Vom Vortrag der Referentin zur Umsetzung der Carsharing-Konzeption wird Kenntnis genommen.


Mit der Vorlage SpA/663/2019 wurde das Carsharing-Konzept für die Stadt Fürth beschlossen und die Verwaltung mit der Umsetzung beauftragt. Hiermit wird über die Umsetzung berichtet und der aktualisierte Zeitplan vorgelegt.

 

  1. Verortung der Carsharing-Stellplätze

Im Februar 2019 wurden vom Stadtplanungsamt zusammen mit dem Tiefbauamt einschließlich dem Bauhof, der Straßenverkehrsbehörde sowie infra fürth Ortsbegehungen durchgeführt, um die Carsharing-Stellplätze und Fahrradabstellätze an den Standorten konkret festzulegen. Vorort kam es zu Feinkorrekturen bzgl. der Lage, um die Erreichbarkeit der Carsharing-Stellplätze sicherzustellen. Diese sind der folgenden Tabelle und den im Anhang beigefügten Plänen zu entnehmen.

 

mobilpunkt

Ausstattung

Standort-

Lage CS-Stellplatz

mobilpunkt S - small

·         1 Carsharing-Stellplatz

·         Fahrradabstellanlage für 5 Systemständer *

·         Nähe zu ÖV- Haltestelle zumindest einer Linie

 

1.       Jakobinen-/ Pickertstraße

2.       Kulturforum

 

3.       Steuben- / Flößaustraße

 

Zu 1) Gebhardstr. 49

 

Zu 2) Parkplatz CadolzburgerStraße

Zu 3) Steubenstr. 13

mobilpunkt M - middle

·         2 Carsharing-Stellplätze

·         Fahrradabstellanlage für 10 Systemständer *

·         Nähe zu ÖV- Haltestelle zumindest zweier Linie

Optional:

·         Elektroladesäule für öffentliches Laden und Carsharingfahrzeug

 

4.       Stresemannplatz

 

Zu 4) Herrnstraße / Stresemannplatz      mit Ladesäule für Carsharing und öffentliches Laden

mobilpunkt L – large

·         3 Carsharing-Stellplätze

·         Fahrradabstellanlage für zumindest 10 (System-) Ständer

·         Nähe zu ÖV- Haltestelle mehrere Linien

 Optional:

1.       Elektroladesäule für öffentliches Laden und Carsharingfahrzeug

2.       Leihlastenrad

3.       Angebot von Leihfahrrädern

 

5.       Rathaus

Zu 5) Königsplatz mit Ladesäule für Carsharing und öffentliches Laden, 17 (System-) Ständer für Fahrräder

6.       Hauptbahnhof Fürth

 

Zu 6) westlicher Bahnhofplatz

 

Lage abhängig von möglicher Umgestaltung

 

  1. Ausstattungsstandard

 

In der „Carsharing-Konzeption für die Stadt Fürth“ wurde festgelegt, das die Einrichtung sog. Mobilpunkte analog dem Bremer Vorbild angestrebt wird, damit Carsharing mit einem einheitlichen Erscheinungsbild in Nürnberg, Fürth und Erlangen auftritt. Dem Stadtplanungsamt liegt nunmehr die Erlaubnis der Freien Hansestadt Bremen vor, das Namensrecht „mobilpunkt“ nutzen zu dürfen. An die kostenfreie Nutzungserlaubnis ist der beiderseitige Wunsch geknüpft, sich weiterhin verwaltungsintern zum Thema auszutauschen. Dazu gehört auch das Zurverfügungstellen der Ergebnisse von Kundenbefragungen, um zu erfahren, inwieweit Carsharing-Kunden weniger Pkw im Haushalt besitzen.

Die Wortmarke soll zur besseren Erkennbarkeit der Mobilstationen auf eine Stele aufgetragen werden - ebenso designgleich mit Nürnberg und Erlangen, um den Wiedererkennungseffekt für die Nutzer zu fördern. Die Zustimmung dieser Städte liegt jetzt vor. Im nächsten Schritt wird die Gestaltung der Stele mit evtl. Infobereich und Beleuchtung zwischen dem Baureferat und infra fürth im Detail abgestimmt.

 

 

  1. Förderung durch die Nationale Klimaschutzinitative

 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat „Die Kommunalrichtlinie – Klimaschutz vor Ort fördern“ herausgegeben. Ein Förderschwerpunkt sind die Errichtung von Mobilitätsstationen zur Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität. Finanzschwache Kommunen können eine Förderung von 60% beantragen. Das Stadtplanungsamt hat am 28.3.2019 einen Förderantrag beim Projektträger Jülich in Berlin gestellt, um die 6 Standorte für Mobilstationen in Fürth fördern zu lassen. Bei einem kalkulierten Bauvolumen von 85.000 € (inkl. einer E-Ladesäule) wurden folglich knapp 51.000 € Fördermittel beantragt. Die Bearbeitungszeit beträgt vsl. 5 Monate ab dem 1.4.2019. Erst nach Vorliegen des schriftlichen Förderbescheids darf mit der Errichtung der Mobilitätsstationen begonnen werden, dürfen Zuschläge erteilt oder Verträge geschlossen werden.

