Betreff
Antrag Gruppe DIE LINKE vom 02.11.2016: "Flüchtlinge nicht während ihrer Ausbildungszeit abschieben"
Vorlage
Rf. III/084/2016
Art
Beschlussvorlage - R

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.


Im Stadtgebiet Fürth gibt es derzeit 5 Flüchtlinge mit Duldungen, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.

 

Rechtsgrundlage für die Duldung eines Flüchtlings während der Ausbildungszeit ist § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der mit Wirkung zum 01.08.2016 im Rahmen des Integrationsgesetzes neu gefasst wurde.

 

Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

 

Nach § 60a Abs. 6 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

 

  1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

 

  1. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

 

  1. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

 

Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

 

Liegen die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vor, wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.

 

Die Ausländerbehörde der Stadt Fürth leitet während der Ausbildung eines Flüchtlings grundsätzlich keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein, wenn sich diese an die gesetzlichen Vorgaben halten.

 

Finanzielle und sonstige Auswirkungen im Falle einer Ausbildungsbeendigung oder eines Ausbildungsabbruchs für die Betriebe können durch die Ausländerbehörde nicht beurteilt werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: