Betreff
ÖPNV-Direktvergabe in Fürth: Europaweite Vorabbekanntmachung
Vorlage
SpA/590/2018
Art
Beschlussvorlage - AB
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Vortrag der Baureferentin diente zur Kenntnis.

 

Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/der Stadtrat beschließt, den in der Anlage beiliegenden Text für öffentliche Dienstleistungsaufträge für die Direktvergabe Stadtbus Fürth gemäß Art 7.2 der Verordnung (EG) 1370/2007 im EU-Amtsblatt bekannt zu machen.


Die VO (EG) 1370/2007 als Marktzugangsordnung für öffentlich regulierte Personen­beförderungs­dienstleistungen auf Schiene und Straße regelt, welche Verfahrensarten, -abläufe und –fristen für die Vergabe eingehalten werden müssen. Neben wettbewerblichen Verfahren (Ausschreibung) besteht auch die Möglichkeit der Direktvergabe an einen internen Betreiber (sog. „Inhouse-Vergabe“). Der Stadtrat der Stadt Fürth hat am 20.12.2017 grundsätzlich beschlossen, eine Direktvergabe an die infra fürth verkehr gmbh vorzubereiten (SpA/540/2017). Auch für diesen Fall ist eine europaweite Vorabbekanntmachung erforderlich, um potenziellen Marktteilnehmern die Chance für den Eintritt in den Personenverkehrsmarkt zu eröffnen.

 

Diese Vorabbekanntmachung ist (auch zukünftig) immer dann erforderlich, wenn ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag neu erteilt (z. B. für eine neues Buslinie) oder wesentlich geändert (z. B. Taktverdichtung) werden soll. In beiden Fällen muss die zuständige Behörde (hier die Stadt Fürth) ihre Vergabeabsicht im Amtsblatt der Europäischen Union rechtlich zwingend und rechtzeitig veröffentlichen.

 

Diese Veröffentlichung muss mindestens ein Jahr vor der geplanten Aufnahme des Betriebs erfolgen und bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen, die mittels eines vorgefertigten Formulars vollständig abgefragt werden. Erst nach Ablauf der Jahresfrist kann der öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) vergabe- und beihilfenrechtskonform erteilt werden.

 

Neben den europarechtlichen Vorschriften sind die Genehmigungsvoraussetzungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zu beachten. Zusätzlich zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag durch die Kommune bedarf es (wie bisher auch) einer Linienkonzession. Diese ist eine staatliche Genehmigung und ist vom jeweiligen Verkehrsunternehmen (hier infra fürth verkehr gmbh) bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (hier Regierung von Mittelfranken) zu beantragen. Neben der Möglichkeit gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen zu erbringen, sieht das PBefG auch die Möglichkeit von eigenwirtschaftlichen Genehmigungs­anträgen vor sowie Regelungen, wie bei Auftreten von beiden vorzugehen ist.

 

Diese Mehrstufigkeit der Verfahren führt zu längeren Vorlauffristen, bis das eigene kommunale Verkehrsunternehmen auslaufende Liniengenehmigungen wieder neu erhalten kann oder auch neue Konzessionen erteilt werden können. Die Vorabbekanntmachung darf nicht früher als 27 Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn, aber spätestens 12 Monate vor Erteilung des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgen. Da das Verkehrsunternehmen spätestens sechs Monate vor Betriebsbeginn den Antrag bei der Genehmigungsbehörde stellen muss, sind mindestens 18 Monate Vorlauffrist einzuplanen. Auf Grund zu berücksichtigender Zeiten für Gremienbehandlungen und Vorbereitungen im Verkehrsunternehmen ist in der Regel von eher 20 bis 24 Monaten Vorlauf auszugehen.

 

In enger Abstimmung zwischen infra fürth verkehr gmbh, den beauftragten Beratern und verschiedenen Dienststellen der Stadt Fürth wurden und werden die erforderlichen Schritte für eine erfolgreiche Direktvergabe unternommen.

 

Dazu gehören u. a.  die Erstellung des Nahverkehrsplans auch als Leistungsbeschreibung für den derzeitigen und künftigen ÖPNV und der Abschluss von Zweckvereinbarungen mit den benachbarten Aufgabenträgern für grenzüberschreitende Linien (Stadt Nürnberg siehe Beschluss des Stadtrats vom 21.03.2018, Landkreis Fürth steht noch aus, in Zukunft ggf. weitere Zweckvereinbarungen mit den Nachbarkommunen Stadt Erlangen und Landkreis Erlangen-Höchstadt).

 

Die Inhalte der Vorabbekanntmachung sind der Anlage zu entnehmen. In weiten Teilen beziehen Sie sich auf den Nahverkehrsplan der Stadt Fürth, den der Stadtrat am 21.02.2018 beschlossen hat (SpA/565/2018).

 

Die weiteren Verfahrensschritte und deren Fristen sind:

  • 02.05.2018 Behandlung im Bau- und Werkausschuss
  • 16.05.2018 Behandlung im Stadtrat
  • 18.05.2018 Absenden (elektronisch) an das EU-Amtsblatt
  • 24.05.2018 Erscheinen des EU-Amtsblattes
  • 24.08.2018 Fristende zur Stellung möglicher eigenwirtschaftlicher Anträge
  • 24.05.2019 Wartefrist gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
  • __.05.2019 Erteilung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) im Stadtrat
  • 31.05.2019 Antragsfrist für Liniengenehmigungen gemäß § 12 Abs. 7 PBefG
  • 03.12.2019 (Wieder-)Betriebsaufnahme des Linienverkehrs

 

Finanzielle Auswirkungen und Bindungen entstehen durch die Vorabbekanntmachung zunächst nicht, diese sind mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Fürth an die infra fürth verkehr gmbh verbunden.

 

Die oben genannten Angaben beruhen im Wesentlichen auf der Schrift:
„Verfahrensabläufe und Fristen für die Direktvergabe von öffentlichen Personenbeförderungsaufträgen einschließlich der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen an die infra fürth verkehr gmbh, erstellt im Auftrag der Stadt Fürth von Rechtsanwalt Dr. Jan Deuster, CBH Rechtsanwälte, Köln, 09. April 2018).

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: