Betreff
Einstellung von Verwaltungsnachwuchskräften 2019
Vorlage
PA/572/2018
Art
Beschlussvorlage - SL

Zum 01.09.2019 werden im mittleren Funktionsbereich (2. Qualifikationsebene)

13 Verwaltungsnachwuchskräfte eingestellt.

Zum 01.10.2019 werden im gehobenen Funktionsbereich (3. Qualifikationsebene)

11 Verwaltungsnachwuchskräfte eingestellt. Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten der 2. Qualifikationsebene für die Ausbildungsqualifizierung (vormals Aufstieg) wird bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprochen; jedoch nicht mehr als 2 Personen unter Anrechnung auf den Bedarf.

 

Evtl. nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zugewiesene Soldatinnen/Soldaten rechnen auf den Bedarf an.

 

Das Personalreferat wird ermächtigt, unterjährig vakant werdende Ausbildungsstellen (z.B. Ausbildungsabbruch/Nichtbestehen von Prüfungen) oder durch kurzfristige Absagen nicht besetzte Plätze nach Möglichkeit zeitnah nachzubesetzen. Zudem wird das Personalreferat ermächtigt, falls mehr geeignete Bewerberinnen und Bewerber als Plätze vorliegen, Zusagen im Vorgriff zu erteilen (unter Abzug im Folgejahr). Sollten wiederum, trotz intensiver Bemühungen, nicht genügend geeignete Bewerberinnen und Bewerber gefunden werden, erfolgt Ermächtigung, auf die Besetzung von Ausbildungsplätzen zu verzichten und den Bedarf ggf. anderweitig zu decken. 


Dem Einstellungsvorschlag der Verwaltung geht eine Personalbedarfsplanung für das Jahr 2022 voraus, die sich auf prognostizierte Renteneintritte sowie statistische Mittelwerte stützt (siehe Anlage). Die Besetzung der Ausbildungsplätze im mittleren Funktionsbereich erfolgt mit Tarifbeschäftigten oder mit Beamtinnen und Beamten der 2. Qualifikationsebene. Die Aufschlüsselung wird in enger Abstimmung mit der Personalvertretung unter Berücksichtigung der vorliegenden Bewerbungen vorgenommen. Wie bereits im Vorjahr, soll mit zwei zusätzlichen Ausbildungsplätzen dem aktuellen Stadtwachstum Rechnung getragen werden. Desweiteren ist vorgesehen, in der 3. QE zwei Nachwuchskräfte im Vorgriff einzustellen. In naher Zukunft werden Beamtinnen und Beamte der 3. QE die Möglichkeiten des vorgezogenen Ausscheidens nutzen (Altersteilzeit, Antragsruhestand bzw. die Kombination aus beidem). Daher muss auch die Nachbesetzung früher als geplant erfolgen (unter Anrechnung auf den Einstellungsbedarf 2020).

 

Auf den Einstellungsbedarf in der 3. Qualifikationsebene (3. QE) werden Beamtinnen und Beamte der 2. Qualifikationsebene, die sich für die Ausbildungsqualifizierung (vormals Aufstieg) bewerben und die förmlichen Voraussetzungen erfüllen, angerechnet. Es können pro Jahr höchstens 2 Beamtinnen oder Beamte dafür zugelassen werden.

 

Soldatinnen und Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), die auf Vorbehaltstellen zugewiesen werden, mindern ebenfalls den Einstellungsbedarf. Nach gegenwärtigem Stand werden für 2019 zwei Zuweisungen in der 2. QE und eine Zuweisung in der 3. QE erwartet.

 

Die Erfahrungen der letzten Auswahlverfahren zeigen, dass es auch für die Kommunen zunehmend schwieriger wird, geeignete Nachwuchskräfte zu rekrutieren. Auf acht Einstellungsangebote für die zweite Qualifikationsebene im Jahr 2018 kam z.B. nur eine Bewerberzusage. Es mussten weitere zwei Auswahlrunden durchgeführt werden, um die Plätze zu besetzen. Ein ähnliches Bild zeichnet sich bei den Verwaltungsfachangestellten-Auszubildenden ab. Dort konnten zwar alle Plätze erfolgreich besetzt werden. Da die Warteliste leer ist, könnte im Falle einer kurzfristigen Absage allerdings keine Nachbesetzung erfolgen. Auch in der dritten Qualifikationsebene haben nur drei von acht Bewerberinnen und Bewerbern das Einstellungsangebot der Stadt angenommen. Es musste im Juni kurzfristig ein weiteres Auswahlverfahren terminiert werden.

Fazit:
Der Ausbildungsmarkt ändert sich. Wirtschaft und Kommunen müssen immer kurzfristiger und flexibler reagieren. Daher bittet die Personalverwaltung um die Ermächtigung zu flexiblerem Handeln. Dies bedeutet, im Falle kurzfristiger Absagen, auf die Nachbesetzung von Ausbildungsplätzen im Einzelfall zu verzichten und ggf. anderweitig für „Ersatz“ sorgen zu dürfen (z.B. Weiterqualifizierung interner Kräfte, personalwirtschaftliche Maßnahmen oder externe Einstellungen). Ebenso wird um Zustimmung gebeten, künftig Bewerberinnen und Bewerbern, die im Auswahlverfahren überzeugt haben, die aber zunächst auf Wartelistenplätzen stehen, im Vorgriff eine Zusage geben zu dürfen. Denn oftmals sind es diese Personen, die im Nachrückeverfahren noch zum Zuge kämen, dann aber schon anderweitig einen Ausbildungsvertrag unterschrieben haben. Durch ein zeitnahes Angebot könnte die Stadt einen Vorteil gegenüber konkurrierenden Ausbildungsbetrieben erlangen. Sollte diese Praxis zu einer Einstellung über Bedarf führen, erfolgt entsprechender Abzug im Folgejahr.
(Die städtischen Übernahmerichtlinien bleiben davon unberührt.)

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

X

ja

Gesamtkosten

1.783.000

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Bedarfsberechnung