Betreff
Neufassung der Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Fürth einschließlich der von ihr verwalteten Stiftungen und Sondervermögen (Anlagerichtlinie)
Vorlage
Rf. II/163/2018
Art
Beschlussvorlage - AL

Der von der Finanzverwaltung vorgeschlagenen Anlagerichtlinie, die sowohl für die Stadt Fürth als auch für die von der Stadt Fürth verwalteten Stiftungen und Sondervermögen gelten soll, wird zugestimmt.

 


Wie in der Beschlussvorlage der Kasse vom 24.05.2017 (Ka/002/2017) bereits angekündigt wurde, war eine umfangreiche Anpassung der Anlagerichtlinien der Stadt Fürth erforderlich. Dies zum einen aufgrund der Reform der freiwilligen Einlagensicherung, aufgrund dessen Einlagen von Kommunen seit dem 01.10.2017 nicht mehr erfasst werden. Zum anderen aufgrund einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.03.2017 (veröffentlicht am 31.03.2017) wonach das Gemeindevermögen und das Stiftungsvermögen unterschiedlichen Ausgangsbedingungen unterliegen und bei der Vermögensanlage differenziert betrachtet werden können (siehe hier Gliederungspunkt 3). Ist wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase aufgrund objektiver Tatsachen zu erwarten, dass das Stiftungsvermögen abschmilzt und/oder keine Erträge mehr erzielen würde, kann in solchen Fällen auch auf andere als die üblichen sicheren Anlageformen zurückgegriffen werden (z.B. Erwerb von Aktien).

 

Diese Vorgaben werden durch die Überarbeitung und Neufassung der Anlagerichtlinie umgesetzt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1/     Anlagerichtlinie der Stadt Fürth

2/     Beschlussvorlage Kasse vom 24.05.2017

3/     Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr,    Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen, vom 9. März 2017, Az. IB4-1512-11-12, AllMBl. S. 165