 

  1. Auswahl des Carsharing-Anbieters

 

Der Art. 18a BayStrWG (vom 1.9.2018) ermöglicht den Gemeinden Flächen auf öffentlichen Straßen für stationsbasiertes Carsharing zu bestimmen und fordert die Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens zur Auswahl eines Carsharing-Anbieters. Die Wahl des Verfahrens obliegt der Gemeinde.

Die Stadt Fürth führt ein einstufiges Auswahlverfahren zur Ermittlung und Prüfung von Interessenten für den Betrieb von Carsharing im Rahmen der im öffentlichen Straßenraum eingerichteten Mobilstationen durch. Die zugrunde gelegten Eignungskriterien und Mindestanforderungen basieren auf den im Carsharinggesetz (CsgG) formulierten Ansprüchen. Erfüllen mehrere Anbieter die gestellten Mindestanforderungen werden für die Auswahl gewichtete Zuschlagskriterien, die auf ein möglichst wirksames Carsharing-Angebot in der Stadt Fürth bzgl. der Entlastungswirkung vom motorisierten Individualverkehr abzielen, herangezogen.

Zum 3.5.2019 wurde seitens der Vergabestelle das Interessensbekundungsverfahren öffentlich bekannt gemacht. Binnen eines Monats können Carsharing-Unternehmen ihre Teilnahmeanträge einreichen. Sodann werden Angebote eingeholt und verhandelt. Ziel ist es, dem Stadtrat am 25.9.2019 den Entwurf für den Vergabebeschluss vorzulegen und sodann eine Sondernutzungsvereinbarung mit dem ausgewählten Carsharing-Anbieter abzuschließen.

 

  1. Umfang der Sondernutzungsvereinbarung

 

Zur Förderung des stationsbasierten Carsharings, welches eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums darstellt, wurde die Sonderregelung des Art. 18a BayStrWG neu eingeführt. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, wird mit Auflagen versehen und ist mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.

Die Sondernutzungsvereinbarung wird den für die potenziellen Nutzer komfortablen Betrieb des Carsharing regeln und auch unterstützende Maßnahmen beinhalten wie Vergünstigungen für Dauerkarteninhaber des Öffentlichen Personennahverkehrs.

Der Carsharing-Anbieter verpflichtet sich, der Stadt Fürth regelmäßig Auskunft zu geben über die Zahl der Carsharing-Kunden in Fürth, die Standorte der zusätzlichen privaten Carsharing-Angebote und die Anzahl aller Carsharing-Fahrzeuge sowie die sich aus den verpflichtenden Kundenbefragungen ergebende Ersatzquote (Verhältnis der vor Carsharing-Nutzung und mit Carsharing-Nutzung vorhandenen Pkw pro Haushalt).

Die Nutzungserlaubnis wird für zunächst 5 Jahre ab Inbetriebnahme erteilt und kann dann optional jährlich auf maximal 8 Jahre verlängert werden. In Abstimmung mit der Stadt Fürth kann die Anzahl der Stellplätze pro Standort der Mobilstation dem dann nachgewiesenen Bedarf für Carsharing angepasst werden. Insgesamt muss die Mindestanzahl von 10 Carsharing-Stellplätzen im Stadtgebiet während der Vertragslaufzeit erhalten bleiben.

Für die Sondernutzungserlaubnis wird eine Gebühr von 40 € pro Stellplatz und Monat erhoben.

 

  1. Betrieb der Mobilitätsstationen

 

Die bauliche Einrichtung der Mobilstationen (Herstellung der Stellplätze, Markierung, Beschilderung, ggf. Asphaltierung, Aufbau der Fahrradabstellanlage mit Systemständern sowie Aufbau einer Hinweis-Stele etc.) erfolgt durch die Stadt Fürth.

Die Errichtung E-Ladesäulen erfolgt über infra fürth.

Der Carsharing-Anbieter ist verpflichtet, binnen 2 Wochen nach baulicher Fertigstellung der jeweiligen Mobilitätsstation durch die Stadt Fürth den Betrieb aufzunehmen. Nach aktuellem Zeitplan ist die Inbetriebnahme der Mobilitätsstationen bis November 2019 möglich.

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

x

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: