind nur die h. E. für
Fürth und den Regierungsbezirk Mittelfranken bedeutsamen Grundsätze (G) der
Raumordnung.
Zentrale
Orte
Neu festgelegte “Metropolen“
Im Regierungsbezirk Mittelfranken: Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach
Im Regierungsbezirk Oberbayern: München
Im Regierungsbezirk Schwaben : Augsburg
(G) Die Metropolen sollen als
landes- und bundesweite Bildungs-, Handels-, Kultur-, Messe-, Sport-,
Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wissenschaftsschwerpunkte weiterentwickelt
werden. Sie sollen zur räumlichen und wirtschaftlichen Stärkung der
Metropolregionen und ganz Bayerns in Deutschland und Europa beitragen.
Oberzentren
Im Regierungsbezirk Mittelfranken: nur noch Ansbach
Neu festgelegte “Mittelzentren”
Im Regierungsbezirk
Mittelfranken: Oberasbach/Stein/ Zirndorf
Feucht/Schwarzenbruck/Wendelstein
Heilsbronn/Neuendettelsau
(G) Im
Ausnahmefall sollen – wie hier mit Oberabach/Stein/ Zirndorf ersichtlich - zwei
oder mehr Gemeinden als Zentrale Doppel- oder Mehrfachorte festgelegt werden,
wenn dies räumlich oder funktional erforderlich ist. Dabei soll eine bestehende
oder künftige interkommunale Zusammenarbeit besonders berücksichtigt werden.
Die Zentralen Doppel- oder Mehrfachorte sollen den zentralörtlichen
Versorgungsauftrag gemeinsam wahrnehmen.
Anmerkung
Stadtverwaltung Fürth:
H.
E. kann hierzu hinsichtlich der neu festgestellten Mittelzentren auf die
Niederschrift der 6. Sitzung des Arbeitskreises Bauen und Planen des
Bayerischen Städtetags vom am 8. Juni 2016 in München verwiesen werden:
„Die Auswirkungen
auf die Einzelhandelsziele müssen beachtet werden, insbesondere bei der
Hochstufung von Grundzentren auf Mittelzentren in unmittelbarer Nähe zu
bestehenden MZ/OZ. Dies führt zu Konkurrenz. Die Steuerungsfunktion des
Zentrale Orte Systems ist immer mehr in Frage gestellt. Des Weiteren bestehen sowohl innerhalb der Oberzentren als auch der Mittelzentren
beachtliche Größendisparitäten“.
Räume mit
besonderem Handlungsbedarf
Im Regierungsbezirk
Mittelfranken werden in der Strukturkarte die folgenden Landkreise sowie
Einzelgemeinden als Raum mit besonderem Handlungsbedarf festgelegt.
Landkreise Ansbach
und kreisfreie Stadt Ansbach
Neustadt a. d. Aisch-Bad
Windsheim
Roth
Weißenburg-Gunzenhausen (im LEP 2013 einzig dargestellt)
Einzelgemeinden aus dem Landkreis Fürth: Großhabersdorf
Markt Roßtal
Stadt Zirndorf
Anmerkung
Stadtverwaltung Fürth:
Aus Sicht von Fürth
erscheint aber auch die Festlegung weiterer Räume mit besonderem
Handlungsbedarf (in der Teilfortschreibung nunmehr differenziert dargestellt
für Kreisregionen und Einzelgemeinden) inflationär und bedenklich.
Anmerkungen zum
Entwurf der Begründung zur Verordnung
Der Entwurf der Begründung zur Verordnung über
das LEP umfasst 61 Seiten (davon 39 Seiten Umweltbericht) und wurde auch hier
vorrangig auf Veränderungen, die die Stadt Fürth betreffen, geprüft.
Überarbeitet wurden u. a. die Festlegungen des
LEP für die zentralen Orte und der diesbezüglichen Strukturkarte. Insgesamt
sollen 59 Gemeinden nach dem neuen System hochgestuft werden. Für schon
bestehende Mittel- und Oberzentren gibt es Bestandschutz.
Als neue Kategorie wurde bei den zentralen
Orten - neben Ober- und Mittelzentren - die “Metropolen“ eingeführt.
Neben München und Augsburg wurde Nürnberg als Metropole festgelegt; zur
Metropole Nürnberg sollen auch Fürth, Erlangen und Schwabach gehören.
