Betreff
Anpassung der bestehenden Überschwemmungsgebietsverordnungen an neue Gesetzesvorgaben
Vorlage
OA/275/2018
Art
Beschlussvorlage - SL

Der Umweltausschluss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die Änderungsverordnung zur Anpassung der RednitzÜV, RegnitzÜV, ZennÜV und GründlachÜV an die neu erlassenen Bundesvorschriften.


Am 01.08.2017 wurde die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wirksam. Diese ersetzt die bis dahin gültige bayerische Verordnung (VAwS).

 

Zum 05.01.2018 trat das Hochwasserschutzgesetz II des Bundes in Kraft und änderte das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in einigen relevanten Punkten.

 

Diese (neuen) gesetzlichen Regelungen gelten unmittelbar, auch wenn in den Überschwemmungsgebietsverordnungen noch auf die alten Vorschriften verwiesen wird.

 

Die nachfolgenden Erläuterungen gelten für alle zu ändernden Verordnungen (d.h. §§ 1 – 4 der Änderungsverordnung). Die Nr. 1 ist eine redaktionelle Anpassung von Verweisen aufgrund des Hochwasserschutzgesetzes II und der neuen AwSV. Die Nr. 2a) erfolgt, weil das Verbot der Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen jetzt neu in § 78c Abs. 1 WHG geregelt ist, ein Verbot in den Überschwemmungsgebietsverordnungen ist damit überflüssig. Die Nr. 2b) beruht darauf, dass auch diese Vorschrift in der neuen AwSV unter § 50 Abs. 1 geregelt wird. In den Überschwemmungsgebietsverordnungen werden nur Konkretisierungen aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen § 50 Abs. 1 AwSV grundsätzlich eingehalten werden kann; diese sind gemäß ihrer Formulierung nicht abschließend. Die Konkretisierungen stellen keine eigenen, zusätzlichen oder abweichenden Regelungen zu § 50 Abs. 1 AwSV dar, sondern entsprechen den ohnehin einzuhaltenden technischen Bedingungen, welche nun zur leichteren Nachvollziehbarkeit beispielhaft aufgeführt werden. Nrn. 2d) und 2f) sind redaktionelle Anpassungen von Verweisen aufgrund der neuen AwSV. Nr. 2e erfolgt, weil die Nachrüstpflicht neu in § 78c Abs. 3 WHG (mit einer längeren gesetzlichen Frist bis 05.01.2023) geregelt ist.

 

Da die Änderungen keinen eigenen Regelungsinhalt haben und von ihnen selbst deshalb keine rechtlichen Auswirkungen ausgehen, ist ein öffentliches Verordnungsverfahren nach Art. 73 Abs. 3 BayWG nicht erforderlich.

 

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen sind dieser Vorlage die RednitzÜV, RegnitzÜV, ZennÜV und GründlachÜV jeweils mit den eingearbeiteten Änderungen beigefügt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Änderungsverordnung

RednitzÜV, RegnitzÜV, ZennÜV und GründlachÜV, jeweils mit eingearbeiteten Änderungen