Auf einstimmige Empfehlung des Ältestenrates distanziert sich der Stadtrat förmlich von der Verleihung der Goldenen Bürgermedaille an Herrn Adolf Schwammberger, früherer Stadtarchivar.
Auf nachfolgende Stellungnahme des Rechtsamtes wird verwiesen:
„Die Goldene Bürgermedaille gehört mit dem Goldenen Kleeblatt und der Ehrenbürgerwürde zu den „Auszeichnungen der Stadt Fürth“ und ist in der entsprechenden Satzung vom 12.02.1991 geregelt. Zur Aberkennung regelt § 9 der Satzung, dass die Auszeichnungen entfallen, wenn der „Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts im Sinne des Strafgesetzbuches“ eintreten. Für die Ehrenbürgerwürde gilt gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung § 16 Abs. 2 Gemeindeordnung, wonach „die Gemeinden … die Ernennung zu Ehrenbürgern wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen (können)“; hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit des Gemeinderats notwendig.
Streng genommen hätte die Goldene Bürgermedaille also zu Lebzeiten von Herrn Sch. nur aberkannt werden können, wenn er wegen einer Straftat mit den oben genannten Folgen verurteilt worden wäre.
Entscheidend ist aber, dass diese kommunalen Ehrenzeichen und –titel nach ganz herrschender Meinung höchstpersönlicher Natur sind und ihr Innehaben daher mit dem Tod endet. Daher ist eine Aberkennung rechtlich nicht möglich. Möglich ist aber ein (schlicht-hoheitlicher) Akt der förmlichen Distanzierung der Stadt von dem Träger der Goldenen Bürgermedaille, verbunden mit der Streichung aus der Liste oder Anbringung eines entsprechenden Vermerks. So wurde häufig in deutschen Gemeinden mit Ehrenträgern aus der NS-Zeit verfahren. Für diese Distanzierung ist eine einfache Mehrheit des Stadtrats ausreichend.
Stadt Fürth Rechtsamt“
Finanzierung:
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Auswirkungen |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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