Der Ausschuss nimmt Kenntnis, dass durch die Erhöhung des Basiswerts (Kindertagespflege) nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) die Vergütungs-pauschale für die Tagespflege und Großtagespflege (§ 23 SGB VIII) ab 01.07.2017 fortge-schrieben wird.
Mit Beschluss des Stadtrats vom 25.03.2015 wurde die
Verwaltung ermächtigt, die Höhe der Vergütung für die Tagespflegepersonen auf
der Grundlage des jeweils geltenden vorläufigen Basiswerts für die
BayKiBiG-Förderung fortzuschreiben. Dadurch finden aktuelle Lohn- und
Tarifentwicklungen im Bereich der Kindertagesbetreuung auch bei der Festsetzung
einer angemessenen Vergütung für Tagespflegepersonen Berücksichtigung. Die
letzte Anpassung erfolgte zum 01.01.2016.
Durch Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wurden die Jugendämter im
Dezember 2016 informiert, dass der vorläufige Basiswert für die Förderung der
Kindertagespflege ab dem 01.01.2017 auf 1.071,15 € angehoben wird. Aus
haushaltstechnischen und verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt die Anpassung
des Tagespflegeentgelts in der Stadt Fürth zeitversetzt zum 01.07.2017.
Um die nach dem BayKiBiG erforderliche kommunale
Co-Finanzierung im Verhältnis 1:1 sicherzustellen und die staatlichen Vorgaben
für die Förderung der Kindertagespflege zu erfüllen, wurden die städtischen
Regelungen im notwendigen Umfang fortgeschrieben.
Das Tagespflegeentgelt setzt sich seit der
Neustrukturierung im Jahr 2015 wie folgt zusammen:
Grundpauschale für die Betreuungsleistung (siehe Ziffer 1),
+ differenzierter Qualifizierungszuschlag (siehe Ziffer 2)
+ Sachaufwandspauschale (siehe Ziffer 3).
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Summe dieser einzelnen Komponenten,
abgestuft nach dem Förderumfang und den gebuchten Betreuungsstunden gemäß der
Tagespflegegeldtabelle 2017 (siehe Anlagen Tagespflegeentgelt-Tabelle und
-Grafik mit Stand zum 01.07.2017).
1.
Grundpauschale (Anerkennungsbetrag)
Mit
der Grundpauschale erhält die Tagespflegeperson eine finanzielle Anerkennung
für ihre reguläre Betreuungs- und Erziehungsleistung. Die Grundpauschale wird
für einen Betreuungsumfang von 7-8 Stunden ab dem 01.07.2017 auf 357,05 € festgesetzt
und je nach Buchungskategorie stundenanteilig erhöht oder vermindert. Der
Monatsbetrag des Tagespflegegeldes wird jeweils auf volle Euro aufgerundet.
Für die Randzeitenbetreuung verbleibt es bei einem Aufschlag von 1 € pro
Betreuungsstunde. Nachtzeitenbetreuung wird weiterhin mit dem Wert von
vier Betreuungsstunden aus der Grundpauschale bezahlt. In der Unfallversicherung
wird nach wie vor der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
fortgeschrieben. Für die hälftige Erstattung der einbezahlten Alterssicherungsbeiträge
wird auf Nachweis ein Zuschuss bis zu einem Höchstbetrag von 42,10 €
ausbezahlt. Für die Kranken- und Pflegeversicherung wird im Regelfall
der hälftige Beitrag für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz auf der
Basis des Mindestbeitrages bei einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Hierbei ist der Einzelfall zu prüfen.
2. Qualifizierungszuschlag
Dieser beträgt nach 24-monatiger Tätigkeit als Tagespflegeperson bzw. bei
Vorliegen einer pädagogischen Ausbildung 20 % aus der Grundpauschale. Bei allen
anderen Fällen beträgt der Qualifizierungszuschlag 10 %, sofern die
erforderliche Grundqualifikation und die regelmäßigen jährlichen Fortbildungen
absolviert werden.
3. Sachaufwandspauschale
Unabhängig vom Alter des Kindes wird weiterhin bei einer
durchschnittlich 8-stündigen Betreuung pro Kind eine monatliche Sachaufwandspauschale
von 300 € gewährt. Die Pauschale umfasst z.B. Aufwendungen für
Ausstattung, anteilige Miete, Beschäftigungsmaterialien, Ausflüge und auch
Verpflegung. Der Richtwert für Raumkosten beträgt bis ca. 150 €, für
Verpflegung und Zubereitung bis 50 € und für Sonstiges bis ca. 100 € monatlich. Damit sind Essensgeld und alle weiteren
Sachkosten einer standardgemäßen Betreuung abgegolten. Dies ist im
Betreuungsvertrag festzulegen. Wird ein Kind kürzer oder länger als 8 Stunden
täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich die Sachaufwandspauschale
anteilig. Eine Änderung ist hier nicht veranlasst.
