Betreff
Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Vorlage
Abf/104/2017
Aktenzeichen
III-70
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Umweltausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die städtische Abfallwirtschaft.

Sie tritt zum 01.12.2017 in Kraft.

 


Die Satzungsänderungen sind überwiegend redaktioneller Art.

Darüber hinaus werden folgende Änderungen und Anpassungen vorgeschlagen:

 

1.    § 6 Abs. 3

„Voraussetzung ist ein Nachweis über eine ausreichend große Grundstücksfläche und Mindestgartenfläche in Form eines Grundstücksplans. Dies ist in der Regel erfüllt, wenn pro Bewohner mindestens 50 m² an Grünfläche zur Verfügung stehen.“

 

Die neu eingefügten Sätze sollen als überprüfbarer Nachweis der Eigenkompostierung dienen und sicherstellen, dass für den erzeugten Kompost ausreichend Gartenfläche zur Verteilung zur Verfügung steht.

Der Wortlaut des neuen Satzes wurde aus einer Veröffentlichung des Umweltbundesamtes übernommen. Der Landkreis Fürth sowie die Stadt Erlangen haben ähnliche Vorgaben zum Nachweis der Eigenkompostierung in der Satzung.

 

 

2.    § 11 Abs. 9

Neben der richtigen Befüllung ist auch die rechtzeitige Bereitstellung der Behälter für die Einsammlung der Abfälle erforderlich. Papierbehälter müssen am Abfuhrtag bis 06:30 Uhr an den Straßenrand gestellt werden (§13 Abs. 2).

Es kommt immer wieder vor, dass dies von den Bürgern vergessen wird. Aus Organisations- und Kapazitätsgründen ist es nicht möglich, diese Behälter später am Tag nochmals anzufahren. Die Aufnahme in die Satzung soll zur Klarstellung der gebührenpflichtigen Nachleerung an einem anderen Tag dienen.

 

3.    § 12 Abs.1 und § 24 Abs. 13

„Es ist verboten, Abfälle und Wertstoffe in Abfallbehälter auf anderen Grundstücken zu legen.“

 

Die missbräuchliche Nutzung von Abfallbehältern auf anderen Grundstücken soll zukünftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

 

4.    § 13 Abs. 1

„Ist eine Entleerung der Abfallbehälter aufgrund von verpressen oder festfrieren der Abfälle in den Behältern nicht möglich, wird die Stadt bis zur nächsten turnusmäßigen Abfuhr von ihren Pflichten zur Einsammlung befreit.“

 

Bei unsachgemäßer Befüllung oder Lagerung der Behälter ist es aus Organisations- und Kapazitätsgründen nicht möglich, die Behälter nochmals anzufahren.

 

5.    § 13 Abs. 2

„Werden die Behälter am Abholtag von den anschlusspflichtigen Personen selbst bereitgestellt, hat dies bis 06:30 Uhr am befahrbaren Straßenrand zu erfolgen. Nach der Entleerung sind die Behälter wieder auf das Grundstück zurückzustellen.“

 

Hinweis für Anschlusspflichtige, welche die Behälter selbst zur Abfuhr bereitstellen.

 

6.    § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 23

            Streichung und Ergänzung erfolgt zur Anpassung an die Betriebsordnung der    

            Recyclinghöfe und des Kompostplatzes.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Satzung zur Änderung der Satzung über die städtische Abfallwirtschaft

–Abfallwirtschaftssatzung-

Gegenüberstellung der Änderungen