- Die Ausführungen des Baureferates werden zur Kenntnis genommen.
- Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des in Änderung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 260 1.Ä.. Der genaue Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Planblatt (als Bestandteil der Satzung) zu entnehmen.
Mit Beschluss des Stadtrates vom 29.03.2017 wurde das
Verfahren zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 260 Austr.
förmlich eingeleitet. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Fürth am
21.06.17 ortsüblich bekannt gemacht.
Der seit dem 07.08.1964 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 260 eröffnet hier
die Möglichkeit zur Errichtung von Bauvolumina, welche aus heutiger Sicht ein
Spannungsverhältnis zu der im hinteren Grundstücksteil liegenden
denkmalgeschützten zweigeschossigen Villa begründen.
Die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege sind in diesem Bebauungsplan nicht berücksichtigt. Durch eine
Bebauung gemäß rechtsverbindlichem B-Plan würde die Villa nahezu verdeckt und
durch das zulässige Volumen dominiert. Gemäß dem Baugesetzbuch (BauGB) sind
diese Belange in Bebauungsplänen besonders zu berücksichtigen. Ebenso sind die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu beachten. Die o. g. Belange finden im derzeit
rechtsverbindlichen Bebauungsplan keine Berücksichtigung.
Dem Baureferat wurde für das Grundstück Fl. Nr. 1091 Gem.
Fürth Austraße Ecke Flößaustraße, welches im Änderungsbereich des
Bebauungsplanes liegt, mehrere Anträge auf Vorbescheid bzw. Baugenehmigung
vorgelegt.
Da zu befürchten war, dass die Durchführung der Bauleitplanung durch das
Vorhaben (Anträge auf Vorbescheid) unmöglich oder wesentlich erschwert wird,
wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zunächst gem. § 15
Baugesetzbuch (BauGB) für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt.
Die Ziele der Änderung sind eine angemessene Reduzierung der überbaubaren Fläche insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes auf der Grundlage eines angepassten, zeitgemäßen Städtebaus.
Da das Änderungsverfahren voraussichtlich nicht innerhalb des Zurückstellungszeitraums zur Rechtskraft gebracht werden kann, soll nun zur weiteren Sicherung der Planung eine Veränderungssperre gem. § 14 i. V. m. § 16 BauGB mit folgendem Inhalt erlassen werden:
Inhalt:
Die
Stadt Fürth erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2. i. V. m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bek. vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt durch Artikel 2 des o. g. Gesetzes vom 30.
Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember
2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, folgende
Satzung über eine
Veränderungssperre:
§
1
Räumlicher Geltungsbereich
Bei der Fläche der Veränderungssperre
handelt es sich um Grundstücke zwischen der Austraße und Flößaustraße,
Gemarkung Fürth
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Planblatt dargestellt.
Die genaue Abgrenzung ergibt
sich aus der beiliegenden Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der
Satzung ist.
§
2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
Im räumlichen Geltungsbereich dürfen gemäß § 14 Abs. 1
BauGB
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
§
3
Inkrafttreten
Die
Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Veröffentlichung im am 11.10.2017 in
Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein
Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des
10.10.2019.
Die Stadt Fürth kann diese Frist um 1 Jahr und - wenn
besondere Umstände es erfordern - nochmals bis zu einem weiteren Jahr
verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB).
Hinweis
Dauert die
Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist
den Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der
Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt
Fürth beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die
Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18
Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 215
Abs. 1 werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt
Fürth (Stadtplanungsamt, Hirschenstraße 2) unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Planblatt mit Geltungsbereich der Veränderungssperre (als Bestandteil der Satzung)