Betreff
Änderung der beiden maßgebenden Satzungen für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kita-Gebührensatzung und Kita-Benutzungssatzung)
Vorlage
JgA/358/2018
Art
Beschlussvorlage - SB

I. Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische

   Kindertageseinrichtungen:

 

Satzung

 

zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom  23. Juni 2016 (Amtsblatt vom 06. Juli 2016).

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) und aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) folgende Satzung:


§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 23. Juni 2016 (Amtsblatt vom 06. Juli 2016) wird wie folgt geändert:


1. § 2 Abs. 1 (Höhe der Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:

Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:

 

 

Zahlungsweise für

11 Monate

11 Monate

11 Monate

11 Monate

 

Kindergarten

 

Kinder unter 3 Jahren im Kindergarten

Krippe

Hort

 

 

 

 

 

 

 

 

"Sockel"  = 4 Std.

 

112 €

138 €

 

260 €

 

121 €

täglich bei allen

 

 

 

 

 

 

 

Betreuungsarten

 

 

 

 

 

 

 

Preis für eine

 

 

 

 

 

 

 

Zubuch-Stunde

 

12 €

14 €

 

27 €

 

13 €

Auf 50 % ermäßigter

Sockelbetrag (§ 5 Abs.3)

 

---

69,00 €

 

---

 

---

 

 

 

 

 

 

 

 

Beiträge im einzelnen

 

 

 

 

 

 

 

bis zu   3 Std.

 

 

 

 

 250 €

 

 

bis zu   4 Std.

 

112 €

138 €

 

260 €

 

121 €

bis zu   5 Std.

 

124 €

152 €

 

287 €

 

134 €

bis zu   6 Std.

 

136 €

166 €

 

314 €

 

147 €

bis zu   7 Std.

 

148 €

180 €

 

341 €

 

160 €

bis zu   8 Std.

 

160 €

194 €

 

368 €

 

173 €

bis zu   9 Std.

 

172 €

208 €

 

395 €

 

186 €

bis zu 10 Std.

 

184 €

222 €

 

422 €

 

199 €


2. § 3 Abs. 1 (Höhe des Verpflegungsgeldes) erhält folgende Fassung:

Verpflegungsgeld für die Essensverpflegung und Getränkegeld werden als monatliche Pauschale in folgenden Varianten fällig:

Kiga

U3 in Kiga

Krippe

Hort

 

 

 

 

Teilzeitvariante                      

 

 

 

 

Verpflegungsgeld für wöchentlich bis zu 2 Verpflegungstagen in 11 Monaten, Getränke eingeschlossen

41,00 €

41,00 €

37,00 €

42,00 €

Vollzeitvariante

 

 

 

 

Verpflegungsgeld für wöchentlich 3 bis zu 5 Verpflegungstagen in 11 Monaten, Getränke eingeschlossen

62,50 €

62,50 €

53,50 €

65,50 €

oder

 

 

ausschließlich als Getränkepauschale

7,00 €

7,00 €

7,00 €

7,00 €

 

3. § 2 Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Erstattung von Benutzungsgebühren bei längeren Schließzeiten bemisst sich nach § 4 Abs. 2.“

 

4. § 3 Abs. 2 Buchst. b Satz 6 erhält folgende Fassung:

„Die Erstattung von Verpflegungsgebühren bei längeren Schließzeiten bemisst sich nach § 4 Abs. 2.“

 

5. In § 4 (Fälligkeit) wird der bisherige Satz 1 zu Absatz 1 und der Absatz 2 neu eingefügt:

 

(1) Betreuungsgebühren, Verpflegungsgelder und Getränkepauschalen sind im Voraus zum 1. eines jeden Monats fällig.

 

(2) Bei vorübergehender betriebsbedingter Schließung sowie streikbedingter Schließung von Kindertageseinrichtungen an mehr als 10 Betriebstagen innerhalb einer Tarifrunde werden die bereits monatlich im Voraus vereinnahmten Betreuungs- und Verpflegungsgebühren anteilig angerechnet oder zurückerstattet. Satz 1 gilt nicht für die Schließung während der Ferien oder soweit Ersatzlösungen angeboten werden.

 

§ 2


Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2018 in Kraft.

 

 

 

 

II. Der Stadtrat beschließt darüber hinaus folgende Änderung der Benutzungssatzung für städtische Kindertageseinrichtungen:

 

Satzung

 

zur Änderung der Satzung über die Benutzung von städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 27.07.2015 (Amtsblatt vom 12.08.2015):

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 27.05.2005 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 08.06.2005), zuletzt geändert durch Satzung vom 27.07.2015 (Amtsblatt vom 12.08.2013):

 


 §
1

 

1. In § 8 (Aufnahmekriterien) wird in Abs. 4 Satz 2 Buchst. b folgender Zusatz (unterstrichen) angefügt:

b) nach dem Schuleintritt: jüngere Kinder gegenüber älteren sowie Kinder, die ihren Hauptwohnsitz im Einzugsbereich des Horts (Schulsprengel) haben gegenüber Kindern aus anderen Stadtteilen

 


2. In § 11 (Beendigung des Benutzungsverhältnisses) werden im Absatz 1 – unter Verschiebung der Folgesätze – die Sätze 4 und 5 gestrichen.



§ 2


Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2018 in Kraft.


Zur Begründung der Notwendigkeit der Erhöhung der Kita-Gebühren sowie der Erforderlichkeit der Änderungen in der Benutzungssatzung wird auf die ausführliche Begründung im Schreiben an die Elternbeiräte vom 12.03.2018 verwiesen (siehe Anlage).

 

Die neue Gebührenstruktur kann der beigefügten Übersichtstabelle entnommen werden. Bei einer Buchung von (z.B.) 8 Stunden am Tag erhöht sich die Kindergarten-Betreuungsgebühr um 9,-- € von 151,-- auf 160,-- €.

 

Den Elternbeiräten der städtischen Kindertageseinrichtungen wurden die beabsichtigten Änderungen und die Erhöhung der Gebühren mit dem oben genannten Schreiben zur Kenntnis gegeben. Es wurde eine Frist bis 17.04.2018 zur Stellungnahme eingeräumt. Die zwei eingegangenen Einwendungen von Seiten der Elternbeiräte (eine ging dem JgA erst nach Fristablauf zu) sind in der Anlage beigefügt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Mehreinnahmen ca. 120.000 €

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst. 4640.4643. 4645

Budget-Nr. 51250

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: nicht erforderlich

 


Übersichtstabelle neue Kita-Gebühren ab 01.09.2018

Informationsschreiben an die Elternbeiräte vom 12.03.2018

Einwendungen der Elternbeiräte der Kita „Villa Kunterbunt“ und der Kita „Alea“