Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen und dem vorgeschlagenen naturschutzrechtlichen Vorgehen zugestimmt.


Das Eichenwäldchen in Unterfarrnbach zwischen Iltis-, Bussard-, Falkenstraße und Hasellohweg wurde vom Bund Naturschutz als potenziell schützenswerter Landschaftsbestandteil (LB) vorgeschlagen.

 

Das externe Gutachterbüro, das von der Stadt Fürth mit der Bewertung und Kartierung der vorhandenen und potenziellen Naturdenkmäler (ND) und LB beauftragt wurde, schlägt eine Unterschutzstellung des Wäldchens vor (vgl. Anlagen 1 und 2). Diese Einschätzung deckt sich mit der naturschutzfachlichen Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde.

 

Das Eichenwäldchen liegt jedoch innerhalb der Baugrenzen des gültigen Bebauungsplans Nr. 285, weshalb grundsätzlich Baurecht besteht (vgl. Anlage 3). Rechtlich wäre neben einer Unterschutzstellung die Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Das Stadtplanungsamt (SpA) geht von einer Entschädigungspflicht aus und hat das Rechtsamt (RA) um juristische Prüfung gebeten. Ergebnis dieser Prüfung ist, dass eine Änderung des Bebauungsplans zwangsläufig zu einem kompletten Verlust des Baurechts führen würde; eine solche Bebauungsplanänderung wäre rechtswidrig (vgl. Anlage 4).

 

Einzige denkbare Möglichkeit wäre der Erwerb des Wäldchens durch die Stadt Fürth – vorausgesetzt die Eigentümer sind zum Verkauf bereit. Bei dem derzeit noch geltenden Bodenrichtwert von 370 €/m² zum Stichtag im Jahr 2016 und einer Fläche von ca. 3.600 m² beträgt allein der Grundstückswert ~1,5 Mio. € (vorläufiger Bodenrichtwert zum Stichtag in 2018: 560 €, d.h. Grundstückswert über 2 Mio. €).

 

Derzeit liegen bei der Stadt Fürth vier Anträge auf Vorbescheid für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in diesem Bereich vor (vgl. Anlage 5). Aus diesem Grund erfolgt neben der allgemeinen Vorlage zu den Änderungen der ND- und LB-Verordnungen eine gesonderte Beratung zum diesem Eichenwäldchen.

 

Eine Behandlung im Naturschutzbeirat ist in der Sitzung am 19.03.2019 erfolgt (vgl. Anlage 6)

 

Die (Naturschutz-)Verwaltung schlägt folgenden naturschutzrechtlichen Umgang mit der vorgeschlagenen Unterschutzstellung des Eichenwäldchens sowie den vorliegenden Anträgen auf Vorbescheid und zukünftigen Bauanträge vor:

 

-       Das Eichenwäldchen wird aufgrund der vom RA dargestellten rechtlichen Bedenken nicht als geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG) ausgewiesen. Eine vorläufige Unterschutzstellung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG unterbleibt.

-       Das Eichenwäldchen liegt im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung (BSchV).

-       Grundsätzlich wird eine Befreiung von den Verboten der BSchV in Aussicht gestellt müssen, allerdings wird im Verfahren Wert auf den (dauerhaft sinnvollen) Erhalt der größten, ältesten und fachlich wertvollsten Eichen und eine entsprechend angepasste Bebauung gelegt werden.

-       Zum Erhalt der nicht zur Fällung freigegebenen Bäume werden Schutzvorkehrungen angeordnet werden.

-       Da das Wäldchen eine artenschutzrechtliche Relevanz aufweist, werden eine artenschutzrechtliche Untersuchung und darauf aufbauend entsprechende Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.

-       Hinweis: Es handelt sich nicht um Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz i.V.m. Art. 2 Bayerisches Waldgesetz.

 

Alternativ könnte, sofern der Umweltausschuss einen entsprechenden Auftrag erteilen sollte, mit den Eigentümern hinsichtlich der Verkaufsbereitschaft in Kontakt getreten werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1 - Potenzielles LB – Lageplan

Anlage 2 - Potenzielles LB – gutachterliche Beurteilung

Anlage 3 - B-Plan Nr. 285

Anlage 4 - Stellungnahme Rechtsamt

Anlage 5 - Anträge auf Vorbescheid - Lageplan

Anlage 6 - Auszug Naturschutzbeirat