Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische Kindertageseinrichtungen, vorbehaltlich der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes der Bayer. Staatsregierung für den Doppelhaushalt 2019/2020:
Satzung
zur
Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der städtischen
Kindertageseinrichtungen (Kindergärten,
-horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 22.05.2018 (Amtsblatt
vom 06.06.2018)
Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993
(GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 57 der
Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) und aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S.
2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2696) folgende Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung für die
Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u.
-krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 22. Mai 2018 (Amtsblatt vom 06.
Juni 2018) wird wie folgt geändert:
1.
§
2 (Höhe der Benutzungsgebühren) wird wie folgt neu gefasst:
(1)
Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:
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11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
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Kindergarten |
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Krippe |
Hort |
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"Sockel" = 4 Std. |
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112 € |
138 € |
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260 € |
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121 € |
täglich bei allen |
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Betreuungsarten |
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Preis für eine |
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Zubuch-Stunde |
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12 € |
14 € |
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27 € |
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13 € |
Auf 50 % ermäßigter Sockelbetrag (§ 5 Abs.3) |
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69 € |
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Beiträge
im einzelnen |
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bis zu 3 Std. |
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250 € |
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bis zu 4 Std. |
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112 € |
138 € |
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260 € |
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121 € |
bis zu 5 Std. |
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124 € |
152 € |
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287 € |
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134 € |
bis zu 6 Std. |
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136 € |
166 € |
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314 € |
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147 € |
bis zu 7 Std. |
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148 € |
180 € |
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341 € |
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160 € |
bis zu 8 Std. |
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160 € |
194 € |
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368 € |
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173 € |
bis zu 9 Std. |
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172 € |
208 € |
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395 € |
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186 € |
bis zu 10 Std. |
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184 € |
222 € |
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422 € |
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199 € |
(2)
1Besuchen zwei oder mehrere Kinder der in § 1 Absatz 5 genannten
Personen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Stadt Fürth, so wird nur
für das Kind, durch dessen Betreuung die höchste Gebühr entsteht, der volle
Betrag fällig; für alle weiteren Kinder der Familie ermäßigt sich die Gebühr
auf 50 %. 2Das gilt nicht für das Verpflegungsgeld und die
Getränkepauschale.
(3) 1Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, wird die
nach den Absätzen 1 und 2 zu entrichtende Gebühr reduziert. 2Die
Beitragsentlastung wird ab dem 1. September des Kalenderjahres gewährt, in dem
das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet, sie gilt maximal bis zur Höhe der
tatsächlich zu entrichtenden Benutzungsgebühr und wird bis zur Einschulung
gewährt. 3Die maximale monatliche Entlastung bei 11-monatiger
Beitragszahlung beträgt 109,09 Euro und gilt erstmals für Monate ab dem 1.
April 2019. 4Ansprüche auf Beitragsermäßigung nach der bis zum 31.
März 2019 geltenden Fassung dieser Satzung bleiben unberührt. 5Zuviel
gezahlte Beiträge werden erstattet oder verrechnet.
(4) 1Die Gebührenschuldner haben der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Antrag zur Schulpflicht (vorzeitige Einschulung) gestellt oder eine Zurückstellung der Einschulung beantragt wurde.
(5) 1Für jeden angefangenen Monat ist die volle monatliche Benutzungsgebühr zu entrichten. 2Der Monat August ist gebührenfrei, dies gilt nicht für Kinder, die ausschließlich in der Ferienzeit aufgenommen werden. 3Die volle monatliche Benutzungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Einrichtung zeitweise nicht besucht wird. 4Die Erstattung von Benutzungsgebühren bei längeren Schließzeiten bemisst sich nach § 4 Absatz 2.
(6) 1Für die Frühbetreuung im Hort nach § 2 Absatz 2 der Benutzungssatzung fällt pro angefangenem Betreuungsmonat eine Gebühr in Höhe des vierfachen Preises für eine Zubuchstunde im Hort nach Absatz 1 an. 2Geschwisterermäßigungen sind entsprechend Absatz 2 zu gewähren. 3Ein Verpflegungsgeld fällt nicht an.
(7) 1Auf Antrag der Gebührenschuldner kann der sich aus den Absätzen 1 bis 6 ergebende Kostenbeitrag ganz oder teilweise vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien übernommen werden, wenn den Gebührenschuldnern die Gebührenlast nicht zuzumuten ist. 2Empfänger von Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder von Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Antrag für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen vollständig von der Gebührenschuld befreit. 3Für Beitragsmonate ab dem 1. September 2019 gilt Satz 2 auch für Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
2. § 6 (Beitragsentlastung) wird gestrichen.
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend
zum 1. April 2019 in Kraft.
Zu den Hintergründen und zur Notwendigkeit einer Änderung der Gebührensatzung wird auf die ausführliche Begründung im Schreiben an die Elternbeiräte vom 05.04.2019 verwiesen (siehe Anlage). Eine rückwirkende Inkraftsetzung der Änderungen zum 01.04.2019 ist im vorliegenden Fall möglich, da die Rechtslage nicht nachträglich zu Lasten des Bürgers verschlechtert wird, sondern es sich im Gegenteil durchweg um Verbesserungen bzw. Besserstellungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen handelt.
Den Elternbeiräten der
städtischen Kindertageseinrichtungen wurden die beabsichtigten Änderungen mit
dem oben genannten Schreiben zur Kenntnis gegeben. Es wurde eine Frist bis
03.05.2019 zur Stellungnahme eingeräumt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Verxanschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
x |
ja |
Hst.
4640.4643. 4645 |
Budget-Nr. 51250 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Informationsschreiben an die Elternbeiräte