Betreff
Errichtung eines Regenrückhaltebeckens im Landschaftsschutzgebiet
Vorlage
OA/307/2018
Art
Beschlussvorlage - SL

Der Umweltausschuss stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung für die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens am Hasellohweg vorbehaltlich der noch abzustimmenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich zu.

 

Der Naturschutzbeirat ist zu beteiligen. 


(StEF bzw. das Ingenieurbüro GBI werden das Vorhaben in der Sitzung des Umweltausschusses kurz vorstellen.)

 

Die StEF plant im Bereich des Hasellohwegs die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens (RRB) im Landschaftsschutzgebiet.

 

Mit diesem RRB sollen zwei erforderliche Maßnahmen in einem gemeinsamen Projekt umgesetzt werden:

 

-       Gemäß Wasserrechtsbescheid vom 27.05.2009 ist ein neues RRB erforderlich, um die Einleitung der Niederschlagwässer in die Farrnbach an den vorhandenen Einleitungsstellen E15 (derzeit ungedrosselt, 870 l/s bei einem fünfjährlichen Regenereignis T = 5 a) und E49/E32 (derzeit ungedrosselt, 2.349 l/s bei T = 5a) auf für die Farrnbach verträgliche 100 l/s zu drosseln.

 

-       Für eine gedrosselte Ableitung des Niederschlagswassers aus dem geplanten Bauvorhaben „Hasellohweg“ des Evangelischen Siedlungswerks (ESW) in die Farrnbach ist ebenfalls ein RRB erforderlich.

 

Die Planungen der StEF sehen ein 10.000 m³ fassendes RRB unmittelbar nördlich der geplanten Bebauung des ESW vor. Das RRB käme vollständig im Landschaftsschutzgebiet zur Ausführung.

Auch wenn der umlaufende Damm (ca. 0,80 m – 1,00 m hoch) und der Innenbereich (ca. 3,50 m tief) mit (Mager-)Rasen begrünt werden, handelt sich um ein sehr großes (ca. 110 m x 45 m), optisch wahrnehmbares, technisches Bauwerk. Zudem muss das Becken aus Sicherheitsgründen vollständig eingezäunt werden (Tiefe von Dammkrone bis Beckensohle: ca. 4,50 m). Eine naturnahe und sich in das Landschaftsbild einfügende Gestaltung des Beckens oder zumindest eine komplette Eingrünung sind nach Mitteilung von StEF aus Platzgründen und ohne Verringerung des Rückhaltevolumens nicht möglich.

 

Die Errichtung derartiger baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet ist grundsätzlich verboten. Da das Vorhaben dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zuwiderläuft, kann eine Erlaubnis nach § 5 Landschaftsschutzverordnung (LSchV) nicht in Aussicht gestellt werden. Denkbar wäre allenfalls eine Befreiung von den Verboten der LSchV aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 6 LSchV i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) oder alternativ eine Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet.

 

Das RRB ist für die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung aus rechtlichen und technischen Gründen (sowohl für die bestehenden Einleitungen als auch für die Bebauung des ESW) dringend erforderlich. Alternativstandorte auf Flächen mit geringerem Schutzstatus sind nicht vorhanden bzw. Alternativen wie Stauraumkanäle aufgrund der Örtlichkeiten technisch nicht realisierbar.

Das Vorhaben befindet sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes außerhalb der unmittelbaren Talaue und war bisher intensiv landwirtschaftlich genutzt. Durch die westlich und östlich angrenzende Bebauung würde das RRB wohl eher nicht als „Fremdkörper“ in der freien Natur und das Landschaftsbild störend wahrgenommen werden. Die Erteilung einer Befreiung erscheint daher aus Sicht der Verwaltung (gerade noch) vertretbar.

 

Im Rahmen des Befreiungsverfahrens würden die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgesetzt und dabei soweit wie möglich auf eine gestalterische Einbindung des RRB in die Landschaft geachtet werden.

 

StEF hat die derzeitige Planung am 29.06.2018 vorgestellt, die Vorabzüge der Planunterlagen wurden am 04.07.2018 vorgelegt. StEF benötigt für die weiteren Schritte (Grundstückserwerb, Planungen, Verträge mit ESW), die Voraussetzung für die Realisierung des Bauvorhabens des ESW sind, eine kurzfristige und verbindliche Entscheidung über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit.

 

In der Kürze der Zeit konnte die Beteiligung des Naturschutzbeirats bislang noch nicht erfolgen, diese ist kurzfristig beabsichtigt. Auf Grund der von StEF dargelegten Eilbedürftigkeit der Angelegenheit wird dieser Sachverhalt daher dem Umweltausschuss ausnahmsweise bereits vor der Behandlung im Naturschutzbeirat vorgelegt.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, dass der Umweltausschuss der Erteilung einer Befreiung von den Verboten der LSchV für das Vorhaben der StEF vorbehaltlich der noch abzustimmenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich zustimmt.

 

Hinweis:

Die StEF hat an zwei anderen Einleitungsstellen in die Farrnbach RRBs sowie im Gewässerlauf der Farrnbach selbst weitere umfangreiche Rückhalteeinrichtungen zu schaffen. Mit einer Zustimmung des Umweltausschusses zu diesem Vorhaben ist kein Automatismus für die Erteilung weiterer Befreiungen für derartige Vorhaben verbunden. Erforderlich ist jeweils eine konkrete Einzelfallbetrachtung, eine grundsätzliche Übertragbarkeit der gegenständlichen Entscheidung auf RRBs an anderen Stellen im Farrnbachtal wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Lageplan

Schnitte