Betreff
Neuerlass der Verordnung der Stadt Fürth über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten (Freischankflächen-Sperrzeitverordnung)
Vorlage
OA/338/2019
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Verordnung der Stadt Fürth über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten (Freischankflächen-Sperrzeitverordnung) gemäß Anlage.


Die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien, wie Wirtschaftsgärten und Terrassen, ist im Stadtgebiet Fürth bislang durch die Verordnung der Stadt Fürth über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten (Sperrzeitverordnung) vom 17. Juni 1996 generell auf 23 bis 6 Uhr festgesetzt.

 

Aufgrund des Ablaufs ihrer Geltungsdauer ist die Sperrzeitverordnung neu zu erlassen.

 

Die gesetzliche Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten ist derzeit nach § 18 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) in Verb. mit § 7 Abs. 1 der Bayerischen Gaststättenverordnung (BayGastV) auf 5 bis 6 Uhr (sog. Putzstunde) festgesetzt.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BayGastV können die Gemeinden jedoch bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse diese Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

 

Zweck dieser gesetzlichen Ermächtigung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und der Arbeitsschutz (Bt-Drs. V/205, S. 17). Aus dieser Zwecksetzung lassen sich auch die grundrechtlich geschützten Interessen ableiten, die bei der Festsetzung einer Sperrzeit untereinander abzuwägen sind. In Einklang zu bringen sind hier die kollidierenden Grundrechte von Anwohnern, insbesondere der Schutz der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)), die Berufsfreiheit der Gastronomen (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit der Gaststättenbesucher (Art. 2 Abs. 1 GG).

 

Unter Abwägung der Interessen der Gastronomie und der Gäste an einer möglichst langen Nutzung vorhandener Freischankflächen, insbesondere in den Sommermonaten, und den berechtigten Interessen der Anwohner an einer ausreichenden Nachtruhe sowie dem Allgemeininteresse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sollte die Sperrzeit für Freischankflächen im Stadtgebiet Fürth wiederum auf 23 bis 6 Uhr festgesetzt werden.

 

 

Für die Festsetzung dieser Freischankflächensperrzeit besteht ein öffentliches Bedürfnis. Ohne den Erlass einer Sperrzeitverordnung würde auch für die Freischankflächen lediglich die „Putzstunde“ als Sperrzeit gelten. Die Freischankflächen dürften somit täglich bis 5 Uhr betrieben werden.

Mit einer Festsetzung des Sperrzeitbeginns für Freischankflächen auf 23 Uhr wird das öffentliche Bedürfnis einer angemessenen Nachtruhe sichergestellt. Anwohner können daher grundsätzlich damit rechnen, dass nach 23 Uhr keine störenden Geräusche mehr vom Freischankflächenbetrieb ausgehen.

 

Die im Verordnungsentwurf weiterhin enthaltenen Regelungen zum Nachbarschutz, insbesondere die Vorschrift des § 1 Abs. 2 der Sperrzeitverordnung, wonach das Verabreichen von Speisen und Getränken so rechtzeitig einzustellen ist, dass der Betrieb der Freischankfläche mit Eintritt der festgesetzten Sperrzeit vollständig beendet und der zurechenbare Straßenverkehr abgewickelt sind sowie Arbeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe der Anwohner zu stören, nach Eintritt der Sperrzeit nicht mehr durchgeführt werden dürfen, tragen dazu bei, dass die Interessen der Anwohner gewahrt werden.

 

Ferner ermöglicht es § 1 Abs. 3 der Sperrzeitverordnung weiterhin v.a. bei unzumutbaren Lärmbelästigungen oder sonstigen von einzelnen Gaststättenbetrieben ausgehenden Nachteilen für Anwohner den Sperrzeitbeginn im Einzelfall vorzuverlegen.

Genauso besteht aber auch die Möglichkeit, den Beginn der Freischankflächensperrzeit bei einzelnen Betrieben hinauszuschieben (Sperrzeitverkürzung), wenn besondere örtliche Verhältnisse dies erlauben, oder ein öffentliches Bedürfnis vorliegt.

 

Das Weiteren enthält die neue Sperrzeitverordnung unter § 1 Abs. 4 einen Widerrufsvorbehalt für ggf. bereits erteilte Sperrzeitverkürzungen für den Fall, dass geltende Lärmschutzbestimmungen nicht eingehalten werden und dadurch unzumutbare Lärmbelästigungen oder sonstige Nachteile für Anwohner zu befürchten sind.

 

Auf Freischankflächen von Gaststätten, für die bereits eine von der bisherigen Regelsperrzeit für Freischankflächen von 23 bis 6 Uhr abweichende Sperrzeit in der Gaststättenerlaubnis festgesetzt wurde (z. B. in Teilen der Gustavstraße), findet die Festsetzung des Sperrzeitbeginns auf 23 Uhr gemäß § 1 Abs. 5 der neuen Sperrzeitverordnung keine Anwendung. Diese Einzelfallregelungen gelten somit weiterhin.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Entwurf der Verordnung der Stadt Fürth über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten (Freischankflächen-Sperrzeitverordnung)

 

Synopse zum Neuerlass der Freischankflächen-Sperrzeitverordnung