Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.
Im Stadtgebiet Fürth gibt es derzeit 5 Flüchtlinge mit Duldungen, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
Rechtsgrundlage für
die Duldung eines Flüchtlings während der Ausbildungszeit ist § 60a
Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der mit Wirkung zum 01.08.2016 im Rahmen des
Integrationsgesetzes neu gefasst wurde.
Nach § 60a Abs. 2
Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu
erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem
staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in
Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6
nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht
bevorstehen.
Nach § 60a Abs. 6
AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm
aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können
oder
- er Staatsangehöriger eines sicheren
Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31.
August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Zu vertreten hat ein
Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das
Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.
Liegen die
Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vor, wird die Duldung für die
im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.
Die Ausländerbehörde
der Stadt Fürth leitet während der Ausbildung eines Flüchtlings
grundsätzlich keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein, wenn sich diese an die
gesetzlichen Vorgaben halten.
Finanzielle und
sonstige Auswirkungen im Falle einer Ausbildungsbeendigung oder eines Ausbildungsabbruchs
für die Betriebe können durch die Ausländerbehörde nicht beurteilt werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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