Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Verordnung der Stadt Fürth über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten (Freischankflächen-Sperrzeitverordnung) gemäß Anlage.
Die Sperrzeit für den
Gaststättenbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und
privaten Flächen im Freien, wie Wirtschaftsgärten und Terrassen, ist im
Stadtgebiet Fürth bislang durch die Verordnung der Stadt Fürth über die
Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten (Sperrzeitverordnung) vom 17.
Juni 1996 generell auf 23 bis 6 Uhr festgesetzt.
Aufgrund des Ablaufs ihrer
Geltungsdauer ist die Sperrzeitverordnung neu zu erlassen.
Die gesetzliche Sperrzeit
für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten ist
derzeit nach § 18 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) in Verb. mit § 7 Abs. 1 der
Bayerischen Gaststättenverordnung (BayGastV) auf 5 bis 6 Uhr (sog. Putzstunde)
festgesetzt.
Gemäß § 8 Abs. 1 BayGastV
können die Gemeinden jedoch bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder
besonderer örtlicher Verhältnisse diese Sperrzeit allgemein verlängern,
verkürzen oder aufheben.
Zweck dieser gesetzlichen
Ermächtigung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
insbesondere der Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, die Bekämpfung des
Alkoholmissbrauchs und der Arbeitsschutz (Bt-Drs. V/205, S. 17). Aus dieser
Zwecksetzung lassen sich auch die grundrechtlich geschützten Interessen
ableiten, die bei der Festsetzung einer Sperrzeit untereinander abzuwägen sind.
In Einklang zu bringen sind hier die kollidierenden Grundrechte von Anwohnern,
insbesondere der Schutz der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)),
die Berufsfreiheit der Gastronomen (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie die allgemeine
Handlungsfreiheit der Gaststättenbesucher (Art. 2 Abs. 1 GG).
Unter Abwägung der
Interessen der Gastronomie und der Gäste an einer möglichst langen Nutzung
vorhandener Freischankflächen, insbesondere in den Sommermonaten, und den
berechtigten Interessen der Anwohner an einer ausreichenden Nachtruhe sowie dem
Allgemeininteresse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, sollte die Sperrzeit für Freischankflächen im Stadtgebiet Fürth wiederum
auf 23 bis 6 Uhr festgesetzt werden.
Für die Festsetzung dieser
Freischankflächensperrzeit besteht ein öffentliches Bedürfnis. Ohne den Erlass
einer Sperrzeitverordnung würde auch für die Freischankflächen lediglich die
„Putzstunde“ als Sperrzeit gelten. Die Freischankflächen dürften somit täglich
bis 5 Uhr betrieben werden.
Mit einer Festsetzung des
Sperrzeitbeginns für Freischankflächen auf 23 Uhr wird das öffentliche
Bedürfnis einer angemessenen Nachtruhe sichergestellt. Anwohner können daher
grundsätzlich damit rechnen, dass nach 23 Uhr keine störenden Geräusche mehr
vom Freischankflächenbetrieb ausgehen.
Die im Verordnungsentwurf
weiterhin enthaltenen Regelungen zum Nachbarschutz, insbesondere die Vorschrift
des § 1 Abs. 2 der Sperrzeitverordnung, wonach das Verabreichen von Speisen und
Getränken so rechtzeitig einzustellen ist, dass der Betrieb der
Freischankfläche mit Eintritt der festgesetzten Sperrzeit vollständig beendet
und der zurechenbare Straßenverkehr abgewickelt sind sowie Arbeiten, die
geeignet sind, die Nachtruhe der Anwohner zu stören, nach Eintritt der
Sperrzeit nicht mehr durchgeführt werden dürfen, tragen dazu bei, dass die
Interessen der Anwohner gewahrt werden.
Ferner ermöglicht es § 1
Abs. 3 der Sperrzeitverordnung weiterhin v.a. bei unzumutbaren
Lärmbelästigungen oder sonstigen von einzelnen Gaststättenbetrieben ausgehenden
Nachteilen für Anwohner den Sperrzeitbeginn im Einzelfall vorzuverlegen.
Genauso besteht aber auch
die Möglichkeit, den Beginn der Freischankflächensperrzeit bei einzelnen
Betrieben hinauszuschieben (Sperrzeitverkürzung), wenn besondere örtliche
Verhältnisse dies erlauben, oder ein öffentliches Bedürfnis vorliegt.
Das Weiteren enthält die neue
Sperrzeitverordnung unter § 1 Abs. 4 einen Widerrufsvorbehalt für ggf. bereits
erteilte Sperrzeitverkürzungen für den Fall, dass geltende
Lärmschutzbestimmungen nicht eingehalten werden und dadurch unzumutbare
Lärmbelästigungen oder sonstige Nachteile für Anwohner zu befürchten sind.
Auf Freischankflächen von Gaststätten, für die bereits eine von der bisherigen Regelsperrzeit für Freischankflächen von 23 bis 6 Uhr abweichende Sperrzeit in der Gaststättenerlaubnis festgesetzt wurde (z. B. in Teilen der Gustavstraße), findet die Festsetzung des Sperrzeitbeginns auf 23 Uhr gemäß § 1 Abs. 5 der neuen Sperrzeitverordnung keine Anwendung. Diese Einzelfallregelungen gelten somit weiterhin.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Entwurf
der Verordnung der Stadt Fürth über die Sperrzeit von Freischankflächen von
Gaststätten (Freischankflächen-Sperrzeitverordnung)
Synopse zum Neuerlass der Freischankflächen-Sperrzeitverordnung