Der Antrag wird abgelehntt
Die Aufstellung von Verkehrszeichen obliegt den Straßenverkehrsbehörden nach den Grundsätzen der Verkehrsregelungspflicht. Die Straßenverkehrsbehörden haben zu bestimmen, wo welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist überhaupt nur dann zulässig, wo dies (mit Ausnahmen z. B. Tempo 30 vor Schulen, Fahrradstraßen usw.) aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 45 Abs. 9 StVO). Letztendlich sind deshalb alle verkehrsbehördlichen Entscheidungen auf die Regelung dieser Vorschrift abzustellen. Eine pauschale Möglichkeit, z. B. jeden 10. Stellplatz als Fahrradparkplatz zu kennzeichnen besteht daher nicht.
Bei Auftreten und Kenntnisnahme besonderer Umstände, wie z. B. ungewöhnlich häufig abgestellte Zweiräder im Straßenraum, werden bereits jetzt Sonderparkplätze ausgewiesen. Rund um die Fußgängerzone sind dies Motorradstellplätze. Aber auch in Wohngebieten wurden ähnliche Regelungen schon getroffen. Abstellmöglichkeiten für Fahrräder wurden südlich des Bahnhofs in der Ludwigstraße ausgewiesen.
In Wohngebieten finden sich für Fahrräder häufig Abstellmöglichkeiten auf Privatgrund. Aufgrund der Stellplatzsatzung sind diese zwischenzeitlich bei Neubauten oder Nutzungsänderungen verpflichtend.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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