Betreff
Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h in der Amalienstraße, Bereich Kinderkrippe "Glückskäfer"
Vorlage
SVA/142/2018
Art
Beschlussvorlage - AL

Von den Ausführungen der Verwaltung wird Kenntnis genommen.


Mit der letzten Änderung der StVO wurde die erleichterte Möglichkeit geschaffen, im Bereich von Schulen, Kindergärten usw. eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit anzuordnen. Auch Kinderkrippen gehören lt. Definition grundsätzlich zu den betroffenen Einrichtungen.

Ein Automatismus, dass vor diesen Einrichtungen künftig stets Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anzuordnen sind, besteht nicht. Vielmehr ist weiterhin eine ergebnisoffene Einzelfallprüfung erforderlich.

Der Nachweis besonderer örtlicher Verhältnisse, die eine Gefahrenlage bedingen, die das im Straßenverkehr allgemein anzutreffende Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erheblich übersteigt, muss für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mehr geführt werden. Die allgemeine Hürde, wonach Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände erforderlich ist, bleibt von der neuen Regelung unberührt.

 

In der Kinderkrippe Glückskäfer werden Kinder zwischen 6 Monaten und 3 Jahren aufgenommen. Bei der Prüfung wird besonders berücksichtigt, dass die Kinder/Babys nicht alleine unterwegs sind. Da diese Kinder nicht selbständig zur Krippe laufen, sondern von Aufsichtspersonen zur Einrichtung gebracht werden, ist mit einem unvermittelten Queren der Fahrbahn durch die Kinder nicht zu rechnen.

Zusätzliche, die Sicherheit beeinflussende Gefahrenmomente wie häufiges verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern (Rotlichtverstöße, Missachtung vor Vorfahrt/Vorrang, Unfälle im Zusammenhang mit der Höchstgeschwindigkeit) sind nicht feststellbar.

 

Die Amalienstraße dient in ihrer Funktion als Sammelstraße der umgebenden Wohnstraßen (Vorfahrtsstraße). Im Abschnitt zwischen Simonstraße und Schwabacher Straße wird sie Richtung Westen vom Linienverkehr befahren. Nach Mitteilung der Verkehrsbetriebe verschärft ein weiteres Tempolimit die ohnehin schon hohen Belastungen beim Fahrpersonal. Weitere Verspätungen und eine Reduzierung der Attraktivität des ÖPNV wären die Folge.

 

In der Summe der Argumente wäre die Anordnung eines Streckenverbots 30 km/h nicht verhältnismäßig und nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO weiterhin nicht zulässig.

 

Die Amalienstraße ist als Vorfahrtsstraße Teil des Vorbehaltsstraßennetzes. Die Funktion der Amalienstraße als Hauptsammelstraße mit Linienbusverkehr erlaubt auch nicht die Ausweisung als Tempo-30-Zone. Bei Änderung des Vorbehaltsstraßennetzes würden die Auswirkungen auf den Linienverkehr bei der Abwägungsentscheidung stark ins Gewicht fallen, da in Tempo 30-Zonen grundsätzlich die gesetzliche Vorfahrtsregel rechts vor links gilt und neben weiteren Fahrzeitverlusten auch regelmäßige Anfahrgeräusche negative Auswirkungen haben.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: