Zum 01.09.2019 werden im mittleren Funktionsbereich (2. Qualifikationsebene)
13 Verwaltungsnachwuchskräfte eingestellt.
Zum 01.10.2019 werden im gehobenen Funktionsbereich (3. Qualifikationsebene)
11 Verwaltungsnachwuchskräfte eingestellt. Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten der 2. Qualifikationsebene für die Ausbildungsqualifizierung (vormals Aufstieg) wird bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprochen; jedoch nicht mehr als 2 Personen unter Anrechnung auf den Bedarf.
Evtl. nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zugewiesene Soldatinnen/Soldaten rechnen auf den Bedarf an.
Das Personalreferat wird ermächtigt, unterjährig vakant werdende Ausbildungsstellen (z.B. Ausbildungsabbruch/Nichtbestehen von Prüfungen) oder durch kurzfristige Absagen nicht besetzte Plätze nach Möglichkeit zeitnah nachzubesetzen. Zudem wird das Personalreferat ermächtigt, falls mehr geeignete Bewerberinnen und Bewerber als Plätze vorliegen, Zusagen im Vorgriff zu erteilen (unter Abzug im Folgejahr). Sollten wiederum, trotz intensiver Bemühungen, nicht genügend geeignete Bewerberinnen und Bewerber gefunden werden, erfolgt Ermächtigung, auf die Besetzung von Ausbildungsplätzen zu verzichten und den Bedarf ggf. anderweitig zu decken.
Dem Einstellungsvorschlag der Verwaltung geht eine Personalbedarfsplanung für das Jahr 2022 voraus, die sich auf prognostizierte Renteneintritte sowie statistische Mittelwerte stützt (siehe Anlage). Die Besetzung der Ausbildungsplätze im mittleren Funktionsbereich erfolgt mit Tarifbeschäftigten oder mit Beamtinnen und Beamten der 2. Qualifikationsebene. Die Aufschlüsselung wird in enger Abstimmung mit der Personalvertretung unter Berücksichtigung der vorliegenden Bewerbungen vorgenommen. Wie bereits im Vorjahr, soll mit zwei zusätzlichen Ausbildungsplätzen dem aktuellen Stadtwachstum Rechnung getragen werden. Desweiteren ist vorgesehen, in der 3. QE zwei Nachwuchskräfte im Vorgriff einzustellen. In naher Zukunft werden Beamtinnen und Beamte der 3. QE die Möglichkeiten des vorgezogenen Ausscheidens nutzen (Altersteilzeit, Antragsruhestand bzw. die Kombination aus beidem). Daher muss auch die Nachbesetzung früher als geplant erfolgen (unter Anrechnung auf den Einstellungsbedarf 2020).
Auf den Einstellungsbedarf in der 3. Qualifikationsebene (3. QE) werden Beamtinnen und Beamte der 2. Qualifikationsebene, die sich für die Ausbildungsqualifizierung (vormals Aufstieg) bewerben und die förmlichen Voraussetzungen erfüllen, angerechnet. Es können pro Jahr höchstens 2 Beamtinnen oder Beamte dafür zugelassen werden.
Soldatinnen und Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), die auf Vorbehaltstellen zugewiesen werden, mindern ebenfalls den Einstellungsbedarf. Nach gegenwärtigem Stand werden für 2019 zwei Zuweisungen in der 2. QE und eine Zuweisung in der 3. QE erwartet.
Die Erfahrungen der letzten Auswahlverfahren zeigen, dass es
auch für die Kommunen zunehmend schwieriger wird, geeignete Nachwuchskräfte zu rekrutieren. Auf acht
Einstellungsangebote für die zweite Qualifikationsebene im Jahr 2018 kam z.B.
nur eine Bewerberzusage. Es mussten weitere zwei Auswahlrunden durchgeführt
werden, um die Plätze zu besetzen. Ein ähnliches Bild zeichnet sich bei den
Verwaltungsfachangestellten-Auszubildenden ab. Dort konnten zwar alle Plätze
erfolgreich besetzt werden. Da die Warteliste leer ist, könnte im Falle einer
kurzfristigen Absage allerdings keine Nachbesetzung erfolgen. Auch in der
dritten Qualifikationsebene haben nur drei von acht Bewerberinnen und Bewerbern
das Einstellungsangebot der Stadt angenommen. Es musste im Juni kurzfristig ein
weiteres Auswahlverfahren terminiert werden.
Fazit:
Der Ausbildungsmarkt ändert sich. Wirtschaft und Kommunen müssen immer
kurzfristiger und flexibler reagieren. Daher bittet die Personalverwaltung um
die Ermächtigung zu flexiblerem Handeln. Dies bedeutet, im Falle kurzfristiger
Absagen, auf die Nachbesetzung von Ausbildungsplätzen im Einzelfall zu verzichten
und ggf. anderweitig für „Ersatz“ sorgen zu dürfen (z.B. Weiterqualifizierung
interner Kräfte, personalwirtschaftliche Maßnahmen oder externe Einstellungen).
Ebenso wird um Zustimmung gebeten, künftig Bewerberinnen und Bewerbern, die im
Auswahlverfahren überzeugt haben, die aber zunächst auf Wartelistenplätzen
stehen, im Vorgriff eine Zusage geben zu dürfen. Denn oftmals sind es diese
Personen, die im Nachrückeverfahren noch zum Zuge kämen, dann aber schon
anderweitig einen Ausbildungsvertrag unterschrieben haben. Durch ein zeitnahes
Angebot könnte die Stadt einen Vorteil gegenüber konkurrierenden
Ausbildungsbetrieben erlangen. Sollte diese Praxis zu einer Einstellung über
Bedarf führen, erfolgt entsprechender Abzug im Folgejahr.
(Die städtischen Übernahmerichtlinien bleiben davon unberührt.)
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
1.783.000 € |
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nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Bedarfsberechnung