Die Regelungen zur erhöhten Förderung der Großtagespflege, Förderung bei
(drohender) Behinderung und zur Weitergewährung der Leistungen bei
Krankheit/Abwesenheit bleiben ebenfalls unverändert.
4. Elternbeitrag
Nach
regelmäßigen Erhöhungen in den letzten Jahren wird der Elternbeitrag wie auch
im Kita-Bereich im Jahr 2017 stabil gehalten. Die Kosten für die Betreuung im
Grundtarif (7 bis 8 Stunden täglich) belaufen sich weiterhin auf 335 €
monatlich. Wird ein Kind kürzer oder länger als 8 Stunden täglich betreut,
verringert bzw. erhöht sich der Elternbeitrag proportional. Der abgestufte
Elternbeitrag ergibt sich aus der Tagespflegegeldtabelle 2017 (siehe Anlage).
Private Zuzahlungen werden weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen.
Für
die Eltern wird somit eine höhere finanzielle Belastung abgewendet. Auch
gemessen an den Ergebnissen eines Vergleichs der Elternbeiträge in den
Nachbarjugendämtern erscheint eine erneute Anhebung der Elternbeiträge zum
jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.
5. Entwicklung der
Platzzahlen
Die
Zahl der aktiven Tagespflegepersonen liegt aktuell bei 56 (Stand März 2017).
Diese Zahl beinhaltet nur Personen, die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Kinder
betreut haben und variiert von Monat zu Monat. Das Versorgungsziel gemäß
Stadtratsbeschluss (vorzuhaltende Platzzahl) in der Kindertagespflege liegt
nach wie vor bei 235 Plätzen, wovon derzeit 157 tatsächlich belegt sind.
Gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt ist hier ein leichter Anstieg zu
verzeichnen.
Ausgehend
von den aktuellen Zahlen zur Bevölkerungsentwicklung wird auch weiterhin ein
steigender Bedarf an Betreuungsplätzen im U3-Bereich bestehen. Zusätzlich zu
den vorhandenen und aktuell geplanten Kapazitäten in Kinderkrippen stellt die
Kindertagespflege weiterhin einen unverzichtbaren Bestandteil der
Kinderbetreuung im U3-Bereich dar. Die Tagespflegepersonen leisten eine
wichtige und qualitativ hochwertige Arbeit. Durch sie wird sichergestellt, dass
Eltern ihr rechtmäßiges Wunsch- und Wahlrecht in der Kindertagesbetreuung
wahrnehmen können. Die Tagespflege ist und bleibt eine flexible Alternative zur
klassischen Krippenbetreuung.
Der
Gesetzgeber verlangt die Festsetzung eines leistungsgerechten und angemessenen
Grundbetrags zur Anerkennung der Betreuungsleistung. Mit der oben beschriebenen
Erhöhung soll dieser Vorgabe Rechnung getragen werden, indem einerseits die
Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt und andererseits die aktuellen
tariflichen Entwicklungen im Erziehungsbereich berücksichtigt werden. Nicht
zuletzt hängen die Sicherung und der Ausbau der Betreuungszahlen im
Tagespflegebereich in nicht unerheblichem Maße mit einer angemessenen und
leistungsgerechten Vergütung dieser Tätigkeit zusammen. Nur bei einer adäquaten
Bezahlung kann weiterhin ein ausreichender Pool an Tagespflegepersonen und
–plätzen vorgehalten bzw. können die bereits geschaffenen Kapazitäten in diesem
Bereich auch tatsächlich besser ausgeschöpft werden.
6. Finanzierung
Für die dargestellte Erhöhung der Grundpauschale entstehen Mehrkosten von ca.
36.000 € im Sonderbudget 51510 bei UA 4542.7612. Die Mehrausgaben können auch
ohne erneute Anhebung der Elternbeiträge durch die nach wie vor nicht
vollständig ausgeschöpfte Platzkapazität vollständig kompensiert werden.
Weitergehende Anträge zur Berücksichtigung im Haushalt sind derzeit nicht
erforderlich.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Tagespflegeentgelttabelle
2017
Grafik Tagespflegeentgelt 2017