Betreff
Erschließungsbeiträge nach dem KAG/BauGB- Neuermittlung der Einheitssätze für die Straßenentwässerung aufgrund der Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV)
Vorlage
TfA/238/2018
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/der Stadtrat beschließt die Neuermittlung der Einheitssätze für die Straßenentwässerung gemäß der Vorlage.


Bei der Abrechnung von Erschließungsstraßen wird der Straßenentwässerungsanteil nach § 4 Abs. 2 EBS nach Einheitssatz berechnet. Das Stadtgebiet wird im Misch- und im Trennsystem entwässert. Der Einheitssatz wurde jeweils für das Basisjahr 1987 für  Entwässerungseinrichtungen im Trennsystem auf 145,41 €/lfdm Kanal und im Mischsystem auf 146,64 €/lfdm Kanal festgesetzt und an die Preisindexzahlen für die Ortskanalisation gebunden.

 

Der Grundkalkulation im Jahre 1987 lagen Kostenermittlungen für Normkanäle DN 400 mit einer mittleren Einbautiefe von 4,00 m (Mischwasserkanal) und 2,50 m (Regenwasserkanal) zugrunde, die auf den Ausschreibungsergebnissen mehrerer repräsentativer Baugebiete basierten. Diese dürften schon aufgrund der höheren wasserwirtschaftlichen Anforderungen und der Weiterentwicklung der technischen Bauverfahren nicht mehr der jetzigen Bauausführung (Stand der Technik) entsprechen.

 

Die Einheitssätze wurden ausschließlich aus den Kosten der in den Straßen verlegten Kanäle kalkuliert. Sonderbauwerke blieben unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des umlagefähigen Straßenentwässerungsanteils – soweit dies aufgrund des Entwässerungssystems erforderlich ist – ist es der Stadt grundsätzlich freigestellt, ob sie den beitragsfähigen Aufwand für ein engeres Entwässerungssystem (z.B. nur für eine Straße), ein weiteres System (z.B. räumlich und funktional begrenzt) oder für ein das gesamte Stadtgebiet umfassendes, im funktionalen Zusammenhang stehendes Gesamtsystem ermitteln will.

Von der entsprechenden „Entwässerungssystem-Entscheidung“ der Stadt hängt es ab, welche Bestandteile der Entwässerungseinrichtungen in die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands einbezogen werden können. Beschränkt sich die Stadt auf das engste System, den Kanalstrang in der Straße, so können die Kosten anderer Teileinrichtungen außerhalb des räumlichen Bereichs der Erschließungs- oder Ortsstraße, die für die Gesamtfunktion der (Straßen-) Entwässerungseinrichtung ebenso notwendig sind (z.B. Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Pumpstation, Hebewerke usw.) auch nicht anteilig eingerechnet werden, obwohl diese Aufwendungen grundsätzlich beitragsfähig sind.

Werden die Kosten der Sonderbauwerke – soweit sie auf die Straßenentwässerung entfallen – nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingerechnet, gehen diese Aufwendungen voll zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel, da die Stadt über Beiträge und Gebühren nur den auf die Grundstücksentwässerung entfallenden Anteil finanzieren darf.

 

Wie der Bayerische Kommunale Prüfungsverband ausgeführt hat, nahm die Stadt Fürth eine Neukalkulation der Einheitssätze bisher nicht vor; ebenso wenig führte sie eine „Entwässerungssystem-Entscheidung“ des zuständigen Organs herbei. Sie beachtete damit Art. 62 Abs. 2 GO nicht, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen vorrangig aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nachrangig aus Steuern zu beschaffen. Diese Bestimmung enthält nicht nur eine Aufzählung der gemeindlichen Einnahmearten, sondern eine zwingende Rangfolge für die Inanspruchnahme von Deckungsmitteln (sonstige Einnahmen, besondere Entgelte, Steuern). Art. 62 Abs. 2 GO schränkt insoweit das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ein.

 

Es ist der Gemeinde unbenommen, eine von ihr getroffene Entwässerungssystem-Entscheidung zu ändern.

 

Das Tiefbauamt empfiehlt, den Aufwand für die Straßenentwässerung nach den derzeitigen Kosten für das Gesamtkanalnetz inkl. Sonderbauwerke neu zu ermitteln und die Einheitssätze den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

 

Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Kosten(mehr-)belastungen für die Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke kommt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: