Betreff
Fortschreibung Tagespflegegeld und Elternbeitrag (§ 23 SGB VIII)
Vorlage
JgA/309/2017
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Ausschuss nimmt Kenntnis, dass durch die Erhöhung des Basiswerts (Kindertagespflege) nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) die Vergütungs-pauschale für die Tagespflege und Großtagespflege (§ 23 SGB VIII) ab 01.07.2017 fortge-schrieben wird.


Mit Beschluss des Stadtrats vom 25.03.2015 wurde die Verwaltung ermächtigt, die Höhe der Vergütung für die Tagespflegepersonen auf der Grundlage des jeweils geltenden vorläufigen Basiswerts für die BayKiBiG-Förderung fortzuschreiben. Dadurch finden aktuelle Lohn- und Tarifentwicklungen im Bereich der Kindertagesbetreuung auch bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung für Tagespflegepersonen Berücksichtigung. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.01.2016.

 

Durch Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wurden die Jugendämter im Dezember 2016 informiert, dass der vorläufige Basiswert für die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01.01.2017 auf 1.071,15 € angehoben wird. Aus haushaltstechnischen und verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt die Anpassung des Tagespflegeentgelts in der Stadt Fürth zeitversetzt zum 01.07.2017.

 

Um die nach dem BayKiBiG erforderliche kommunale Co-Finanzierung im Verhältnis 1:1 sicherzustellen und die staatlichen Vorgaben für die Förderung der Kindertagespflege zu erfüllen, wurden die städtischen Regelungen im notwendigen Umfang fortgeschrieben.

 

Das Tagespflegeentgelt setzt sich seit der Neustrukturierung im Jahr 2015 wie folgt zusammen:


Grundpauschale für die Betreuungsleistung (siehe Ziffer 1),
+ differenzierter Qualifizierungszuschlag (siehe Ziffer 2)
+ Sachaufwandspauschale (siehe Ziffer 3).


Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Summe dieser einzelnen Komponenten, abgestuft nach dem Förderumfang und den gebuchten Betreuungsstunden gemäß der Tagespflegegeldtabelle 2017 (siehe Anlagen Tagespflegeentgelt-Tabelle und -Grafik mit  Stand zum 01.07.2017).

 

1. Grundpauschale (Anerkennungsbetrag)

 

Mit der Grundpauschale erhält die Tagespflegeperson eine finanzielle Anerkennung für ihre reguläre Betreuungs- und Erziehungsleistung. Die Grundpauschale wird für einen Betreuungsumfang von 7-8 Stunden ab dem 01.07.2017 auf 357,05 € festgesetzt und je nach Buchungskategorie stundenanteilig erhöht oder vermindert. Der Monatsbetrag des Tagespflegegeldes wird jeweils auf volle Euro aufgerundet.


Für die Randzeitenbetreuung verbleibt es bei einem Aufschlag von 1 € pro Betreuungsstunde. Nachtzeitenbetreuung wird weiterhin mit dem Wert von vier Betreuungsstunden aus der Grundpauschale bezahlt. In der Unfallversicherung wird nach wie vor der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) fortgeschrieben. Für die hälftige Erstattung der einbezahlten Alterssicherungsbeiträge wird auf Nachweis ein Zuschuss bis zu einem Höchstbetrag von 42,10 € ausbezahlt. Für die Kranken- und Pflegeversicherung wird im Regelfall der hälftige Beitrag für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz auf der Basis des Mindestbeitrages bei einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Hierbei ist der Einzelfall zu prüfen.


2. Qualifizierungszuschlag


Dieser beträgt nach 24-monatiger Tätigkeit als Tagespflegeperson bzw. bei Vorliegen einer pädagogischen Ausbildung 20 % aus der Grundpauschale. Bei allen anderen Fällen beträgt der Qualifizierungszuschlag 10 %, sofern die erforderliche Grundqualifikation und die regelmäßigen jährlichen Fortbildungen absolviert werden.


3. Sachaufwandspauschale

 

Unabhängig vom Alter des Kindes wird weiterhin bei einer durchschnittlich 8-stündigen Betreuung pro Kind eine monatliche Sachaufwandspauschale von 300 € gewährt. Die Pauschale umfasst z.B. Aufwendungen für Ausstattung, anteilige Miete, Beschäftigungsmaterialien, Ausflüge und auch Verpflegung. Der Richtwert für Raumkosten beträgt bis ca. 150 €, für Verpflegung und Zubereitung bis 50 € und für Sonstiges bis ca. 100 € monatlich. Damit sind Essensgeld und alle weiteren Sachkosten einer standardgemäßen Betreuung abgegolten. Dies ist im Betreuungsvertrag festzulegen. Wird ein Kind kürzer oder länger als 8 Stunden täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich die Sachaufwandspauschale anteilig. Eine Änderung ist hier nicht veranlasst.


