1. Entlassungen aus dem Sanierungsgebiet
2. Verfahrensänderung
1. Der Bau- und Werkausschuss / Stadtrat nimmt zustimmend
Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung.
2. Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat
beschließt, den beschriebenen Bereich „Neue Mitte“ durch Satzungsänderung aus
dem Sanierungsgebiet zu entlassen (Teilaufhebung).
3. Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat
beschließt, die Sanierung in den Sanierungs(teil)gebieten III „Gustavstraße“,
IV “Rednitzhof“, V „Helmplatz“ und III „Angerstraße“ im sog. Vereinfachten
Verfahren unter Ausschluss der „besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften“
der §§ 152 – 156 a BauGB durchzuführen.
4. Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat
beschließt die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche
Festlegung des Sanierungs-gebietes „Innenstadt“.
5. Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen baulichen Entwicklung in den Sanierungsgebieten zu prüfen, ob Gebiete bzw. Teilgebiete aus der Sanierung entlassen werden können (Aufhebung/Teilaufhebung).
1. Entlassungen
aus dem Sanierungsgebiet (Satzungsänderung)
Im Sanierungsgebiet
„Innenstadt“ Teilgebiet X „Westliche Innenstadt“ besteht u. a. für den
Grundstücksverkehr, für Belastungen von Grundstücken sowie für den Abschluss
von Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr eine
Genehmigungspflicht gem. § 144 BauGB.
Gem. § 163 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde die Sanierung für Grundstücke
als abgeschlossen erklären, wenn die Grundstücke entsprechend den Zielen und
Zwecken der Sanierung bebaut, modernisiert, instandgesetzt oder genutzt werden.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers
die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären (§ 163 Abs. 1
Satz 2 BauGB). Der Eigentümer hat somit einen Rechtsanspruch auf die Abgabe der
Abschlusserklärung.
Mit dieser Erklärung entfallen die Genehmigungspflichten der §§ 144, 145 BauGB,
der im Grundbuch eingetragene Sanierungsvermerk wird gelöscht.
Die MIB Neunte Investitionsgesellschaft mbH hat als Eigentümerin der
Grundstücke Fl. Nrn. 672/2, 672/4, 672/6, 1126/6, 1126/9, 1126/2, 1127/4,
1127/23, 1127/22, 1127/21, 672, 1127/17, 1126/11, 1126/8, 672/3 Gem. Fürth mit
Schreiben vom 28.10.2015, sowie ergänzend vom 04.11.2015 die Erteilung einer
Abgeschlossenheitserklärung nah § 163 Abs. 1 BauGB und die Löschung des
Sanierungsvermerks im Grundbuch beantragt.
Der Bau- und Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 09.12. 2015 beschlossen,
die Sanierung für die Fl. Nrn. 672/2, 672//4, 672/6, 1126/6, 1126/9, 1126/2,
1127/4, 1127/23, 1127/22, 1127/21, 672, 1127/17, 1126/11, 1126/8, 672/3 Gem.
Fürth gem. § 163 Abs. 1 BauGB als abgeschlossen zu erklären. Weiterhin wurde
die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Anpassung der Sanierungssatzung
(förmliche Änderung der Sanierungssatzung) vorzubereiten.
Die Sanierung wurde mit Bescheiden vom 16.12.2015, 12.01.2016 für abgeschlossen
erklärt und beim Grundbuchamt die Löschung des Sanierungsvermerks beantragt.
Die ebenfalls im vorgeschlagenen Aufhebungsbereich liegenden Fl. Nrn. 1126/3,
1126/4, 1126/7, 1127/5 Gem. Fürth weisen keinen sanierungsrelevanten
Maßnahmenbedarf auf und können ebenfalls entlassen werden.
Vor dem dargestellten Hintergrund können die beschriebenen Gebiete nunmehr
durch Satzungsänderung aus dem Sanierungsgebiet entlassen werden.
2.
Verfahrensänderung
Für die Sanierungsgebiete SG III „Gustavstraße“, SG IV „Rednitzhof“, SG V
„Helmplatz“ sowie SG VIII „Angerstraße“ wurde bei der (erstmaligen) förmlichen
Festlegung durch Sanierungssatzung die Anwendung der „Besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften“ (§§ 152 – 156 a BauGB) u. a. über die
Erhebung von Ausgleichsbeträgen für anwendbar erklärt. Diese
Verfahrensregelungen wurden bei der Überleitung der genannten Sanierungsgebiete
in das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ durch die Satzung der Stadt Fürth über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ vom 18. März 2001, zuletzt
geändert durch Änderungssatzung vom 06. Dezember 2010, übernommen.
Mit dem Fortschritt der Sanierung und der baulichen Entwicklung in den
genannten Gebieten hat sich herausgestellt, dass Maßnahmen der Bodenordnung
nicht erforderlich sind und durch die Stadt Fürth weder durchgeführt wurden
noch für die Zukunft erforderlich sind.
U. a. vor diesem Hintergrund hat der Gutachterausschuss der Stadt Fürth
mit Gutachten vom 26.09.2016 festgestellt, dass in den Sanierungs(teil)gebieten
III „Gustavstraße“, IV „Rednitzhof“, V „Helmplatz“ sowie VIII „Angerstraße“ die
gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nicht gegeben
ist.
Vor diesem Hintergrund wird aus Gründen der Rechtssicherheit die Änderung des
Sanierungsverfahrens vom sog. „umfassenden / klassischen Verfahren“ unter
Anwendung der „Besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften“ der §§ 152 – 156
a BauGB in das sog. „vereinfachte Verfahren“ unter Ausschluss der o. a.
„Besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften“ empfohlen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
1. Satzung der Stadt Fürth zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.06.2014 (Stadtzeitung vom 02.07.2014) mit Lageplan
2. Lageplan vom 28.11.2016 (Anlage zur Satzung der Stadt Fürth über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“)