Betreff
Antrag der Stadtratsgruppe DIE LINKE für die Stadtratssitzung am 24.05.2017 Abschiebung von afghanischen Flüchtlingen
Vorlage
Rf. III/088/2017
Art
Beschlussvorlage - R

 

Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.


 

 


Im Stadtgebiet Fürth wurden durch die Ausländerbehörde des Bürgeramtes in der vergangenen Zeit keine Abschiebungen von afghanischen Flüchtlingen veranlasst.

 

Die Ausländerbehörde der Stadt Fürth ist nicht mehr für die Sachbehandlung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsbürger zuständig. Bislang in Fürth geführte Akten dieses Personenkreises waren an die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken (ZAB Mittelfranken), eine Dienststelle der Regierung von Mittelfranken mit Dienstsitzen in Ansbach, Nürnberg und Zirndorf abzugeben. Mit der Aktenübergabe ging auch die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf die ZAB Mittelfranken über.

 

Der Vollzug des Ausländerrechts stellt generell einen Aufgabenbereich des übertragenen Wirkungskreises dar, in dem die Stadt Fürth im Auftrag des Freistaates Bayern ihr zugewiesene Aufgaben wahrnimmt und der Freistaat Bayern in Gestalt der ZAB Mittelfranken die Sachbehandlung speziell afghanischer Ausreisepflichtiger jetzt direkt selbst übernommen hat.

 

Soweit die Übernahme des Münchener Beschlusses lediglich als kommunale Meinungsäußerung gedacht wäre, steht eine solche dem Stadtrat natürlich frei. Meinungsäußerungen dieser Art stünden allerdings in einem gewissen Spannungsverhältnis zur neutralen, pflicht- und gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung beim Vollzug des Ausländerrechts durch die Stadt Fürth, insbesondere bei der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer.

 

Integrative Fördermaßnahmen bei anerkannten Flüchtlingen mit Bleiberecht werden bereits jetzt im Rahmen des Möglichen durch die Ausländerbehörde der Stadt Fürth zur Anwendung gebracht.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: