Der Vortrag der Referentin diente zur Kenntnis.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Talquerung Eigenes Heim als Fußgänger- und Radverkehrsbrücke zu planen und das hierfür erforderliche Genehmigungsverfahren vorzubereiten. Um eine baldige Realisierung dieses Projektes zu ermöglichen, soll umgehend eine Projektgruppe im Baureferat gebildet und zudem ein externes Fachbüro hinzugezogen werden.
Anlass und Ziel,
Ausgangslage:
Die Stadt Fürth möchte die Erreichbarkeit zwischen dem Bereich Eigenes Heim westlich der Regnitz und Stadeln östlich der Regnitz verbessern. Zudem soll die Nahmobilität zu Fuß und mit dem Rad gefördert werden, um eine attraktive Alternative im städtischen Verkehr darstellen zu können. Aus diesem Grund wurde die sogenannte Talquerung Eigenes Heim als wichtiges Projekt schon vor längerer Zeit gewünscht, musste aber aus Kostengründen zurückgestellt werden. Mittlerweile stellen sich die finanziellen Randbedingungen günstiger dar, so dass eine Realisierung möglich erscheint.
Daher soll mit einem Grundsatzbeschluss der Auftrag für die weiteren Arbeiten an diesem Vorhaben gegeben werden.
Bisherige
Vorarbeiten:
Im Zuge der vorlaufenden Untersuchungen wurden verschieden Trassenvarianten erarbeitet und diskutiert. Zudem wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erarbeitet und die Frage, nach welchem Verfahren Baurecht geschaffen werden muss, geklärt. Die sAP kommt zu einer Vorzugslösung mit Anschluss Begonienstraße. Die Prüfung durch das Rechtsamt ergab, dass ein Wasserrechtsverfahren erforderlich ist. In diesem Verfahren müssen auch die Frageen der Grundinanspruchnahmen Dritter (Privater, DB AG) geklärt werden.
Ergebnis der speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (Fazit):
Aus der Sicht der
Minimierung des Eingriffs gemäß Wertpunkte-Bilanz nach BayKompV ist der
Anschluss Begonienstraße zu favorisieren, da er den geringeren
Ausgleichsbedarf bewirkt.
Der Anschluss
Begonienstraße verursacht einen Ausgleichsbedarf von 2441,86 Wertpunkten nach
BayKompV, der Anschluss alternativ von 3673,68 Wertpunkten.
Die
Ausgleichserfordernisse lassen sich u.E. rein rechnerisch unmittelbar vor Ort
erfüllen, insbesondere wenn eine Extensivierung der Grünlandnutzung in der Aue
auf ausgewählten Flächen erreicht werden kann. Die Differenz von 3 (G11) auf 10
Wertpunkte (G221), d.h. 7 Wertpunkte, bewirkt bei einer Ausgleichsfläche von
ca. 349 Quadratmetern (für Variante Begonienstraße) durch Umwandlung von
Intensivgrünland in mäßig artenreiche seggen- oder binsenreiche Feucht- und
Nasswiesen) das Erreichen der erforderlichen Wertpunkte, beim Anschluss
alternativ von 525 Quadratmetern (Bezogen auf eine Aufwertung eines
geringwertigen Intensivgrünlandtyps zu Typ G221).
Verfahren für
Rad-/Fußgängerbrücke über die Regnitz (Quelle: Stellungsahme RA v. 28. Juni
2017)
„Es ist kein
Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, was zur Folge hat, dass wasserrechtlich
eine Anlagengenehmigung gem. Art. 20 BayWG notwendig ist. Sollte allerdings die
Brücke und /oder der restliche Weg im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
liegen, ist anstelle der Anlagengenehmigung wasserrechtlich eine Genehmigung
nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG notwendig.
RA empfiehlt daher
bereits vor Einleitung eines förmlichen Verfahrens mit der Bahn Kontakt
aufzunehmen, um für die einzelnen Varianten abzuklären, ob hier eine Änderung
einer Bahnbetriebsanlage vorliegt, die eine Pflicht zur Planfeststellung
auslöst. Generell sollte hier immer Brücke und Weg zusammen betrachtet werden.
Das B-Plan-Verfahren
erscheint auch zweckmäßig, um entsprechend zu berücksichtigende Belange zu
sammeln und zu verwerten, z.B. wegen der Nähe zur Bahnlinie (soweit nicht
ohnehin ein eisenbahnrechtliches Planfeststellungsverfahren notwendig ist,
s.o.)
Zunächst sollte
schnellstmöglich mit der Bahn abgeklärt werden, ob (bzw. in welchen Varianten)
eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung erforderlich ist. Sofern aus § 18 AEG
keine Planfeststellung notwendig ist, muss auch aus anderen Gründen keine
durchgeführt werden. Auch ein Baugenehmigungsverfahren ist nicht notwendig.
Durchzuführen ist
hingegen ein wasserrechtliches Verfahren (Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG,
ansonsten Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG). Die Aufstellung eines
Bebauungsplanes ist daneben möglich und wohl auch zweckmäßig.“
Weiteres Vorgehen
- Erarbeiten der Anforderungen
- Abstimmung mit der DB AG und privaten Eigentümern
- Beauftragung eines Büros für die Planung der Brücke und die Erarbeitung der Antragsunteralgen
- Erarbeitung der Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung und anschließender Beschluss im BWA
- Durchführung eines Wasserrechtsverfahrens (nach stadtinterner Abstimmung wird neben dem Wasserrechtsverfahren kein B-Planverfahren durchgeführt)
- Ausschreibung und Vergabe
Zur Sicherstellung einer zügigen und kontinuierlichen Bearbeitung soll umgehend eine Projektgruppe des Baureferats gebildet werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Systemskizze: Lageplan_Var.Begonienstrasse_20170810-BWA 2017.pdf