Der
Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, das Verfahren zum Erlass einer
Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Gründlach
einzuleiten.
Die
Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre in Deutschland haben gezeigt, dass
es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu vermeiden bzw. zu
minimieren.
Sowohl der
Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben dieser Gefährdungslage durch
Änderung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Rechnung getragen. Eine
Voraussetzung zur Vermeidung von Schäden ist, mögliche Überflutungen an
Gewässern bzw. Gewässerabschnitten zu ermitteln und einer ersten Bewertung
zuzuführen. Auf dieser Grundlage sind Hochwassergefahren abzuschätzen. Dabei
wird von einem 100-jährigen Hochwasserereignis (sog. Bemessungshochwasser – HQ
100) ausgegangen. Da es sich dabei um einen statistischen Wert handelt, kann
ein solches Ereignis sowohl gar nicht als auch mehrfach vorkommen.
Bei diesen
Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine behördliche, veränderbare
Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung
einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Das Bayerische
Wassergesetz (BayWG) verpflichtet nun die Wasserwirtschaftsämter, die
Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und fortzuschreiben (Art. 46 Abs.
1 Satz 1 BayWG), und die Stadt Fürth, die Überschwemmungsgebiete mit
Rechtsverordnung festzusetzen (Art. 46 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 BayWG).
In der Stadt
Fürth wurde mit der Ermittlung und vorläufigen Sicherung bzw. Festsetzung von
Überschwemmungsgebieten an der Rednitz, Pegnitz, Regnitz, Farrnbach, Zenn und
dem Bucher Landgraben bereits erhebliche Vorarbeit geleistet.
Aktuell soll
das Überschwemmungsgebiet der Gründlach,
welches das Stadtgebiet Fürth nur in einem sehr geringen Umgriff (Wald-,
Wiesen- und Landwirtschaftsflächen) tangiert, festgesetzt werden.
Die Gründlach
liegt im Stadtgebiet Fürth innerhalb eines Hochwasserrisikogebietes (§ 73 Abs.
1 und 5 Satz 2 Nr. 1 WHG). Für dieses Gewässer ist daher verpflichtend ein
Überschwemmungsgebiet festzusetzen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG).
Das
Überschwemmungsgebiet der Gründlach war bisher im verbindlich erklärten
Regionalplan der Industrieregion Mittelfranken (7) als Vorranggebiet für den Hochwasserschutz gesichert (Art. 47 Abs. 1
Satz 3 BayWG). Da die Regionalpläne zukünftig keine Vorranggebiete für
Hochwasserschutz mehr ausweisen, ist das Überschwemmungsgebiet zur weiteren
Sicherung nun mit Verordnung
festzusetzen.
Am 21.11.2016
gingen bei der Stadt Fürth die vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg erstellten
Unterlagen für die amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der
Gründlach ein. Das Gebiet ist in der beiliegenden Detailkarte dargestellt.
ERGÄNZEND:
Übersicht
der Überschwemmungsgebiete an den Fürther Gewässern:
Gewässer |
Sicherung |
vom |
Anmerkungen |
Pegnitz |
Festsetzung |
02.07.1986 |
Überrechnung erfolgt erst nach Abschluss der
Baumaßnahmen am Wöhrder See in Nürnberg |
Rednitz |
Festsetzung |
23.08.2016 |
-- |
Regnitz |
Festsetzung |
23.08.2016 |
-- |
Zenn |
Festsetzung |
15.08.1998 |
Überrechnung
derzeit im Verordnungsverfahren |
Farrnbach |
Festsetzung |
15.08.1998 |
Überrechnung
derzeit im Verordnungsverfahren |
Gründlach |
Vorranggebiet im
Regionalplan |
-- |
Festsetzung
vorgesehen |
Bucher Landgraben |
Vorl. Sicherung |
08.10.2014 |
Für
die Festsetzung erforderliche Überrechnung wurde von Stadt Fürth in Auftrag
gegeben. |
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
Übersichtslageplan
Überschwemmungsgebiet Gründlach