Entfällt, da nur zur Kenntnis.


Die Stadtratsgruppe DIE LINKE hat mit Schreiben vom 06.03.2018 an die Polizeiinspektion Fürth beantragt, Auskünfte zu Fragen zu erhalten, die u.a. die Erhebung von Daten von Fußballfans, Speicherkriterien, Funkzellenüberwachung sowie den Einsatz „Verdeckter Ermittler“ und sog. Szenekundiger Beamter betreffen.

Das Polizeipräsidium Mittelfranken hat zu diesem Antrag mit Schreiben vom 19.03.2018 Stellung genommen und im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass kein Auskunftsrecht bestehe, da es sich um eine Anfrage zu Sachthemen handele, die der Stadtrat nicht selbst entscheiden könne. In solchen Fällen sei die Polizei nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Anfragen wären auch dann nicht zu beantworten, wenn gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere der Datenschutz, die Geheimhaltungspflicht in Angelegenheiten der zivilen Verteidigung sowie der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. Erfüllen Anfragen diese Voraussetzungen nicht, ist deren Beantwortung abzulehnen.

Allerdings seien ein Teil der gestellten Fragen bereits in einer schriftlichen Anfrage der Landtagsabgeordneten Katharina Schulze (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) thematisiert und die zugehörigen Antworten unter Drucksache 17/10270 veröffentlicht worden.

 

Die Stadtratsgruppe DIE LINKE hat mit Schreiben vom 30.05.2018 dem Oberbürgermeister der Stadt Fürth, dem Referenten für Recht, Umwelt und Ordnung sowie dem Leiter der Polizeiinspektion Fürth wiederum einen inhaltsgleichen Antrag zugeleitet. Begründet wurde der Antrag u.a. damit, dass sich dieser auf Fürth beziehe und deshalb der Stadtrat zuständig sei.

 

Das Rechtsamt weist in der Stellungnahme vom 14.06.2018 auf Folgendes hin:

 

1.            Die Kompetenz zur Überwachung der Gemeindeverwaltung (inclusive des sich daraus ergebenden Informationsrechtes) befindet sich grundsätzlich beim Stadtrat.

 

2.            Ein entsprechendes Informationsrecht von Fraktionen, Gruppen oder einzelnen Ratsmitgliedern besteht nicht.

 

3.            Die Auskunfts- und Informationsrechte des Stadtrates im Rahmen des Art. 30 Abs. 3 BayGO bestehen ausschließlich für Angelegenheiten der Stadtverwaltung.

 

4.            Soweit in dem Antrag die Tätigkeit der Polizei nachgefragt wird, greift – mangels Angelegenheit der Stadtverwaltung – das Informationsrecht nach Art. 30 Abs. 3 BayGO von vornherein nicht ein.

 

5.            Soweit es um Tätigkeiten der Stadt Fürth (also der Gemeindeverwaltung) geht, besteht ein entsprechendes Informationsrecht nur für den Stadtrat. Dieses besteht allerdings nicht grenzenlos. Es muss vorher geprüft werden, inwieweit z.B. datenschutzrechtliche Bestimmungen oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen einer Auskunftserteilung entgegenstehen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Schreiben der Stadtratsgruppe DIE LINKE vom 06.03.2018 an die Polizeiinspektion Fürth

Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 19.03.2018

Stellungnahme des Rechtsamtes vom 14.06.2018

Landtags-Drucksache 17/10270