Die Regelungen zur erhöhten Förderung der Großtagespflege, Förderung bei (drohender) Behinderung und zur Weitergewährung der Leistungen bei Krankheit/Abwesenheit bleiben ebenfalls unverändert.



 

 

 

 

4. Elternbeitrag

 

Nach regelmäßigen Erhöhungen in den letzten Jahren wird der Elternbeitrag wie auch im Kita-Bereich im Jahr 2017 stabil gehalten. Die Kosten für die Betreuung im Grundtarif (7 bis 8 Stunden täglich) belaufen sich weiterhin auf 335 € monatlich. Wird ein Kind kürzer oder länger als 8 Stunden täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich der Elternbeitrag proportional. Der abgestufte Elternbeitrag ergibt sich aus der Tagespflegegeldtabelle 2017 (siehe Anlage). Private Zuzahlungen werden weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen.

Für die Eltern wird somit eine höhere finanzielle Belastung abgewendet. Auch gemessen an den Ergebnissen eines Vergleichs der Elternbeiträge in den Nachbarjugendämtern erscheint eine erneute Anhebung der Elternbeiträge zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.

 

5. Entwicklung der Platzzahlen

 

Die Zahl der aktiven Tagespflegepersonen liegt aktuell bei 56 (Stand März 2017). Diese Zahl beinhaltet nur Personen, die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Kinder betreut haben und variiert von Monat zu Monat. Das Versorgungsziel gemäß Stadtratsbeschluss (vorzuhaltende Platzzahl) in der Kindertagespflege liegt nach wie vor bei 235 Plätzen, wovon derzeit 157 tatsächlich belegt sind. Gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt ist hier ein leichter Anstieg zu verzeichnen.

 

Ausgehend von den aktuellen Zahlen zur Bevölkerungsentwicklung wird auch weiterhin ein steigender Bedarf an Betreuungsplätzen im U3-Bereich bestehen. Zusätzlich zu den vorhandenen und aktuell geplanten Kapazitäten in Kinderkrippen stellt die Kindertagespflege weiterhin einen unverzichtbaren Bestandteil der Kinderbetreuung im U3-Bereich dar. Die Tagespflegepersonen leisten eine wichtige und qualitativ hochwertige Arbeit. Durch sie wird sichergestellt, dass Eltern ihr rechtmäßiges Wunsch- und Wahlrecht in der Kindertagesbetreuung wahrnehmen können. Die Tagespflege ist und bleibt eine flexible Alternative zur klassischen Krippenbetreuung.

 

Der Gesetzgeber verlangt die Festsetzung eines leistungsgerechten und angemessenen Grundbetrags zur Anerkennung der Betreuungsleistung. Mit der oben beschriebenen Erhöhung soll dieser Vorgabe Rechnung getragen werden, indem einerseits die Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt und andererseits die aktuellen tariflichen Entwicklungen im Erziehungsbereich berücksichtigt werden. Nicht zuletzt hängen die Sicherung und der Ausbau der Betreuungszahlen im Tagespflegebereich in nicht unerheblichem Maße mit einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung dieser Tätigkeit zusammen. Nur bei einer adäquaten Bezahlung kann weiterhin ein ausreichender Pool an Tagespflegepersonen und –plätzen vorgehalten bzw. können die bereits geschaffenen Kapazitäten in diesem Bereich auch tatsächlich besser ausgeschöpft werden.


6. Finanzierung


Für die dargestellte Erhöhung der Grundpauschale entstehen Mehrkosten von ca. 36.000 € im Sonderbudget 51510 bei UA 4542.7612. Die Mehrausgaben können auch ohne erneute Anhebung der Elternbeiträge durch die nach wie vor nicht vollständig ausgeschöpfte Platzkapazität vollständig kompensiert werden. Weitergehende Anträge zur Berücksichtigung im Haushalt sind derzeit nicht erforderlich.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Tagespflegeentgelttabelle 2017

Grafik Tagespflegeentgelt 2017