Der Vortrag der Baureferentin diente zur Kenntnis.
Der Bau – und Werkausschuss beschließt aus dem Vorschlag der Verwaltung im Einzelnen folgende Straßen und beauftragt die Verwaltung, die beschlossenen Straßen rechtzeitig zu planen und zu bauen, dass diese noch nach dem kommunalen Abgabengesetz mittels Erschließungsbeiträgen abgerechnet werden können.
- Ligusterweg
- Lycker Straße
- Banderbacher Weg
- Saatweg
- Wilhelmstraße
- Roggenweg
- Südweg
Am 01.04.2016 trat die Änderung vom 08.03.2016 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Kraft. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung einer 25-jährigen Höchstfrist betreffend die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Diese tritt zum 01. April 2021 in Kraft.
Demnach dürfen Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden, wenn seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage 25 Jahre vergangen sind. Beginnend mit dem 01. April 2021 sind alle Erschließungsanlagen betroffen, bei denen mit der erstmaligen technischen Herstellung vor dem 31. März 1996 begonnen wurde, unabhängig von ihrem tatsächlichen Ausbauzustand.
Zur Fristwahrung würde es folglich genügen, dass die sachliche Beitragspflicht (= Vorliegen aller Rechnungen) vor Ablauf der Ausschlussfrist (= 01.04.2021) entstanden ist. Eine Bekanntgabe der Erschließungsbeitragsbescheide wäre hingegen nicht erforderlich. Die Stadt Fürth kann nach Ablauf der Frist die Erschließungsbeiträge innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist festsetzen.
In der Stadt Fürth fallen noch einige Straßen in diese Kategorie, so dass hier noch grundsätzlich die Möglichkeit besteht, diese Straßen noch rechtzeitig zu planen, auszubauen und abzurechnen.
Dem BWA und dem Stadtrat wurde in den Sitzungen vom 05.04.2017 bzw. 26.04.2017 vom Tiefbauamt bereits eine Liste mit 14 Straßen vorgelegt. Die Stadtentwässerung (STEF), das Tiefbauamt (TfA) und das Stadtplanungsamt (SpA) haben diese Straßen im Hinblick auf funktionale und bauliche Notwendigkeit, Vorliegen von Hinderungsgründen (z. B. erforderlicher Grunderwerb, Grüneingriff), planerischer Aufwand und damit verbundene lange Planungszeiten, entstehende Verluste bei Nichtabrechnung sowie Koordination mit erforderlichen Planungs- und Baumaßnahmen Kanal- und Versorgungsleitungen geprüft.
Als Ergebnis der Prüfung wurden sieben der 14 Straßen identifiziert, die unter den vorhandenen Randbedingungen noch ausgebaut werden könnten.
Eine Abfrage im Vorfeld bei der infra fürth im Hinblick auf geplante Leitungsverlegungen oder den Austausch alter Leitungen ergab, dass in sehr vielen der Straßen Leitungen ausgetauscht werden sollen, diese jedoch nicht vor 2020 bis 2023 geschehen soll (Schreiben infra fürth vom 11.09.2018) Von Seiten infra fürth wird darin gebeten, den Straßenausbau zurückzustellen. Dies hätte jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass eine Abrechnung nach KAG nicht mehr möglich ist und jegliche Kosten, die bereits entstanden sind und künftig für den Bau dieser Straßen aufgewendet werden müssen, gehen damit vollständig zu Lasten der Stadt Fürth. Nach telefonischer Auskunft der Geschäftsführung der infra fürth vom 01.10.2018 wäre ein Vorziehen der Leitungsbaumaßnahmen grundsätzlich so möglich, dass der Bau und die Fertigstellung der Straßen nicht behindert würden. Demnach stehen die vorgesehenen Leitungsverlegungsmaßnahmen den Vorhaben nicht entgegen.
Um die Ressourcen in der Verwaltung möglichst effizient einzusetzen, soll ein Grundsatzbeschluss für einen Planungsauftrag an die Verwaltung erwirkt werden, ob diese Straßen ausgebaut werden sollen.
Es handelt sich dabei um folgende Straßen (s. a. Anlagen)
- Ligusterweg
- Lycker Straße
- Banderbacher Weg
- Saatweg
- Wilhelmstraße
- Roggenweg
- Südweg
Der ungefähre zeitliche Ablauf wäre:
Jahr |
Quartal |
Arbeitsschritte |
2018 |
4 |
·
Vorplanung ·
Instruktion |
2019 |
1 |
·
Freigabe zur Bürgerinformation
(BWA) ·
Bürgerinformation ·
Beschluss der Vorplanung (BWA) |
2 |
·
Entwurfsplanung |
|
3 |
·
Entwurfsplanung ·
Vorbereitung der Ausschreibung |
|
4 |
·
Ausschreibung |
|
2020 |
1 |
·
Vergabe |
2 |
·
Bau |
|
3 |
·
Bau |
|
4 |
·
Bau |
Der Bau muss bis spätestens Ende 4. Quartal 2020
abgeschlossen sein, damit die Schlussrechnungen bis 31.03.2021 eingehen können.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
ca.
3,7 Mio. € |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Liste der Straßen, die nach KAG geplant, gebaut und abgerechnet werden sollen
Übersichtspläne der Straßen, die nach KAG geplant, gebaut und abgerechnet werden sollen