Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die im Entwurf beigefügte Satzung zur Neufassung der Satzung der Stadt Fürth über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung – WHEntschS) zu erlassen.
Die Bundeswahlordnung (BWO)
wurde im März 2017 dahingehend geändert, dass das Erfrischungsgeld für die
Mitglieder der Wahlvorstände erhöht wird. § 10 Abs. 2 BWO legte bisher fest,
dass den Mitgliedern der Wahlvorstände bei der Bundestagswahl ein
„Erfrischungsgeld“ von jeweils 21,00 € gewährt werden kann. Künftig kann ein
Erfrischungsgeld von je 35,00 € für den Vorsitzenden und je 25,00 € für die
übrigen Mitglieder gewährt werden.
Die Mehrzahl der umliegenden
Städte und Gemeinden haben den Mitgliedern der Wahlvorstände bereits bisher
eine Wahlhelferentschädigung über den in der BWO empfohlenen 21,00 € gewährt,
da dieser Betrag nicht mehr zeitgemäß war. Weiterhin wurde den Wahlhelfern für
ihre Tätigkeit am Wahltag sowohl durch die Stadt Fürth als auch den meisten
umliegenden Städten und Gemeinden ein zusätzlicher freier Tag gewährt bzw.
nichtstädtischen Bediensteten, welche von ihrem Arbeitgeber keinen freien Tag
gewährt bekommen, eine zusätzliche Entschädigung von 40,00 € gewährt.
Die Wahlhelferentschädigung
sollte dahingehend geändert werden, dass bei jeder Wahl der Wahlvorsteher und
sein Stellvertreter gegenüber der Wahlhelferentschädigung von 2002 einen
zusätzlichen Betrag von 15,00 € als Aufwandsentschädigung bzw. Erfrischungsgeld
für deren Mehraufwand bei den Wahlen erhalten. Die restlichen
Wahlvorstandsmitglieder (Beisitzer/Schriftführer – zwischen sieben und neun
Personen) sollten gegenüber der Wahlhelferentschädigung von 2002 einen
zusätzlichen Betrag von 5,00 € erhalten.
Folgende geänderte Beträge
der Wahlhelferentschädigungssatzung würden sich dadurch ergeben:
|
Kommunal- wahl |
Oberbürger-meister-Stichwahl |
Landtags-/ Bezirkswahl |
Sonst. Wahlen z.B. Bundestagswahl |
Bürgerentscheid, Volksentscheid |
Wahlvorsteher und stv. Wahlvorsteher |
55,00 € |
45,00 € |
50,00 € |
45,00 € |
45,00 € |
Schriftführer, stv. Schriftführer und Beisitzer |
45,00 € |
35,00 € |
40,00 € |
35,00 € |
35,00 € |
Bei ca. 120 Wahlbezirken im
Stadtgebiet Fürth ergibt sich ein Mehraufwand von ca. 7.500,00 €, welcher
teilweise durch Landeszuweisungen noch vermindert wird.
Im Hinblick auf die
Tatsache, dass Wahlvorsteher und deren Stellvertreter immer schwieriger zu
gewinnen sind und die Wahlhelferentschädigung seit über 15 Jahren nicht mehr
erhöht wurde, erscheint eine Erhöhung angemessen und gerechtfertigt. Zudem wäre
der Änderung der Bundeswahlordnung dadurch Rechnung getragen.
Der in der Anlage beigefügte
Satzungsentwurf wird zur Beschlussfassung vorgelegt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
7.500,00
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
x |
ja |
Hst.
0520.xxxx |
Budget-Nr. 33000 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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1. Entwurf der Satzung zur Neufassung der Satzung der Stadt Fürth über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung – WHEntschS)
2. Satzung der Stadt Fürth über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung – WHEntschS) vom 27. Juni 2001 i.d.F. der Änderungssatzung vom 04. März 2002 (Stadtzeitung Nr. 6 vom 27. März 2002