Betreff
Vollzugsrichtlinie für Wahlwerbung der Parteien
Vorlage
TfA/204/2017
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat beschließt:

 

In Abänderung der bisherigen Vollzugsrichtlinie für Wahlwerbung wird Gebührenfreiheit gewährt für maximal 150 Standorte pro Wahltermin, und zu dieser Wahl zugelassener Partei, wobei die Anbringung von Werbeträgern mit maximal 3 Ansichtsflächen an einer Stelle (sog. Dreieckständer) als ein Standort gelten. Dies betrifft auch Hohlkammerplakate.

 


Unter dem Eindruck der letzten Wahlen erging an die Verwaltung der Auftrag Eckpunkte für eine Neugestaltung der Wahlwerbung der Parteien zu erarbeiten und diese in einer Vollzugsrichtlinie zusammenzufassen.

 

Eine entsprechende Empfehlung wurde im Ältestenrat am 20.10.2014 vorberaten. In der darauffolgenden Sitzung des Bau- und Werkausschuss sowie des Stadtrates wurde der entsprechende TOP jedoch einvernehmlich von der TO abgesetzt.

Hierüber soll vor der nun anstehenden Bundestagswahl erneut beraten werden.

 

Hinweis: Die Stadt Nürnberg gewährt für maximal 500 Standorte Gebührenfreiheit. Eine Überwachung kann aufgrund Personalkapazitäten auch in Nürnberg wenn überhaupt nur stichpunktartig erfolgen.

 

Die Eckpunkte für eine Neugestaltung der Wahlwerbung der Parteien, das den jeweiligen Erlaubnisbescheiden beiliegende Beiblatt „Auflagen und Bedingungen …“ sowie die neu erarbeitete Vollzugsrichtlinie liegen bei.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Eckpunkte für eine Neugestaltung der Wahlwerbung der Parteien

Beiblatt „Auflagen und Bedingungen …“

Vollzugsrichtlinie.NEU