Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen und dem vorgeschlagenen naturschutzrechtlichen Vorgehen zugestimmt.
Das Eichenwäldchen in Unterfarrnbach zwischen Iltis-,
Bussard-, Falkenstraße und Hasellohweg wurde vom Bund Naturschutz als
potenziell schützenswerter Landschaftsbestandteil (LB) vorgeschlagen.
Das externe Gutachterbüro, das von der Stadt Fürth mit
der Bewertung und Kartierung der vorhandenen und potenziellen Naturdenkmäler
(ND) und LB beauftragt wurde, schlägt eine Unterschutzstellung des Wäldchens
vor (vgl. Anlagen 1 und 2). Diese Einschätzung deckt sich mit der
naturschutzfachlichen Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde.
Das Eichenwäldchen liegt jedoch innerhalb der
Baugrenzen des gültigen Bebauungsplans Nr. 285, weshalb grundsätzlich Baurecht
besteht (vgl. Anlage 3). Rechtlich wäre neben einer Unterschutzstellung die
Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Das Stadtplanungsamt (SpA) geht von
einer Entschädigungspflicht aus und hat das Rechtsamt (RA) um juristische
Prüfung gebeten. Ergebnis dieser Prüfung ist, dass eine Änderung des
Bebauungsplans zwangsläufig zu einem kompletten Verlust des Baurechts führen
würde; eine solche Bebauungsplanänderung wäre rechtswidrig (vgl. Anlage 4).
Einzige denkbare Möglichkeit wäre der Erwerb des
Wäldchens durch die Stadt Fürth – vorausgesetzt die Eigentümer sind zum Verkauf
bereit. Bei dem derzeit noch geltenden Bodenrichtwert von 370 €/m² zum Stichtag
im Jahr 2016 und einer Fläche von ca. 3.600 m² beträgt allein der
Grundstückswert ~1,5 Mio. € (vorläufiger Bodenrichtwert zum Stichtag in 2018: 560
€, d.h. Grundstückswert über 2 Mio. €).
Derzeit liegen bei der Stadt Fürth vier Anträge auf
Vorbescheid für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in diesem Bereich vor
(vgl. Anlage 5). Aus diesem Grund erfolgt neben der allgemeinen Vorlage zu den
Änderungen der ND- und LB-Verordnungen eine gesonderte Beratung zum diesem
Eichenwäldchen.
Eine Behandlung im Naturschutzbeirat ist in der
Sitzung am 19.03.2019 erfolgt (vgl. Anlage 6)
Die (Naturschutz-)Verwaltung schlägt folgenden naturschutzrechtlichen Umgang mit der
vorgeschlagenen Unterschutzstellung des Eichenwäldchens sowie den vorliegenden
Anträgen auf Vorbescheid und zukünftigen Bauanträge vor:
-
Das
Eichenwäldchen wird aufgrund der vom RA dargestellten rechtlichen Bedenken nicht
als geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG) ausgewiesen. Eine
vorläufige Unterschutzstellung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG unterbleibt.
-
Das
Eichenwäldchen liegt im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung (BSchV).
-
Grundsätzlich
wird eine Befreiung von den Verboten der BSchV in Aussicht gestellt müssen,
allerdings wird im Verfahren Wert auf den (dauerhaft sinnvollen) Erhalt der
größten, ältesten und fachlich wertvollsten Eichen und eine entsprechend
angepasste Bebauung gelegt werden.
-
Zum
Erhalt der nicht zur Fällung freigegebenen Bäume werden Schutzvorkehrungen
angeordnet werden.
-
Da das
Wäldchen eine artenschutzrechtliche Relevanz aufweist, werden eine
artenschutzrechtliche Untersuchung und darauf aufbauend entsprechende
Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
-
Hinweis:
Es handelt sich nicht um Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz i.V.m. Art. 2
Bayerisches Waldgesetz.
Alternativ könnte, sofern der Umweltausschuss einen
entsprechenden Auftrag erteilen sollte, mit den Eigentümern hinsichtlich der
Verkaufsbereitschaft in Kontakt getreten werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1 - Potenzielles LB – Lageplan
Anlage 2 - Potenzielles LB – gutachterliche Beurteilung
Anlage 3 - B-Plan Nr. 285
Anlage 4 - Stellungnahme Rechtsamt
Anlage 5 - Anträge auf Vorbescheid - Lageplan
Anlage 6 - Auszug Naturschutzbeirat