Der Stiftungsrat der 1848er Gedächtnisstiftung empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
Der Stadtrat der Stadt Fürth ermächtigt den Stiftungsvorstand der 1848er Gedächtnisstiftung Fürth zur Antragstellung zum Finanzamt Fürth zur Nutzung der optionalen Übergangsfrist bis 31.12.2020 gem. § 27 Abs. 22 UStG im Rahmen der Neuregelung des Umsatzsteuerrechts (neuer § 2b UStG).
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 (BStBl. I 2015, S. 1834) wurde bei der Umsatzsteuer eine grundlegende Änderung für juristische Personen vorgenommen. Für die 1848er Gedächtnisstiftung könnten sich hierdurch ab 2017 steuerrechtliche Auswirkungen ergeben, die derzeit noch unklar sind bzw. überprüft werden.
Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit vor, eine Optionserklärung zugunsten des alten Rechts abzugeben (Steuerrechtliche Behandlung der juristischen Person nach den bisherigen Regelungen bis 2020). Es wird deshalb empfohlen, die bis 31.12.2020 stets widerrufliche Optionserklärung vorsorglich abzugeben. Das Ergebnis der internen steuerrechtlichen Prüfung bleibt abzuwarten und wird zu gegebener Zeit bekanntgegeben.
Da es sich nicht um eine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 GO handelt, ist zur Ermächtigung des Stiftungsvorstands ein entsprechender Stadtratsbeschluss erforderlich.
Der Antrag zum Finanzamt soll wie folgt lauten:
„Hiermit machen wir von unserem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch und erklären, dass für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen der 1848er Gedächtnisstiftung Fürth die umsatzsteuerliche Sachbehandlung weiterhin nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung erfolgen soll und verweisen auf das BMF-Schreiben vom 19. April 2016.“
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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