Eine Beschlussfassung erfolgt nach eingehender Diskussion des schwierigen Sachverhalts.
Im September 2015 wurde ein förmlicher Antrag auf Vorbescheid einschließlich eines Baumbestandsplanes (Anlage) zur Bebauung des Grundstückes Fl. Nr. 1091 Gemarkung Fürth, Flössaustraße 5 eingereicht. Die damaligen Planungen wurden im Hinblick auf die Fragen „Vegetation“ und „Denkmalschutz“ sowie sonstige bauaufsichtliche Themen zurückgewiesen. Mit dem Bauträger (Fa. Bauhaus) wurde vereinbart, dass Tekturen ausgearbeitet und vorgelegt werden sollen, die den vorhandenen wertvollen Baumbestand sowie die Belange des Denkmalschutzes stärker berücksichtigen. Die Untere Naturschutzbehörde OA/U war in diese Überlegungen und Verhandlungen, auch direkt mit dem Bauträger, dem Architekten sowie dem eingeschalteten Landschaftsplaner eingebunden.
Die planungsrechtliche Situation des fraglichen Grundstückes stellt sich, wie
folgt dar:
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Fürth weist das Grundstück als Wohnbaufläche aus.
Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich
des seit dem 07.08.1964 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 260, der
Allgemeines Wohngebiet (WA) i. S. des § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Baulinien, Baugrenzen
und Geschoßzahlen (drei, vier und fünf Geschosse) sowie durch Flächen für
Garagen bestimmt (siehe Anlage). Durch die Festsetzungen von Baulinien und
Baugrenzen im Bebauungsplan wird von den Abstandsflächen der Bayerischen
Bauordnung (BayBo) abgewichen.
Im Rahmen der Begründung wird auf das Planungserfordernis „Neuregelung von Art
und Maß der baulichen Nutzung“ sowie auf „Baulinien“ verwiesen, die in den
Jahren 1875, 1879 und 1904 festgesetzt wurden; „diese sind nicht geeignet, als
Grundlage für die Durchführung einer neuzeitlichen Bebauung zu dienen.“
Festsetzungen naturschutzrechtlicher Art (Baumschutz) beinhaltet der
Bebauungsplan nicht; die Baufenster liegen zu großen Teilen über den heutigen
Baumstandorten; der Baumbestand unterliegt der Fürther Baumschutz-Verordnung.
Die Gebäude Flößaustraße 5 und 7 sind in der Denkmalliste enthalten; die
benachbarten Gebäude Austraße 12, 14, 16 und 18 unterliegen ebenfalls dem
Denkmalschutz, liegen allerdings außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes.
In den vergangenen Monaten hat sich eine intensive Diskussion auch in der Öffentlichkeit zur Fragen der Bebaubarkeit des Grundstücks und dem Thema Baumschutz entwickelt. Der Verwaltung liegen zum Bauvorhaben eine Reihe von Schreiben vor, in denen sehr kritische Äußerungen zur vorgesehenen Bebauung enthalten sind.
Seit dem 20.09.2016 liegt nun ein förmlicher Bauantrag der Fa. Bauhaus, die das Grundstück nach Angabe des Eigentümers käuflich erworben hat, vor (Anlagen: Lageplan und Freiflächengestaltungsplan). Geplant ist die Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern mit 29 WE und Tiefgarage mit 29 Stellplätzen. Die Antragsunterlagen umfassen, wie zuvor mit der Naturschutzfachbehörde abgestimmt, „naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ sowie ein Sachverständigengutachten „visuelle Begutachtung von Einzelbäumen / Prüfung der Bauverträglichkeit an Einzelbäumen“.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist auszuführen, dass der vorliegende
Bauantrag diverse Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
erfordert: - Maß der baulichen Nutzung, - Anzahl der Vollgeschosse, -
Nichtbauen auf der Baulinie, - Überschreitung der seitlichen und rückwärtigen
Baugrenzen.
