Betreff
Neufestsetzung der angemessenen Mietobergrenzen nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII in der Stadt Fürth
Vorlage
Rf. IV/024/2018
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Stadtrat setzt die vom Institut Analyse & Konzepte im Rahmen eines schlüssigen Konzepts ermittelten neuen Richtwerte für die Angemessenheit der Mietobergrenze ab 0.10.2018 fest.


Sowohl das am 01.01.2005 in Kraft getretene SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) als auch das zeitgleich in Kraft getretene SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) knüpfen die Erbringung von Leistungen für die Unterkunft im Grundsatz daran, dass die Aufwendungen für die Unterkunft angemessen sind. Dabei hat die Kommune gem. einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2009 die Angemessenheit von Mietobergrenzen mittels eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln und nachzuweisen.

 

2014 wurden erstmalig die Richtwerte für die Angemessenheit der Mietobergrenze (MOG) im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes ermittelt, das 2016 fortgeschrieben wurde. Grundlage hierfür war der qualifizierte Mietspiegel, der erstmalig 2014 erstellt wurde.

 

Im Zuge der Neuausschreibung des qualifizierten Mietspiegels 2018 wurde das Institut Analyse & Konzepte mit der Neuerstellung des schlüssigen Konzeptes zur Festsetzung neuer Mietobergrenzen, die den Angemessenheitskriterien nach §§ 22 SGB II und 35 SGB XII und den Vorgaben des Bundessozialgerichts entsprechen, beauftragt.

 

 

Aus der Addition der Quadratmeterpreise für Wohnungen des einfachen Standards mit den durchschnittlichen kalten Betriebskosten ergeben sich die Brutto-Kaltmieten je qm. Diese sich ergebende Bruttokaltmiete je qm ist die Grundlage für die Berechnung des Angemessenheitsrichtwerts im Sinne der Produkttheorie. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das Produkt aus den Quadratmeterpreisen für Wohnungen des einfachen Standards und den abstrakt angemessenen Wohnflächen zu bilden, um die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete zu bestimmen.

Diese Berechnung wurde für jede Wohnungsgrößenklasse durchgeführt und ergibt die so berechneten Angemessenheitsrichtwerte der Stadt Fürth (s.u.)

 

Im Ergebnis führen diese Berechnungen zu Anhebungen der Mietobergrenze zwischen 4,7 % und 19 %.

 

Ab 01.10.2018 werden für das Jobcenter Fürth Stadt und das Amt für Soziales, Wohnen und Seniorenangelegenheiten folgende, auf volle Beträge gerundete, Richtwerte als verbindlich festgelegt:

 

Haushaltsgröße                                              bis 30.09.2018                                   ab 01.10.2018

 

1 Person (bis 50 m²)                                                      390 €                                                                    417 €

2 Personen (bis 65 m²)                                  431 €                                                                   460 €

3 Personen (bis 75 m²)                                  492 €                                                                    533 €

4 Personen (bis 90 m²)                                  589 €                                                                    676 €

5 Personen (bis 105 m²)                                               689 €                                                                    824 €

Jede weitere Person + 118 €

 

Die Vorgehensweise und Ergebnisse wird Herr Wedemann vom Institut Analyse & Konzepte mündlich vortragen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

x

ja

     

Veranschlagung im Haushalt                                             50510

 

 

nein

x

ja

Hst.      

Budget-Nr. 50550

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: