Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt
die „Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth vom 14. November 2007“ gemäß Anlage 1 sowie die „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth vom 14. November 2007“ gemäß Anlage 2.
1. Bestattungs- und
Friedhofssatzung
1.1. Urnenbeisetzung
Bei Verstorbenen, die keine Angehörigen haben oder Angehörige nicht auffindbar sind, kümmert sich das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz (OA) um die Beisetzung. Bei Verstorbenen ohne finanzielle Mittel (auch bei den bestattungspflichtigen Angehörigen) kümmert sich das Amt für Soziales, Wohnen und Seniorenangelegenheiten (SzA) um die Bestattung. Bei diesen sogenannten „ordnungsrechtlichen Bestattungen“ bzw. „Sozialbestattungen“ wurden die Urnen der Verstorbenen, sofern bekannt, dass Kremierung gewünscht war, bislang im anonymen Urnengrabfeld beigesetzt.
Um die Verstorbenen nicht (weiterhin) in der Anonymität
verschwinden zu lassen, werden im Grabfeld B 8 zwischen den vorhandenen
Urnennischen im Bodenbereich entsprechende Erdbestattungsplätze für Urnen
geschaffen. Die Bestattungsplätze werden jeweils mit einem quadratischen Stein
versehen, auf dem dann ein kleines Schild mit dem Namen der Verstorbenen/des
Verstorbenen angebracht wird. Die Pflege des Urnengrabfelds übernimmt für die
Gesamtdauer der zehnjährigen Laufzeit die Friedhofsverwaltung.
1.2. Standsicherheit
von Grabmalen
Die für die jährlich wiederkehrende Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale maßgebliche Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauer- handwerks wurde neu gefasst. Außerdem fiel bei der Verbandsbezeichnung das Holzbildhauerhandwerk weg. Die Satzung ist daher entsprechend fortzuschreiben.
2. Gebührensatzung
zur Bestattungs- und Friedhofssatzung
2.1. Sargträger
Die Menschen werden nicht nur immer älter, sondern auch beleibter. So kommt es immer öfter vor, dass ein Leichnam samt Sarg mehr als 140 kg wiegt. Bei einem Gesamtgewicht von mehr als 140 kg reichen die üblichen vier Sargträger nicht mehr aus, daher sind aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in diesem Fall zwingend zwei weitere Sargträger erforderlich. Diese zusätzlichen Sargträger sind nicht in der üblichen Gebühr für eine Erdbestattung beinhaltet. Es ist eine Zusatzgebühr nach tatsächlichem Anfall zu erheben.
2.2. Urnengrabfeld
für ordnungsrechtliche Bestattungen und Sozialbestattungen
Die Gebühr der Urnengrabstätte (siehe Nummer 1.1) beträgt jährlich 30,-- €.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth vom 14. November 2007 (Anlage 1)
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth vom 14. November 2007 (Anlage 2)