Im Rahmen eines Größenvergleichs von Grund- und Geschossflächen ist
festzustellen, dass der Bebauungsplan eine Grundfläche von ca. 610 m² und eine
Geschossfläche von ca. 2470 m² ermöglicht. Der vorliegende Bauantrag beinhaltet
eine geplante Grundfläche von 668 m² und eine geplante Geschossfläche von 3159
m². Die eher geringfügige Überschreitung der Grundfläche liegt nach Auffassung
des Baureferates durchaus im Rahmen; die deutliche Überschreitung der
Geschossfläche ist auf die Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse zurückzuführen,
was städtebaulich noch vertretbar erscheint.
Würdigungen der Unteren Denkmalschutzbehörde oder des Landesamtes für
Denkmalschutz liegen derzeit noch nicht vor.
Das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz gelangt in
seiner zum o. g. Bauantrag abgegebenen Stellungnahme an die Bauaufsicht zu
folgendem Ergebnis (Auszug): „…Im Vergleich zur ursprünglichen Planung
(Vorbescheid) wurde das östliche Gebäude verkleinert, so dass die markante
Buche nun doch erhalten werden kann. Aus naturschutzfachlicher Sicht wären das
Bauvorhaben und die Entfernung des umfangreichen Baumbestandes eigentlich
abzulehnen. Die Bäume entlang der Austraße und der Flössaustraße sind in der
Biotopkartierung als alter Baumbestand gelistet und prägen den Straßenraum der
Austraße und der Flössaustraße. Laubbäume dieses Alters, mit sehr guter
Vitalität und großem Stammumfang sind im Stadtgebiet sehr selten und in ihrem
ökologischen Wert nicht zu ersetzen.
Wenn aus baurechtlicher Sicht wegen des vorhandenen Bebauungsplanes eine
Bebauung nicht abgelehnt werden kann, teilen Sie dem Antragsteller bitte
Folgendes mit: In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung...
Für die im Bestandsplan zur Fällung beantragten Bäume 1-3, 8-15, 17-20, 22 und
23 wird die Befreiung von den Verboten der Baumschutzverordnung in Aussicht
gestellt.
Als Ersatz… sind 68 Ersatzpflanzungen notwendig. Diese können voraussichtlich
nicht auf dem Grundstück gepflanzt werden und sind deshalb monetär
auszugleichen. Es wird eine Ausgleichszahlung von € 882,00 pro nichtgepflanztem
Baum fällig, deshalb betragen die Gesamtkosten € 59976,00." (die
Besprechungsnotiz vom 15.02.2016 und die Stellungnahme des Amtes für Umwelt,
Ordnung und Verbraucherschutz vom 27.10.2016 sind als Anlagen beigefügt).
Wie bereits in einer der vergangenen BWA-Sitzungen
angesprochen, wäre es
rein theoretisch möglich, den Bebauungsplan so zu ändern, dass der Baumbestand
in Gänze erhalten bleibt. Die Belange des Baumschutzes (Naturschutzes) sowie
des Denkmalschutzes fänden damit eindeutigere Berücksichtigung. Dies würde
jedoch voraussichtlich zu einer äußerst starken Einschränkung der Ausnutzung,
möglicherweise bis hin zu einer Unbebaubarkeit weiter Teile des Grundstückes
führen. Planungsrechtlich problematisch erscheinen die damit verbundene „Einzelfallentscheidung“
sowie die „Präzedenzfallwirkung“.
Bei der Bebauungsplanänderung des B-Plans Nr. 288 1. Ä. „ Kieselbühl“ wurde bereits eine Verringerung der baulichen Ausnutzung vor Gericht für nichtig erklärt. Der Eingriff ins Eigentumsrecht wurde gerügt und eine Funktionslosigkeit der Festsetzungen nicht anerkannt (siehe Anlage 5).
Sollte der Bebauungsplan Nr. 260 geändert werden, ist nach Rücksprache mit dem Rechtsamt aller Voraussicht nach von Entschädigungsansprüchen i. S. des § 42 Baugesetzbuch (BauGB) auszugehen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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- Bauvoranfrage Lageplan mit Baumbestand (Antrag auf Vorbescheid)
- Bebauungsplan Nr. 260 mit Begründung
- Bauantrag: Lageplan und Freiflächengestaltungsplan
- Besprechungsnotiz vom 15.02.2016
- Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz vom 27.10.2016