Betreff
Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kita-Gebührensatzung) aus Anlass des staatlichen 100 Euro - Zuschusses
Vorlage
JgA/417/2019
Art
Beschlussvorlage - SB

 

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische Kindertageseinrichtungen, vorbehaltlich der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes der Bayer. Staatsregierung für den Doppelhaushalt 2019/2020:

 

Satzung

 

zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 22.05.2018 (Amtsblatt vom 06.06.2018)

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) und aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) folgende Satzung: 

 


§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 22. Mai 2018 (Amtsblatt vom 06. Juni 2018) wird wie folgt geändert:

 

 

1.      § 2 (Höhe der Benutzungsgebühren) wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:


Zahlungsweise für

11 Monate

11 Monate

11 Monate

11 Monate

 

Kindergarten


Kinder unter 3 Jahren im Kindergarten

Krippe

Hort

 

 

 

 

 

 

 

 

"Sockel"  = 4 Std.

 

112 €

138 €

 

260 €

 

121 €

täglich bei allen

 

 

 

 

 

 

 

Betreuungsarten

 

 

 

 

 

 

 

Preis für eine

 

 

 

 

 

 

 

Zubuch-Stunde

 

12 €

14 €

 

27 €

 

13 €

Auf 50 % ermäßigter

Sockelbetrag (§ 5 Abs.3)

 

---

69 €

 

---

 

---

 

 

 

 

 

 

 

 

Beiträge im einzelnen

 

 

 

 

 

 

 

bis zu   3 Std.

 

 

 

 

 250 €

 

 

bis zu   4 Std.

 

112 €

138 €

 

260 €

 

121 €

bis zu   5 Std.

 

124 €

152 €

 

287 €

 

134 €

bis zu   6 Std.

 

136 €

166 €

 

314 €

 

147 €

bis zu   7 Std.

 

148 €

180 €

 

341 €

 

160 €

bis zu   8 Std.

 

160 €

194 €

 

368 €

 

173 €

bis zu   9 Std.

 

172 €

208 €

 

395 €

 

186 €

bis zu 10 Std.

 

184 €

222 €

 

422 €

 

199 €

 

 

(2) 1Besuchen zwei oder mehrere Kinder der in § 1 Absatz 5 genannten Personen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Stadt Fürth, so wird nur für das Kind, durch dessen Betreuung die höchste Gebühr entsteht, der volle Betrag fällig; für alle weiteren Kinder der Familie ermäßigt sich die Gebühr auf 50 %. 2Das gilt nicht für das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale.


(3) 1Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, wird die nach den Absätzen 1 und 2 zu entrichtende Gebühr reduziert. 2Die Beitragsentlastung wird ab dem 1. September des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet, sie gilt maximal bis zur Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Benutzungsgebühr und wird bis zur Einschulung gewährt. 3Die maximale monatliche Entlastung bei 11-monatiger Beitragszahlung beträgt 109,09 Euro und gilt erstmals für Monate ab dem 1. April 2019. 4Ansprüche auf Beitragsermäßigung nach der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung dieser Satzung bleiben unberührt. 5Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet oder verrechnet.

 

(4) 1Die Gebührenschuldner haben der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Antrag zur Schulpflicht (vorzeitige Einschulung) gestellt oder eine Zurückstellung der Einschulung beantragt wurde.

 

(5) 1Für jeden angefangenen Monat ist die volle monatliche Benutzungsgebühr zu entrichten. 2Der Monat August ist gebührenfrei, dies gilt nicht für Kinder, die ausschließlich in der Ferienzeit aufgenommen werden. 3Die volle monatliche Benutzungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Einrichtung zeitweise nicht besucht wird. 4Die Erstattung von Benutzungsgebühren bei längeren Schließzeiten bemisst sich nach § 4 Absatz 2.

 

 

(6) 1Für die Frühbetreuung im Hort nach § 2 Absatz 2 der Benutzungssatzung fällt pro angefangenem Betreuungsmonat eine Gebühr in Höhe des vierfachen Preises für eine Zubuchstunde im Hort nach Absatz 1 an. 2Geschwisterermäßigungen sind entsprechend Absatz 2 zu gewähren. 3Ein Verpflegungsgeld fällt nicht an.

 

(7) 1Auf Antrag der Gebührenschuldner kann der sich aus den Absätzen 1 bis 6 ergebende Kostenbeitrag ganz oder teilweise vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien übernommen werden, wenn den Gebührenschuldnern die Gebührenlast nicht zuzumuten ist.  2Empfänger von Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder von Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Antrag für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen vollständig von der Gebührenschuld befreit. 3Für Beitragsmonate ab dem 1. September 2019 gilt Satz 2 auch für Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

 

 

2.      § 6 (Beitragsentlastung) wird gestrichen.

 

 

§ 2


Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 1. April 2019 in Kraft.

 

 


Zu den Hintergründen und zur Notwendigkeit einer Änderung der Gebührensatzung wird auf die ausführliche Begründung im Schreiben an die Elternbeiräte vom 05.04.2019 verwiesen (siehe Anlage). Eine rückwirkende Inkraftsetzung der Änderungen zum 01.04.2019 ist im vorliegenden Fall möglich, da die Rechtslage nicht nachträglich zu Lasten des Bürgers verschlechtert wird, sondern es sich im Gegenteil durchweg um Verbesserungen bzw. Besserstellungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen handelt.

 

Den Elternbeiräten der städtischen Kindertageseinrichtungen wurden die beabsichtigten Änderungen mit dem oben genannten Schreiben zur Kenntnis gegeben. Es wurde eine Frist bis 03.05.2019 zur Stellungnahme eingeräumt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Verxanschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst. 4640.4643. 4645

Budget-Nr. 51250

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Informationsschreiben an die Elternbeiräte