Metropolen
sollen als Standorte überregional bedeutsamer Einrichtungen zur Sicherung der
Entwicklung Bayerns in Deutschland und Europa beitragen. Die Metropolen haben
über die oberzentrale Ausstattung hinausgehende, eindeutig überregional
bedeutsame Einrichtungen vorzuweisen, wie z.B. bedeutende Staatstheater,
staatliche Museen, Sitze von Parlament oder Ministerien der bayerischen
Staatsregierung, internationale Konzernzentralen, international bedeutsame
Messeplätze oder Bundes- und Europaeinrichtungen. Sie heben sich durch ihre
Einwohnerzahl deutlich von den übrigen Oberzentren ab. Auch hinsichtlich der
wirtschaftlichen Bedeutung treten die Metropolen unter den Oberzentren hervor.
Metropolen sollen einen großräumigen Entwicklungsauftrag wahrnehmen. Die
Weiterentwicklung der landes- und bundesweiten Verwaltungs- und
Wirtschaftseinrichtungen in den Metropolen strahlt auf die Metropolregionen aus
und trägt zu Stärkung Bayerns insgesamt bei.
In wie weit der neue Metropolstatus für Fürth Vorteile bringt, ist noch
unklar. Nach Aussage von Minister Söder sind mit der Metropolausweisung keine
neuen Fördermittel verbunden.
Neu festgelegt werden
sollen außerdem zwölf neue Oberzentren (mit 18 Gemeinden) und 19 eigenständige
Mittelzentren (mit 26 Gemeinden); 9 Gemeinden werden bestehenden Mittelzentren
neu zugeordnet.
Für Oberzentren wird ein expliziter
Entwicklungsauftrag in die Regelungen aufgenommen. Wichtig in diesem
Zusammenhang ist auch das Beibehalten bereits ausgewiesener Mittel- und
Oberzentren zur langfristigen Aufgabenwahrnehmung. In Anlehnung an die
Richtlinie für integrierte Netzgestaltung wird die zumutbare Erreichbarkeit
anhand von Orientierungswerten für Grund-, Mittel- und Oberzentren in der
LEP-Fortschreibung definiert. Damit werden Mindeststandards für die
Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge gesetzt. Für Metropolen
ist dies aufgrund ihrer eindeutig überregionalen Ausrichtung nicht erforderlich.
Für die Entwicklung von Teilräumen mit
besonderem Handlungsbedarf sieht das LEP in Kapitel 2.2.4 ein
Vorrangprinzip vor. Ein solcher Entwicklungsvorrang kann h. A. zu Lasten von
Verdichtungsräumen und auch Zentralen Orten gehen, obwohl gerade von diesen
wichtige Impulse auch für die Stärkung strukturell benachteiligter Räume
ausgehen können. Nur leistungsfähige starke Oberzentren und Verdichtungsräume
können aber ein solcher Motor sein. Städte, die um ihr Überleben kämpfen und
ihre zentralen Funktionen nicht mehr wahrnehmen können, dürfen dagegen nicht
Ziel der bayerischen Landesplanung sein.
Hinweis:
Andere Festlegungen des LEP 2013 oder deren Begründungen sind nach
Ausführungen des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für
Landesentwicklung und Heimat nicht Gegenstand dieses Anhörungsverfahrens. Zum
besseren Verständnis sind dennoch zu den Festlegungen unter den Nrn. 2.1
„Zentrale Orte“, 2.2.4 „Vorrangprinzip“, 3.3 „Anbindegebot“ und 6.1 „Um- und
Ausbau der Energieinfrastruktur“ die Begründungen zur Gänze in den Text
aufgenommen. Ebenfalls sind in der „Strukturkarte“ alle Inhalte der Karte
dargestellt, obwohl die Abgrenzung von Verdichtungsraum und ländlicher Raum
sowie der Regionen nicht Gegenstand des Anhörungsverfahrens ist.
Nach Durchsicht o. g. Anhörungsmaterialien
wird seitens der Stadtverwaltung festgestellt, dass die v. g. Kritikpunkte des
Städtetages durchaus berechtigt erscheinen. Es bleibt abzuwarten, in wie weit
die Besserstellung von fast 600 Kommunen finanziell umzusetzen sind. Dass sich die
Stadt Fürth nunmehr von einwohnerstärkeren Oberzentren – wie Regensburg –
landesplanerisch distanziert hat, kann aus Fürther Sicht sicherlich nicht
beklagt werden, sondern ist vielmehr dem zurückliegenden und weiter
prognostizierten Aufschwung der Stadt Fürth (und der Metropole Nürnberg)
geschuldet.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1 Schreiben des stmflh vom 28.07.2016 Einleitung Anhörung_GemStädteLkr
Anlage 2 Rundschreiben Nr. 135/2016 des Bay. Städtetag_Anhörung
Anlage 3 Synopse „Übersicht der Änderung im LEP-Entwurf“